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Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Krankenfahrten im Verkehr mit Taxen

FG Baden-Württemberg 15.7.2015, 1 K 772/15

Die von einem Un­ter­neh­mer im Auf­trag ei­ner Kran­ken­kasse durch­geführ­ten Kran­ken­fahr­ten un­ter­lie­gen auch dann als Beförde­rungs­leis­tun­gen dem ermäßig­ten Steu­er­satz, wenn der Un­ter­neh­mer keine gültige Kon­zes­sion nach dem Per­so­nen­beförde­rungs­ge­setz be­sitzt und da­her sei­ner­seits einen Sub­un­ter­neh­mer mit Kon­zes­sion zur Durchführung der Kran­ken­fahr­ten be­auf­tragt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin schloss mit ver­schie­de­nen Kran­ken­kas­sen einen Rah­men­ver­trag über die Durchführung und Vergütung von Kran­ken­fahr­ten ab. Sie ist ver­pflich­tet, Kran­ken­fahr­ten zeit-, sach- und ver­kehrs­ge­recht zu dis­po­nie­ren und von den ihr an­ge­schlos­se­nen Taxi- bzw. Miet­wa­gen­un­ter­neh­men durchführen zu las­sen.

Kran­ken­fahr­ten dürfen nur von Per­so­nen mit gülti­ger Kon­zes­sion nach dem Per­so­nen­beförde­rungs­ge­setz und mit Zu­las­sung ei­ner Kran­ken­kasse oder ei­nes Kran­ken­kas­sen­ver­bands durch­geführt wer­den. Die Kläge­rin be­sitzt keine Kon­zes­sion. Da­her hat sie mit ver­schie­de­nen Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men mit ent­spre­chen­den Zu­las­sun­gen Ko­ope­ra­ti­ons­verträge über die Ver­gabe, Durchführung und Vergütung von Kran­ken­fahr­ten ab­ge­schlos­sen.

Die Kläge­rin rech­nete mit den Kran­ken­kas­sen ab und wies in ih­ren Rech­nun­gen für mit Ta­xen durch­geführte Kran­ken­fahr­ten den ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz aus. Das Fi­nanz­amt wich von den Steu­er­an­mel­dun­gen der Kläge­rin ab. Sei­ner An­sicht nach seien nur die Beförde­rungs­leis­tun­gen des Kon­zes­si­ons­in­ha­bers an die Kläge­rin ermäßigt zu be­steu­ern. Für Leis­tun­gen der Kläge­rin an die je­wei­lige Kran­ken­kasse komme der Re­gel­steu­er­satz zur An­wen­dung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin mit Ta­xen ge­genüber den Kran­ken­kas­sen er­brach­ten Leis­tun­gen un­ter­lie­gen als ein­heit­li­che Beförde­rungs­leis­tung dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.

Dass die Kläge­rin ihre Beförde­rungs­pflich­ten nicht selbst erfüllt, son­dern sich hierfür an­de­rer Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­men als Sub­un­ter­neh­mer be­dient, ist ver­trag­lich ausdrück­lich vor­ge­se­hen und ändert nichts an der um­satz­steu­er­li­chen Leis­tungs­be­zie­hung zwi­schen der Kläge­rin und den Kran­ken­kas­sen. Die Steu­er­ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG schei­tert dem­nach nicht daran, dass die Kläge­rin selbst keine ei­ge­nen Fahr­zeuge für die Per­so­nen­beförde­rung mit Ta­xen und keine hierfür not­wen­dige Ge­neh­mi­gung besaß.

Der Wort­laut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG enthält kei­nen Hin­weis auf die Not­wen­dig­keit ei­nes per­so­nen­be­zo­ge­nen Merk­mals da­hin, dass nur der Ta­xi­un­ter­neh­mer selbst in den Ge­nuss der Steu­er­vergüns­ti­gung kom­men soll. Der Ge­setz­ge­ber knüpft die Steu­er­ermäßigung für die Per­so­nen­beförde­rung an zwei Vor­aus­set­zun­gen: die Beförde­rungs­art (Ta­xen­ver­kehr) und die Beförde­rungs­stre­cke (Nah­ver­kehr oder Beförde­rungs­stre­cke von nicht mehr als 50 km). Beide sind ob­jek­tiv an die Leis­tung und nicht an den Leis­tungs­er­brin­ger anknüpfende Merk­male, die im Streit­fall erfüllt sind.

Es kommt hin­ge­gen nicht dar­auf an, ob die Kläge­rin oder der von ihr ein­ge­schal­tete Sub­un­ter­neh­mer eine Kon­zes­sion be­sitzt. Auf­grund des all­ge­mei­nen Ver­brauch­steu­er­cha­rak­ters der Um­satz­steuer wer­den Steu­er­vergüns­ti­gun­gen grundsätz­lich nur im In­ter­esse der Letzt­ver­brau­cher gewährt. Bei der Aus­le­gung ist da­her in ers­ter Li­nie dem Ge­dan­ken Rech­nung zu tra­gen, dass die Preise für den Per­so­nen­nah­ver­kehr durch den ermäßig­ten Steu­er­satz ver­bil­ligt wer­den sol­len. Aus der Sicht des Letzt­ver­brau­chers spielt es keine Rolle, ob die von ihm in An­spruch ge­nom­mene Beförde­rungs­leis­tung ei­nes Ta­xi­un­ter­neh­mers auf einem Di­rekt­auf­trag be­ruht oder der Auf­trag wei­ter ver­mit­telt wurde.

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