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Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

FG Rheinland-Pfalz 16.10.2014, 4 K 1976/14

Mit der Über­nahme der For­mu­lie­rung "Auf­wen­dun­gen für Pro­zesse mit exis­ten­ti­el­ler Be­deu­tung" in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG hat der Ge­setz­ge­ber of­fen­sicht­lich auch die dem BFH-Ur­teil zu­grunde lie­gen­den Wer­tun­gen - ein­schließlich der An­er­ken­nung der Schei­dungs­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung - über­nom­men. Dem­ge­genüber sind nach der Neu­re­ge­lung ab 2013 die Schei­dungs­fol­ge­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­zugsfähig.

Der Sach­ver­halt:
In dem vor­lie­gen­den Fall machte der Kläger so­wohl Schei­dungs­kos­ten als auch Schei­dungs­fol­ge­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. In­so­fern mus­ste das FG Rhein­land-Pfalz als ers­tes Fi­nanz­ge­richt über die Frage ent­schie­den, ob Schei­dungs­kos­ten nach der ab 2013 gel­ten­den Neu­re­ge­lung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz) als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den können. Da­nach sind Pro­zess­kos­ten grundsätz­lich vom Ab­zug aus­ge­schlos­sen und nur aus­nahms­weise steu­er­lich an­zu­er­ken­nen, wenn der Steu­er­pflich­tige ohne diese Auf­wen­dun­gen Ge­fahr liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können.

Das FG hat der Klage nur hin­sicht­lich der Pro­zess­kos­ten für die Ehe­schei­dung statt­ge­ge­ben, sie im Übri­gen aber ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die ge­setz­li­che Be­stim­mung, nach der Auf­wen­dun­gen für Pro­zesse mit exis­ten­ti­el­ler Be­deu­tung für den Steu­er­pflich­ti­gen ab­zugsfähig sind, geht auf eine For­mu­lie­rung in einem BFH-Ur­teil aus dem Jahr 1996 zurück, in dem ge­rade die ständige Recht­spre­chung zur Ab­zugsfähig­keit von Schei­dungs­kos­ten bestätigt wurde. Mit der Über­nahme die­ser For­mu­lie­rung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG hat der Ge­setz­ge­ber of­fen­sicht­lich auch die dem BFH-Ur­teil zu­grunde lie­gen­den Wer­tun­gen - ein­schließlich der An­er­ken­nung der Schei­dungs­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung - über­nom­men. Für einen Steu­er­pflich­ti­gen ist es grundsätz­lich exis­ten­ti­ell, sich aus ei­ner zerrütte­ten Ehe lösen zu können. Die Kos­ten der Ehe­schei­dung, die nur durch einen zi­vil­ge­richt­li­chen Pro­zess her­bei­geführt wer­den können, sind des­halb für den Be­trof­fe­nen aus tatsäch­li­chen Gründen zwangsläufig.

Die­ses Er­geb­nis ent­spricht auch dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers, der mit der Ver­schärfung der Ab­zugs­vor­aus­set­zun­gen in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG le­dig­lich die für zu weit­ge­hend er­ach­tete neue Recht­spre­chung des VI. Se­nats des BFH aus dem Jahr 2011 zur An­er­ken­nung von Pro­zess­kos­ten auch für be­lie­bige (nicht aus­sichts­lose) Pro­zesse als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung hat kor­ri­gie­ren und die bis zu die­ser Recht­spre­chungsände­rung be­ste­hende Rechts­lage wie­der­her­stel­len wol­len. So er­gibt sich aus ei­ner Stel­lung­nahme des Bun­des­ra­tes im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren das Ziel, die An­er­ken­nung von Pro­zess­kos­ten auf den "bis­he­ri­gen en­gen Rah­men" zu be­schränken. Hierzu ha­ben die un­mit­tel­ba­ren Kos­ten ei­nes Schei­dungs­pro­zes­ses stets gezählt.

Dem­ge­genüber sind nach der Neu­re­ge­lung ab 2013 die Schei­dungs­fol­ge­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­zugsfähig. Nach der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung, die für das neue Fa­mi­li­en­recht ent­spre­chend gilt, sind Pro­zess­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit den Fol­ge­sa­chen Un­ter­halt, Ehe­woh­nung und Haus­halt, Güter­recht, Sor­ge­recht, Um­gangs­recht nicht als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG an­zu­se­hen. Diese Fol­ge­sa­chen wer­den nicht zwin­gend, son­dern nur auf An­trag ei­nes Ehe­part­ners mit dem Schei­dungs­ver­fah­ren zu­sam­men - im Zwangs­ver­bund - ver­han­delt und ent­schie­den. Sie können auch in ei­ner außer­ge­richt­li­chen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ge­re­gelt wer­den. Die geänderte Recht­spre­chung des VI. Se­nats des BFH aus dem Jahr 2011 ist da­her ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 durch die ge­setz­li­che Ver­schärfung der Ab­zugs­vor­aus­set­zun­gen über­holt.

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