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Steuerberatung

Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags geplant

Die Bun­des­re­gie­rung schlägt die Einführung ei­nes sog. fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags vor. Da­mit soll für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten die Möglich­keit ge­schaf­fen wer­den, der Ge­sell­schaft steuer­un­schädlich durch ge­sell­schafts­recht­li­che Maßnah­men neues Ka­pi­tal zu­zuführen. Ändert sich aber der Ge­schäfts­be­trieb in der Fol­ge­zeit in maßgeb­li­chen Um­fang, droht der Weg­fall des ge­sam­ten ge­son­dert fest­ge­stell­ten fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags.

Der fortführungs­ge­bun­dene Ver­lust­vor­trag soll mit einem Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Körper­schaf­ten ge­re­gelt wer­den, wel­ches die Bun­des­re­gie­rung am 14.9.2016 als Ent­wurf in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brachte.

Ne­ben den be­reits bis­lang in § 8c KStG ge­re­gel­ten Aus­nah­men vom teil­wei­sen oder vollständi­gen Weg­fall des Ver­lust­vor­trags im Falle ei­nes schädli­chen An­teils­eig­ner­wech­sels in Form der sog. Kon­zern­klau­sel und der Stille-Re­ser­ven-Klau­sel soll mit einem neuen § 8d KStG-E ein sog. fortführungs­ge­bun­de­ner Ver­lust­vor­trag ein­geführt wer­den.

Dem­nach soll auf An­trag trotz Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen des § 8c KStG ein Ver­lust­vor­trag wei­ter­hin ge­nutzt wer­den können, so­lange der be­reits seit drei Wirt­schafts­jah­ren bzw. seit Gründung un­un­ter­bro­chen be­trie­bene Ge­schäfts­be­trieb fort­geführt wird und kei­ner der in § 8d Abs. 2 Satz 2 KStG-E de­fi­nier­ten schädli­chen Umstände, wie z. B. die Auf­nahme ei­nes zusätz­li­chen Ge­schäfts­be­triebs oder die Be­tei­li­gung an ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft, vor­liegt.

Hinweis

Wird der An­trag auf Berück­sich­ti­gung ei­nes fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags ge­stellt, droht un­abhängig von einem wei­te­ren An­teils­eig­ner­wech­sel der Un­ter­gang des Ver­lust­vor­trags in vol­lem Um­fang bei maßgeb­li­chen Verände­run­gen des Ge­schäfts­be­triebs. Et­was an­de­res gilt nur, so­weit die Ver­luste durch stille Re­ser­ven ge­deckt sind.

Die ge­plante Ge­set­zesände­rung, die so­wohl den körper­schaft­steu­er­li­chen als auch den ge­wer­be­steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trag so­wie den Zins­vor­trag be­trifft, soll noch in die­sem Jahr ver­ab­schie­det wer­den und be­reits rück­wir­kend zum 1.1.2016 in Kraft tre­ten.

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