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Keine Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der GbR stehenden Grundstücks

BGH 20.5.2016, V ZB 142/15

Mit An­er­ken­nung der Rechtsfähig­keit der (Außen-)Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts schei­det die Ein­tra­gung der Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils in das Grund­buch ei­nes im Ei­gen­tum der Ge­sell­schaft ste­hen­den Grundstücks aus. Die Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils begründet we­der ein Recht des Pfand­rechts­in­ha­bers an den im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rech­ten der GbR noch wird diese als Rechts­in­ha­be­rin in ih­rer Verfügungs­be­fug­nis be­schränkt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten zu 1) und 2) sind die Ge­sell­schaf­ter der Be­tei­lig­ten zu 3), ei­ner GbR. Diese ist als Ei­gentüme­rin der im Ru­brum die­ses Be­schlus­ses ge­nann­ten Woh­nungs­ei­gen­tums- und Teil­ei­gen­tums­rechte im Grund­buch ein­ge­tra­gen. Der Be­tei­ligte zu 2) hat sei­nen Ge­sell­schafts­an­teil an der GbR an die Be­tei­ligte zu 4) verpfändet. Sämt­li­che Be­tei­ligte ha­ben bei dem Grund­buch­amt be­an­tragt, die Verpfändung in die je­wei­li­gen Grundbücher ein­zu­tra­gen.

Das Grund­buch­amt wies den Ein­tra­gungs­an­trag zurück. Die von den Be­tei­lig­ten ge­gen den Zurück­wei­sungs­be­schluss ge­rich­tete Be­schwerde blieb vor dem KG ebenso ohne Er­folg wie die vor­lie­gende Rechts­be­schwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das KG hat die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ein­tra­gung der Verpfändung des Ge­sell­schafts­an­teils des Be­tei­lig­ten zu 2) an die Be­tei­ligte zu 4) in das Grund­buch in der Sa­che zu­tref­fend ab­ge­lehnt.

Die Frage, ob die Verpfändung ei­nes An­teils an ei­ner GbR in das Grund­buch ei­nes im Ei­gen­tum der Ge­sell­schaft ste­hen­den Grundstücks ein­zu­tra­gen ist, ist um­strit­ten. In der Li­te­ra­tur wird dies ganz über­wie­gend ver­neint. In Tei­len der Recht­spre­chung wird die Ein­tra­gung hin­ge­gen als er­for­der­lich bzw. möglich an­ge­se­hen. Die Rechts­frage ist im Sinne der erst­ge­nann­ten Auf­fas­sung zu ent­schei­den. Mit An­er­ken­nung der Rechtsfähig­keit der (Außen-)Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts schei­det die Ein­tra­gung der Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils in das Grund­buch ei­nes im Ei­gen­tum der Ge­sell­schaft ste­hen­den Grundstücks aus.

Nur die GbR ist Recht­sträge­rin des Ge­sell­schafts­vermögens. Grundstücke ei­ner GbR ste­hen in de­ren Al­lein­ei­gen­tum und nicht im ge­mein­schaft­li­chen Ei­gen­tum ih­rer Ge­sell­schaf­ter. Die Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils begründet we­der ein Recht des Pfand­rechts­in­ha­bers an den im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rech­ten der GbR noch wird diese als Rechts­in­ha­be­rin in ih­rer Verfügungs­be­fug­nis be­schränkt. Eine Ein­tra­gung der Verpfändung zur Ver­mei­dung ei­nes gutgläubi­gen (las­ten­freien) Er­werbs ei­nes Drit­ten (§ 892 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) kommt un­ter die­sem As­pekt nicht in Be­tracht. Die Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils ist auch nicht des­halb in das Grund­buch ein­zu­tra­gen, weil gem. § 899a BGB in An­se­hung des ein­ge­tra­ge­nen Rechts ver­mu­tet wird, dass die­je­ni­gen Per­so­nen Ge­sell­schaf­ter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grund­buch ein­ge­tra­gen sind.

Die Ein­tra­gung der Ge­sell­schaf­ter im Grund­buch dient zum einen der Iden­ti­fi­zie­rung der GbR und ermöglicht zum an­de­ren durch die Ver­wei­sung auf die §§ 892 ff. BGB einen gutgläubi­gen Er­werb ei­nes Grundstücks der GbR in den Fällen, in de­nen sämt­li­che ein­ge­tra­ge­nen Ge­sell­schaf­ter über das Grundstück verfügen, zu­min­dest ei­ner der ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen aber tatsäch­lich nicht Ge­sell­schaf­ter oder aus sons­ti­gen Gründen zu ei­ner Verfügung über das Grundstück nicht be­fugt ist. Das Ge­setz schützt da­mit den gu­ten Glau­ben an die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung der Ein­ge­tra­ge­nen bzw. de­ren Verfügungs­be­fug­nis, wo­bei es hier auf die um­strit­tene Frage, ob sich die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 899a BGB ne­ben dem Verfügungs­ge­schäft auch auf das Ver­pflich­tungs­ge­schäfte be­zieht, nicht an­kommt. Dies ist Folge des Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kenn­zeich­nen­den Grund­sat­zes der Selbst­or­gan­schaft, der es ver­bie­tet, sämt­li­che Ge­sell­schaf­ter von der Ge­schäftsführung und Ver­tre­tung aus­zu­schließen und diese auf Dritte zu über­tra­gen.

Durch die Verpfändung ei­nes Ge­sell­schafts­an­teils wird die Stel­lung des Ge­sell­schaf­ters aber nicht berührt, der Pfandgläubi­ger rückt nicht in die Rechts­stel­lung des Ge­sell­schaf­ters ein, so dass eine Ein­tra­gung der Verpfändung im Grund­buch nicht zur Ver­hin­de­rung ei­nes ohne Ein­tra­gung mögli­chen gutgläubi­gen Er­werbs er­for­der­lich ist. Durch die Verpfändung erhält der Pfandgläubi­ger nur das Recht, sich aus dem Ge­sell­schafts­an­teil durch des­sen Ver­wer­tung nach den für die Zwangs­voll­stre­ckung gel­ten­den Vor­schrif­ten (§ 1277 BGB) zu be­frie­di­gen. Der verpfändende Ge­sell­schaf­ter bleibt in der Re­gel in der Ausübung der Mit­glied­schafts­rechte und ins­be­son­dere auch in der Ausübung des Stimm­rechts frei. Das Pfand­recht gewährt da­mit dem Pfandgläubi­ger grundsätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des Verpfänden­den.

Link­hin­weis:

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