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Steuerberatung

Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung steuerpflichtig?

BFH 11.4.2017, IX R 31/16

Der BFH hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) auf­ge­for­dert, dem Ver­fah­ren IX R 31/16 bei­zu­tre­ten, um zu der Frage Stel­lung zu neh­men, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine ein­ma­lige Ent­schädi­gung, die für die Über­span­nung ei­nes zum Pri­vat­vermögen gehören­den Grundstücks mit ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung ge­zahlt wird, zu den nach dem EStG steu­er­ba­ren Einkünf­ten zählt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes be­bau­ten und von ihm und sei­ner Ehe­frau selbst be­wohn­ten Grundstücks. Anläss­lich der Pla­nung ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung, die ge­nau über das Grundstück führen sollte, hatte der Kläger im Ok­to­ber 2008 mit der D-GmbH eine Ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen, wo­nach die D-GmbH "zum Zwecke von Bau, Be­trieb und Un­ter­hal­tung elek­tri­scher Lei­tun­gen nebst Zu­behör ein­schließlich Steuer- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­bel und al­ler dazu er­for­der­li­chen Vor­keh­run­gen" be­rech­tigt war, das Grundstück des Klägers in An­spruch zu neh­men. Hierfür wurde dem Kläger, der sich zu der Be­wil­li­gung ei­ner ent­spre­chen­den be­schränk­ten persönli­chen Dienst­bar­keit im Grund­buch ver­pflich­tete, eine ein­ma­lig zu zah­lende Ge­sam­tent­schädi­gung i.H.v. 17.904 € gewährt. Et­waige Ver­pflich­tun­gen hin­sicht­lich der künf­ti­gen Nut­zung bzw. Nicht­nut­zung des Grundstücks wur­den dem Kläger nicht auf­er­legt.

Die Zah­lung er­folgte im No­vem­ber 2008. Ein Mast wurde auf dem Grundstück des Klägers nicht er­baut. Die­ses wurde le­dig­lich über­spannt. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Zah­lung als Einkünfte aus sons­ti­gen Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 3 EStG. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war al­ler­dings der An­sicht, dass keine Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor­ge­le­gen hätten, son­dern Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BFH hat das BMF auf­ge­for­dert, dem Ver­fah­ren IX R 31/16 bei­zu­tre­ten, um zu der Frage Stel­lung zu neh­men, ob und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine ein­ma­lige Ent­schädi­gung, die für die Über­span­nung ei­nes zum Pri­vat­vermögen gehören­den Grundstücks mit ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung ge­zahlt wird, zu den nach dem EStG steu­er­ba­ren Einkünf­ten zählt.

Gründe:
Der Se­nat nimmt das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zum An­lass, sich grund­le­gend mit der Rechts­frage zu be­fas­sen, ob, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und ge­ge­be­nen­falls in wel­chem Um­fang eine ein­ma­lige Ent­schädi­gung, die für die Über­span­nung ei­nes zum Pri­vat­vermögen gehören­den Grundstücks mit ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung ge­zahlt wird, nach den Vor­schrif­ten des EStG steu­er­bar ist, wenn der Grundstücks­ei­gentümer hierfür eine Grund­dienst­bar­keit be­wil­li­gen muss. Der Se­nat hält es für an­ge­zeigt, das BMF an die­sem Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu be­tei­li­gen und zum Bei­tritt auf­zu­for­dern (§ 122 Abs. 2 S. 3 FGO.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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