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EuGH zur Steuerbefreiung für Investmentfonds

EuGH 10.4.2014, C-190/12

Ein Mit­glied­staat darf Di­vi­den­den, die von ge­biets­ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten an einen in einem Dritt­staat ansässi­gen In­vest­ment­fonds aus­ge­schüttet wer­den, nicht von ei­ner Steu­er­be­frei­ung aus­schließen, wenn zwi­schen bei­den Staa­ten eine wech­sel­sei­tige Ver­pflich­tung zur Amts­hilfe be­steht. Es ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, zu prüfen, ob das ver­trag­lich ver­ein­barte Ver­fah­ren zum In­for­ma­ti­ons­aus­tausch den Steu­er­behörden eine Überprüfung der vom In­vest­ment­fonds zur Verfügung ge­stell­ten In­for­ma­tio­nen ermöglicht.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft eine Re­ge­lung im pol­ni­schen Körper­schaft­steu­er­ge­setz, die eine Steu­er­be­frei­ung für In­vest­ment­fonds vor­sieht. Um in den Ge­nuss die­ser Steu­er­be­frei­ung kom­men zu können, müssen diese Fonds je­doch ih­ren Sitz in Po­len ha­ben.

Die Emer­ging Mar­kets Se­ries of DFA In­vest­ment Trust Com­pany, ein ame­ri­ka­ni­scher In­vest­ment­fonds, zu des­sen Tätig­keit u.a. der Er­werb von Be­tei­li­gun­gen an pol­ni­schen Ge­sell­schaf­ten gehört, be­an­tragte im Jahr 2010 bei der pol­ni­schen Fi­nanz­ver­wal­tung die Er­stat­tung ei­ner Über­zah­lung der für die Steu­er­jahre 2005 und 2006 ent­rich­te­ten pau­scha­len Körper­schaft­steuer. Diese Steuer war i.H.v. 15 Pro­zent auf die Di­vi­den­den er­ho­ben wor­den, die die in Po­len ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten an den In­vest­ment­fonds ge­zahlt hat­ten.

Nach­dem sein An­trag ab­ge­lehnt wor­den war, er­hob der In­vest­ment­fonds eine Klage beim zuständi­gen Ver­wal­tungs­ge­richt in Po­len. Die­ses Ge­richt wen­dete sich an den EuGH u.a. mit der Frage, ob das Uni­ons­recht ei­ner na­tio­na­len Steu­er­re­ge­lung ent­ge­gen­steht, nach der Di­vi­den­den, die von Ge­sell­schaf­ten, die in dem be­tref­fen­den Mit­glied­staat ansässig sind, an einen In­vest­ment­fonds aus­ge­schüttet wer­den, der in einem Dritt­staat ansässig ist, nicht in den Ge­nuss der Steu­er­be­frei­ung kom­men können.

Die Gründe:
Die Be­stim­mung des Ver­trags, nach der die Mit­glied­staa­ten Steu­er­pflich­tige mit un­ter­schied­li­chem Wohn­ort oder Ka­pi­tal­an­la­ge­ort un­ter­schied­lich be­han­deln dürfen, stellt eine Aus­nahme vom Grund­prin­zip des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs dar und ist da­her eng aus­zu­le­gen. Eine na­tio­nale Steu­er­re­ge­lung kann nur dann als mit den Ver­trags­be­stim­mun­gen über den freien Ka­pi­tal­ver­kehr ver­ein­bar an­ge­se­hen wer­den, wenn die Un­gleich­be­hand­lung Si­tua­tio­nen be­trifft, die nicht ob­jek­tiv mit­ein­an­der ver­gleich­bar sind, oder durch einen zwin­gen­den Grund des All­ge­mein­in­ter­es­ses ge­recht­fer­tigt ist.

Mit der Not­wen­dig­keit, die Wirk­sam­keit steu­er­li­cher Kon­trol­len zu gewähr­leis­ten, lässt sich eine Be­schränkung nur recht­fer­ti­gen, wenn nach der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats die Gewährung ei­nes Steu­er­vor­teils von der Erfüllung von Be­din­gun­gen abhängt, de­ren Ein­hal­tung nur durch Ein­ho­lung von Auskünf­ten bei den zuständi­gen Behörden ei­nes Dritt­staats nach­geprüft wer­den kann, und es sich we­gen des Feh­lens ei­ner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung des Dritt­staats zur Aus­kunfts­er­tei­lung als unmöglich er­weist, ent­spre­chende Auskünfte zu er­hal­ten. Vor­lie­gend gibt es einen von Po­len und den USA ge­schaf­fe­nen Re­ge­lungs­rah­men für die ge­gen­sei­tige Amts­hilfe, der den Aus­tausch der er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ermöglicht. Es ist Sa­che des na­tio­na­len Ge­richts, zu prüfen, ob diese ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen tatsäch­lich den pol­ni­schen Steu­er­behörden ermögli­chen können, die In­for­ma­tio­nen, die von den in den USA ansässi­gen In­vest­ment­fonds vor­ge­legt wer­den, zu überprüfen.

Eine Recht­fer­ti­gung, die sich auf die Not­wen­dig­keit stützt, die Kohärenz des Steu­er­sys­tems zu wah­ren, kann nur Er­folg ha­ben, wenn ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen dem be­tref­fen­den steu­er­li­chen Vor­teil und des­sen Aus­gleich durch eine be­stimmte steu­er­li­che Be­las­tung be­steht. Man­gels ei­nes sol­chen un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hangs lässt sich je­doch die pol­ni­sche na­tio­nale Re­ge­lung nicht mit der Not­wen­dig­keit recht­fer­ti­gen, die Kohärenz des Steu­er­sys­tems zu wah­ren. Hin­sicht­lich der Not­wen­dig­keit, die Auf­tei­lung der Be­steue­rungs­be­fug­nis zu wah­ren und das Steu­er­auf­kom­men zu si­chern, kann sich ein Mit­glied­staat, wenn er sich dafür ent­schie­den hat, die ge­biets­ansässi­gen In­vest­ment­fonds, die Di­vi­den­den inländi­scher Her­kunft be­zie­hen, nicht zu be­steu­ern, nicht auf die Not­wen­dig­keit ei­ner aus­ge­wo­ge­nen Auf­tei­lung der Steu­er­ho­heit zwi­schen den Mit­glied­staa­ten be­ru­fen, um die Be­steue­rung der ge­biets­frem­den In­vest­ment­fonds, die der­ar­tige Einkünfte ha­ben, zu recht­fer­ti­gen.

Im Übri­gen kann eine feh­lende Ge­gen­sei­tig­keit in den Be­zie­hun­gen zwi­schen den Mit­glied­staa­ten und Dritt­staa­ten eine Be­schränkung des Ka­pi­tal­ver­kehrs zwi­schen den Mit­glied­staa­ten und den be­tref­fen­den Dritt­staa­ten nicht recht­fer­ti­gen. Auch Steu­er­min­der­ein­nah­men sind nicht als zwin­gen­der Grund des All­ge­mein­in­ter­es­ses an­zu­se­hen, der eine sol­che Be­schränkung recht­fer­ti­gen könnte.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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