deen

Aktuelles

Gewinnerzielungsabsicht bei einer Pferdepension

FG Köln 2.4.2014, 10 K 586/11

Bei ei­ner auf Dauer an­ge­leg­ten Ver­mie­tungstätig­keit ist zwar grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­tige be­ab­sich­tigt, letzt­lich einen Ein­nahmeüber­schuss zu er­wirt­schaf­ten, selbst wenn sich über längere Zeiträume Wer­bungs­kos­tenüber­schüsse er­ge­ben. Bei der Ver­mie­tung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen An­we­sens, auf dem ein Rei­ter­hof be­trie­ben wird, ist je­doch eine Ein­zel­fallprüfung an­hand ei­ner Über­schus­spro­gnose durch­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielt als Di­plom-In­ge­nieur Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Außer­dem ist er seit 1996 Ei­gentümer bzw. Erb­bau­be­rech­tig­ter ei­nes land­wirt­schaft­li­chen An­we­sens, be­ste­hend aus land­wirt­schaft­li­chen Flächen, Reit­halle, Stal­lun­gen und Werk­statt. Die­ses An­we­sen gehört zu sei­nem Pri­vat­vermögen. Seit 1996 ver­pach­tete der Kläger es an seine Frau, die dar­auf eine Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung und eine Pfer­de­zucht be­treibt. Seit 2008 er­folgte die Ver­pach­tung durch eine GbR, an der mitt­ler­weile al­lein die Toch­ter der Kläger und de­ren Ehe­mann be­tei­ligt sind.

Nach ei­ner Außenprüfung für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2003-2005 kam das Fi­nanz­amt zu dem Er­geb­nis, dass die Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht für die Ver­pach­tung des land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs zu ver­nei­nen sei. Zur Begründung führte es im We­sent­li­chen aus, dass un­ter Berück­sich­ti­gung der in dem Zeit­raum 1996-2005 erklärten Einkünfte von ins­ge­samt -113.168 € und dem Verhält­nis der Pacht­ein­nah­men und der ent­ste­hen­den Kos­ten es auf Dauer nicht möglich sei, aus der Ver­pach­tung des Rei­ter­hofs einen po­si­ti­ven Ge­samtüber­schuss zu er­zie­len. Bei einem dreißigjähri­gen Pro­gno­se­zeit­raum er­gebe sich ins­ge­samt ein To­talüber­schuss der Wer­bungs­kos­ten von über 120.000 €.

Der Kläger machte gel­tend, dass bei Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung die Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht ty­pi­sie­rend zu ver­mu­ten sei. Dies gelte auch für die Ver­mie­tung ei­nes Rei­ter­hofs. Außer­dem sei vor­ge­se­hen, ab 2015 acht zusätz­li­che Pfer­de­bo­xen zu er­rich­ten. Da­durch ergäben sich zusätz­li­che Ein­nah­men, so dass man ins­ge­samt zu einem Ge­samt­ge­winn komme.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die Ver­luste aus der Ver­mie­tung des land­wirt­schaft­li­chen An­we­sens durch den Kläger an seine Ehe­frau nicht einkünf­temin­dernd berück­sich­tigt, da es an der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Klägers fehlte.

Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG er­zielt, wer ein Grundstück in der Ab­sicht ver­mie­tet, dar­aus auf Dauer ein po­si­ti­ves Er­geb­nis, also einen Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten, zu er­zie­len. Die Über­schus­ser­zie­lungs­ab­sicht kann erst nachträglich ein­set­zen und auch wie­der weg­fal­len. Bei ei­ner auf Dauer an­ge­leg­ten Ver­mie­tungstätig­keit ist zwar grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass der Steu­er­pflich­tige be­ab­sich­tigt, letzt­lich einen Ein­nahmeüber­schuss zu er­wirt­schaf­ten, selbst wenn sich über längere Zeiträume Wer­bungs­kos­tenüber­schüsse er­ge­ben. Diese Ty­pi­sie­rung gilt je­doch nur bei Woh­nun­gen. Bei der Ver­mie­tung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen An­we­sens, auf dem ein Rei­ter­hof be­trie­ben wird, ist eine Ein­zel­fallprüfung an­hand ei­ner Über­schus­spro­gnose durch­zuführen.

Selbst un­ter Zu­grun­de­le­gung der von den Klägern ein­ge­reich­ten Über­schus­spro­gnose war kein Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten zu er­war­ten. Die Kläger ver­kann­ten, dass bei der Pro­gno­se­rech­nung die Umstände zu Grunde zu le­gen wa­ren, die bei Be­ginn der Ver­pach­tung vor­la­gen. Ins­be­son­dere war nicht zu berück­sich­ti­gen, dass die Ab­sicht be­stand, 2015 neue Bo­xen zu er­rich­ten, aus de­nen zusätz­li­che Ein­nah­men er­zielt wer­den soll­ten. Dies wäre al­len­falls zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen, wenn diese Ab­sicht be­reits 1996 be­stan­den hätte und zeit­nah um­ge­setzt wor­den wäre.

Die Kläger hat­ten nicht glaub­haft dar­le­gen können, dass diese Ab­sicht be­reits 1996 be­stand. Al­lein schon die Tat­sa­che, dass 18 Jahre nach Be­ginn der Ver­mie­tung die Bo­xen noch nicht er­rich­tet war, sprach ge­gen eine be­reits 1996 be­ste­hende Ab­sicht. Ins­be­son­dere war nicht verständ­lich, wieso der Kläger diese Bo­xen mit dem von ihm be­haup­te­ten ge­rin­gen Auf­wand nicht be­reits sehr viel früher er­rich­tet hatte, wenn dar­aus so hohe Mehr­ein­nah­men zu er­zie­len seien. Schon die Her­aus­nahme der zusätz­li­chen Ein­nah­men ab 2015 führte zu einem er­heb­li­chen To­tal­ver­lust (von über 70.000 €).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben