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Gemeinkosten einer Anteile veräußernden Kapitalgesellschaft als nichtabziehbare Veräußerungskosten

Veräußerungs­kos­ten sind im Rah­men der Er­mitt­lung des von ei­ner Körper­schaft er­ziel­ten Ge­winns aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len zu berück­sich­ti­gen, der zu 95 % steu­er­frei ge­stellt ist. Der Ab­zug als den steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn min­dernde Be­triebs­aus­ga­ben ist so­mit aus­ge­schlos­sen. Der BFH geht in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung auf die Frage ein, in wel­chen Fällen auch Ge­mein­kos­ten ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft als sol­che Veräußerungs­kos­ten zu be­han­deln sind.

Für die Qua­li­fi­zie­rung als Veräußerungs­kos­ten kommt es nach zwi­schen­zeit­lich ständi­ger Recht­spre­chung des BFH nicht mehr dar­auf an, dass diese „in un­mit­tel­ba­rer sach­li­cher Be­zie­hung“ zu dem Veräußerungs­ge­schäft ste­hen, son­dern dar­auf, ob ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu der Veräußerung be­steht. Maßgeb­lich ist, ob die Auf­wen­dun­gen in größerer Nähe zu der An­teils­veräußerung oder zum lau­fen­den Ge­winn ste­hen. Dies bestätigt der BFH mit Ur­teil vom 15.6.2016 (Az. IR 64/14) und weist die Ge­mein­kos­ten ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, de­ren Ge­schäfts­ge­gen­stand aus­schließlich in der Gründung und dem Ver­trieb von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten be­steht, den Veräußerungs­kos­ten zu.

Hinweis

Die für Fi­nanz­un­ter­neh­men be­ste­hende Aus­nah­me­re­ge­lung nach § 8b Abs. 7 KStG kommt nach Auf­fas­sung des BFH nicht zur An­wen­dung, da hier­un­ter nur von einem Drit­ten er­wor­bene Be­tei­li­gun­gen fal­len können, nicht aber An­teile an selbst gegründe­ten Ge­sell­schaf­ten.

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