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Steuerberatung

Nachgereichte Denkmalbescheinigung ermöglicht ESt-Bescheidänderung

FG Köln 26.4.2018, 6 K 726/16

Über die Frage der Ei­gen­schaft des Ob­jekts als Bau­denk­mal, die Er­for­der­lich­keit der Auf­wen­dun­gen und die vor­he­rige Ab­stim­mung mit der Denk­mal­behörde ent­schei­det nicht die Fi­nanz­behörde, son­dern die zuständige Lan­des­behörde in einem ge­son­der­ten Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren. Die Be­schei­ni­gung der Lan­des­behörde ist da­bei für die Fi­nanz­behörde bin­dend und der Nachprüfung durch das Fi­nanz­ge­richt ent­zo­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­nes denk­mal­ge­schütz­ten, ei­gen­ge­nutz­ten Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Im Jahr 2008 wa­ren der Kläge­rin Auf­wen­dun­gen für Ar­bei­ten an Fens­tern und Türen des Ob­jek­tes i.H.v. 23.004 €, 2009 Auf­wen­dun­gen für Ar­bei­ten ei­nes Zim­me­rers i.H.v. 1.547 € und 2010 Auf­wen­dun­gen für Schrei­ner- und Be­da­chungs­ar­bei­ten i.H.v. 3.868 €,- an dem Ob­jekt. In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen machte die Kläge­rin keine An­ga­ben zu Ab­zugs­beträgen nach § 10f EStG. Le­dig­lich im Rah­men der Ver­an­la­gung für das Jahr 2008 hatte sie zunächst schrift­lich an­gekündigt, einen An­trag auf Denk­mal­ab­schrei­bung stel­len zu wol­len. Später teilte sie mit, der An­trag werde zu einem späte­ren Zeit­punkt ge­stellt.

Für die Jahre 2008 bis 2012 wur­den die Kläger dem­ent­spre­chend ohne Berück­sich­ti­gung von Ab­zugs­beträgen nach § 10f EStG be­standskräftig zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Ja­nuar 2014 er­ging ein Be­scheid des Amts für Denk­mal­schutz. Darin wurde der Kläge­rin bestätigt, dass das Gebäude in die Denk­mal­liste ein­ge­tra­gen ist, dass ihr Auf­wen­dun­gen zur Er­hal­tung oder sinn­vol­len Nut­zung ih­res Bau­denk­mals i.H.v. 28.420,35 € ent­stan­den sind und dass die Baumaßnah­men nach Ab­stim­mung mit der Denk­mal­behörde durch­geführt wur­den. Wei­ter­hin ent­hielt der Be­scheid den Zu­satz:

"Die Be­schei­ni­gung ist nicht al­lei­nige Vor­aus­set­zung für die In­an­spruch­nahme der Steu­er­vergüns­ti­gung. Die Fi­nanz­behörde prüft wei­tere, steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­dere die Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben und die Zu­gehörig­keit der Auf­wen­dun­gen zu An­schaf­fungs­kos­ten, Her­stel­lungs­kos­ten Er­hal­tungs­auf­wand oder zu nicht ab­zieh­ba­ren Kos­ten."

Im No­vem­ber 2014 be­an­tragte die Kläger un­ter Vor­lage des Be­scheids der Denk­mal­behörde die Ände­rung ih­rer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen ab 2008 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und den An­satz von Ab­zugs­beträgen nach § 10f EStG. Die­sen An­trag lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings un­ter Hin­weis auf das Ur­teil des FG Ber­lin-Bran­den­burg vom 25.8.2010 (Az.: 12 K 12222/09) ab. Die Be­schei­ni­gung der Denk­mal­behörde er­weise sich zwar als Grund­la­gen­be­scheid i.S. des § 175 AO, je­doch le­dig­lich als ein un­vollständi­ger. Die Ände­rung komme nun­mehr nicht in Be­tracht, da we­gen der Be­stands­kraft der Be­scheide wei­tere Er­mitt­lun­gen aus­ge­schlos­sen seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt wird ver­pflich­tet, die be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2008 bis 2012 der Kläge­rin nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern und die Ab­zugs­beträge gem. § 10f EStG an­trags­gemäß zu gewähren.

Gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steu­er­be­scheid zu er­las­sen, auf­zu­he­ben oder zu ändern, so­weit ein Grund­la­gen­be­scheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bin­dungs­wir­kung für die­sen Steu­er­be­scheid zu­kommt, er­las­sen, auf­ge­ho­ben oder geändert wird. Bei der Be­schei­ni­gung der Denk­mal­behörde im  vor­lie­gen­den Fall han­delte es sich um einen sol­chen Grund­la­gen­be­scheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, der Grund­lage für eine Ände­rung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist. Der Be­scheid ist ein an­de­rer Ver­wal­tungs­akt, der auf­grund ge­setz­li­cher Re­ge­lung für die Fi­nanz­behörde bin­dend ist. Denn un­abhängig da­von, ob die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen als Her­stel­lungs­kos­ten an einem Bau­denk­mal i.S.d. § 10f Abs. 1 EStG oder als Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10f Abs. 2 EStG zu wer­ten sind, er­gibt sich die ge­setz­li­che Re­ge­lung aus § 7i Abs. 2 EStG, auf wel­che beide Nor­men ver­wei­sen.

Über die Frage der Ei­gen­schaft des Ob­jekts als Bau­denk­mal, die Er­for­der­lich­keit der Auf­wen­dun­gen und die vor­he­rige Ab­stim­mung mit der Denk­mal­behörde ent­schei­det nicht die Fi­nanz­behörde, son­dern die zuständige Lan­des­behörde in einem ge­son­der­ten Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren. Die Be­schei­ni­gung der Lan­des­behörde ist da­bei für die Fi­nanz­behörde bin­dend und der Nachprüfung durch das Fi­nanz­ge­richt ent­zo­gen. Un­er­heb­lich ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes, dass im Be­schei­ni­gungs­ver­fah­ren der Denk­mal­behörde nur über ei­nige, nicht aber über alle Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­begüns­ti­gung nach § 10f EStG zu ent­schei­den ist und die Fi­nanz­behörde eine ei­gene Prüfungs­kom­pe­tenz ins­be­son­dere bezüglich der Tat­be­stands­merk­male des § 10f EStG hat.

Das an­ders­lau­tende Ur­teil des FG Ber­lin-Bran­den­burg über­zeugt nicht. Der dem dor­ti­gen Rechts­streit zu­grun­de­lie­gende Sach­ver­halt ist zwar mit dem vor­lie­gen­den Sach­ver­halt na­hezu iden­ti­sch. Das Ur­teil setzt sich aber we­der mit der Recht­spre­chung des BFH aus­ein­an­der, noch lie­fert es eine Begründung für seine ab­wei­chende Mei­nung. Da die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung al­ler­dings eine Ent­schei­dung des BFH er­for­dert, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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