deen

Aktuelles

ErbSt: Ländererlasse zu Betriebsvermögensbegünstigungen

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder neh­men Stel­lung zu den Mo­di­fi­zie­run­gen der Be­triebs­vermögens­begüns­ti­gun­gen, die auf Er­werbe an­zu­wen­den sind, für die die Erb­schaft­steuer nach dem 6.6.2013 ent­steht.

Die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen gemäß §§ 13a und 13b ErbStG wur­den durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz geändert. Ins­be­son­dere wurde da­mit die Ein­be­zie­hung von Fi­nanz­mit­teln in das für die Begüns­ti­gun­gen schädli­che Ver­wal­tungs­vermögen ge­re­gelt. In gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 10.10.2013 neh­men die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder Stel­lung zu die­sen Mo­di­fi­zie­run­gen, die auf Er­werbe, für die die Erb­schaft­steuer nach dem 6.6.2013 ent­steht, an­zu­wen­den sind.

So wird u. a. erläutert, in wel­chen Fällen kon­zern­in­terne Fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten ge­ge­ben sind, bei de­nen von der Ein­be­zie­hung von Fi­nanz­mit­tel in das Ver­wal­tungs­vermögen ab­zu­se­hen ist. Wei­ter ent­hal­ten die Er­lasse Ausführun­gen, wie das junge Ver­wal­tungs­vermögen im Falle von Fi­nanz­mit­tel und bei An­tei­len an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten zu be­rech­nen ist.

nach oben