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Steuerberatung

Wechsel zur Einlagelösung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Das BMF hat sein fi­na­les An­wen­dungs­schrei­ben zur Ein­la­gelösung bei er­trag­steu­er­li­cher Or­gan­schaft veröff­ent­licht. Darin äußert es sich ins­be­son­dere auch zur Auflösung noch be­ste­hen­der Aus­gleichs­pos­ten nach der bis­he­ri­gen Aus­gleichs­pos­ten­me­thode und zum Wahl­recht der Rück­la­gen­bil­dung.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung nimmt mit dem BMF-Schrei­ben vom 29.09.2022 Stel­lung zum Um­gang mit der durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung der Körper­schaft­steu­er­rechts vom 25.06.2021 ein­geführ­ten Ein­la­gelösung für or­gan­schaft­li­che Mehr- und Min­der­abführun­gen. Die Neu­re­ge­lung gilt für Mehr- und Min­der­abführun­gen, die nach dem 31.12.2021 er­fol­gen, und löst die bis­lang gel­tende Aus­gleichs­pos­ten­me­thode ab. Min­der­abführun­gen der Or­gan­ge­sell­schaft sind dem­nach als Ein­lage durch den Or­ganträger zu be­han­deln und erhöhen den Be­tei­li­gungs­buch­wert der Or­gan­ge­sell­schaft beim Or­ganträger. Er­fol­gen Mehr­abführun­gen, ver­rin­gern diese wie eine Ein­la­genrück­gewähr den Be­tei­li­gungs­buch­wert der Or­gan­ge­sell­schaft beim Or­ganträger.

Be­ste­hen nach der bis­he­ri­gen Aus­gleichs­pos­ten­me­thode noch Aus­gleichs­pos­ten, sind diese nach der Überg­angs­re­ge­lung in der Steu­er­bi­lanz des Wirt­schafts­jah­res, das nach dem 31.12.2021 en­det, auf­zulösen. Über­stei­gen die pas­si­ven Aus­gleichs­pos­ten die Summe aus ak­ti­ven Aus­gleichs­pos­ten und Be­tei­li­gungs­buch­wert an der Or­gan­ge­sell­schaft, kommt es zu einem veräußerungs­glei­chen Er­trag, der un­ter An­wen­dung des körper­schaft­steu­er­li­chen Schach­tel­pri­vi­legs (§ 8b KStG) bzw. des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens (§ 3 Nr. 40 EStG) zu ver­steu­ern ist.

Hin­weis: An­ders als in dem am 14.04.2022 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf die­ses Schrei­bens ist in der vor­lie­gen­den fi­na­len Fas­sung nun klar­ge­stellt, dass die An­wen­dung der Überg­angs­re­ge­lung als letz­ter Ge­schäfts­vor­fall in der Steu­er­bi­lanz er­folgt. Ein­la­gen in die Or­gan­ge­sell­schaft bis Ende 2022 (bei ka­len­der­jahr­glei­chem Wirt­schafts­jahr) sind so­mit ge­eig­net, die Ent­ste­hung ei­nes veräußerungs­glei­chen Er­trags zu ver­mei­den, in­dem der Be­tei­li­gungs­buch­wert und da­mit das Ver­rech­nungs­po­ten­tial be­tref­fend pas­sive Aus­gleichs­pos­ten erhöht wird.

Die Überg­angs­re­ge­lung sieht al­ter­na­tiv vor, für den veräußerungs­glei­chen Er­trag eine ge­winn­min­dern­den Rück­lage zu bil­den. Laut BMF ist die Rück­la­gen­bil­dung in Höhe des ge­sam­ten Er­trags oder le­dig­lich an­tei­lig möglich. Der Rück­la­gen­bil­dung steht nicht ent­ge­gen, wenn das Wirt­schafts­jahr der Or­gan­ge­sell­schaft von dem des Or­ganträgers ab­weicht oder die Or­gan­schaft be­reits vor dem 31.12.2021 be­en­det wurde. Hin­sicht­lich der Rück­la­gen­auflösung stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung klar, dass diese zwin­gend im Wirt­schafts­jahr der Bil­dung so­wie den neun fol­gen­den Jah­ren zu je­weils einem Zehn­tel vor­zu­neh­men ist. So­fern die Be­tei­li­gung an der Or­gan­schaft an­tei­lig veräußert wird, sei die Rück­lage, un­abhängig vom Fort­be­stand der Or­gan­schaft, an­tei­lig auf­zulösen.

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