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Grenzen der Änderung eines Steuerbescheids zu Lasten des Steuerpflichtigen

FG Baden-Württemberg 19.7.2013, 9 K 2541/11

Das Fi­nanz­amt darf einen be­standskräfti­gen Steu­er­be­scheid nicht un­ter Berück­sich­ti­gung höherer Be­triebs­ein­nah­men zu Un­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ändern, wenn be­reits der Steu­er­erklärung Un­ter­la­gen bei­gefügt wa­ren, aus de­nen die Höhe der Be­triebs­ein­nah­men er­sicht­lich war. Das Fi­nanz­amt hätte dann viel­mehr An­lass zu wei­te­ren Er­mitt­lun­gen ge­habt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Land­wirt und ne­ben­be­ruf­lich Auf­sichts­rats­mit­glied ei­ner Volks­bank. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung gab er die Höhe sei­nes Ge­winns aus der Auf­sichts­ratstätig­keit mit 3.035 € an und fügte eine Be­schei­ni­gung der Volks­bank über die Höhe der Ein­nah­men von 6.071 € bei. Er fer­tigte aber we­der eine Ge­winn­er­mitt­lung noch eine An­lage EÜR.

Das Fi­nanz­amt setzte im Steu­er­be­scheid den erklärten Ge­winn an. Nach Ein­tritt der Be­stands­kraft wurde dem Fi­nanz­amt mit­tels ei­ner Kon­troll­mit­tei­lung die ex­akte Höhe der Auf­sichts­rats­vergütung des Klägers mit­ge­teilt, das dar­auf­hin einen geänder­ten Be­scheid er­ließ und nun­mehr einen Ge­winn von 5.065 € berück­sich­tigte. Der Kläger be­gehrt mit sei­ner Klage die Auf­he­bung des Ände­rungs­be­scheids.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zur Ände­rung der be­reits be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht be­fugt. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lie­gen nicht vor. Der Ände­rungs­be­scheid war da­her auf­zu­he­ben.

Nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steu­er­be­scheide geändert wer­den, so­weit Tat­sa­chen oder Be­weis­mit­tel nachträglich be­kannt wer­den, die zu ei­ner höheren Steuer führen. Vor­lie­gend ist dem Fi­nanz­amt die Höhe der Be­triebs­ein­nah­men je­doch nicht nachträglich be­kannt ge­wor­den. Denn auf­grund der zu­sam­men mit der Steu­er­erklärung vor­ge­leg­ten Bank­be­schei­ni­gung kannte das Fi­nanz­amt die Höhe der Ein­nah­men aus der Auf­sichts­ratstätig­keit.

Wenn dem­ge­genüber ein deut­lich nied­ri­ge­rer Ge­winn erklärt wird, ohne dass eine Ge­winn­er­mitt­lung vor­ge­legt wird, hätte das Fi­nanz­amt An­lass zu wei­te­ren Er­mitt­lun­gen ge­habt. Stellt es diese Er­mitt­lun­gen zum Zeit­punkt des ers­ten Steu­er­be­scheids nicht an, so ist es nicht be­rech­tigt, die­sen Be­scheid nach Ein­tritt der Be­stands­kraft zu Un­guns­ten des Klägers zu ändern. Es ist in­so­weit auch un­be­acht­lich, dass die Höhe der Be­triebs­ein­nah­men dem Fi­nanz­amt nicht auf einem amt­li­chen Vor­druck, son­dern le­dig­lich form­los durch Vor­lage ei­ner Be­schei­ni­gung der Volks­bank mit­ge­teilt wor­den ist.

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