Laut Urteil des FG Münster vom 14.5.2014 (Az. 10 K 1007/13 G) sind Dividendenerträge einer Organgesellschaft auf Ebene der Organträgerin, auf die § 8b KStG Anwendung findet, in vollem Umfang gewerbesteuerfrei. Die Schachtelstrafe des § 8b Abs. 5 KStG ist nach Auffassung des FG aufgrund einer - ggf. bewussten - Gesetzeslücke entgegen der langjährigen Ansicht der Finanzverwaltung nicht einschlägig.
Das FG führt aus, dass die Organgesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke zwar eine Betriebsstätte der Organträgerin darstellt, jedoch gleichwohl der Gewerbeertrag gesondert festgestellt wird. Die Ausgangsbasis bildet gemäß § 7 GewStG das körperschaftsteuerliche Einkommen der Organgesellschaft, wobei gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 KStG die Regelungen des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG nicht anzuwenden sind, sondern erst auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden. Somit ist das körperschaftsteuerliche Einkommen der Organgesellschaft weder um die gesamten Dividendenerträge zu kürzen (§ 8b Abs. 1 KStG), noch um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Dividendenerträge zu erhöhen (§ 8b Abs. 5 KStG), so dass die Dividendenerträge in vollem Umfang im Gewerbeertrag enthalten sind. Ist die Beteiligungshöhe für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg erfüllt, sind die Dividendenerträge gemäß § 9 Nr. 7 bzw. 2a GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke vollumfänglich zu kürzen. Eine Erhöhung um 5 % der Dividendenerträge ist im Gewerbesteuerrecht nicht vorgesehen, so dass der um die gesamten Dividendenerträge gekürzte Gewerbeertrag dem Organträger zuzurechnen ist. Der Fall des FG Münster betraf Beteiligungserträge einer italienischen Enkelgesellschaft. Gleichwohl gilt dies aber auch für Dividenden einer inländischen Enkelgesellschaft.
Gegen das Urteil wurde Revision (Az. I R 39/14) eingelegt.