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Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung

Niedersächsisches FG 13.1.2016, 9 K 95/13

Der Aus­schlusstat­be­stand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt auch dann, wenn Bau­leis­ten­der eine in­ak­tive ausländi­sche Do­mi­zil­ge­sell­schaft ist. Eine ein­schränkende Aus­le­gung ge­gen den kla­ren Wort­laut - zu­mal zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen - kommt nicht in Be­tracht, da die teil­weise in der steu­er­recht­li­chen Li­te­ra­tur vor­ge­brach­ten Be­den­ken sich we­der in den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien wi­der­spie­geln, noch Ein­gang in den Ge­setz­text ge­fun­den ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der E-GmbH &. Co KG Ent­wick­lungs- und Bauträger­ge­sell­schaft (E-KG). Diese hatte im Streit­jahr 2002 um­fang­rei­che Bau­leis­tun­gen bri­ti­scher Sub­un­ter­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit der Rea­li­sie­rung di­ver­ser Großpro­jekte in An­spruch ge­nom­men. Nach den Fest­stel­lun­gen der In­for­ma­ti­ons­zen­trale Aus­land des Bun­des­am­tes für Steu­ern han­delte es sich bei den bri­ti­schen Fir­men um wirt­schaft­lich in­ak­tive Do­mi­zil­ge­sell­schaf­ten. Die E-KG nahm von den Ge­gen­leis­tun­gen den Steu­er­ab­zug von 15 % für Rech­nung der Sub­un­ter­neh­mer vor, mel­dete diese Bau­ab­zugs­steuer beim zuständi­gen Fi­nanz­amt an und führte die Steuer ab.

Da die E-KG die tatsäch­li­chen Zah­lungs­empfänger nicht be­nen­nen konnte, kürzte das Fi­nanz­amt je­doch auf Grund­lage des § 160 AO die Be­triebs­aus­ga­ben um 70 % der Ge­samt­ge­gen­leis­tung. Die Behörde war der An­sicht, dass § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der nach sei­nem Wort­laut die An­wen­dung des § 160 AO aus­schließt, auf in­ak­tive ausländi­sche Do­mi­zil­ge­sell­schaf­ten nicht an­zu­wen­den sei. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die streit­be­fan­ge­nen Zah­lun­gen an die bri­ti­schen Sub­un­ter­neh­mer nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ge­winn­min­dernd berück­sich­tigt. Denn eine Ver­sa­gung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs in die­ser Höhe auf der Grund­lage des § 160 AO war nicht zulässig. Schließlich war die Vor­schrift auf­grund der ge­setz­li­chen Aus­schluss­re­ge­lung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht an­wend­bar.

Der Aus­schlusstat­be­stand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt nämlich auch dann, wenn Bau­leis­ten­der eine in­ak­tive ausländi­sche Do­mi­zil­ge­sell­schaft ist. Eine ein­schränkende Aus­le­gung ge­gen den kla­ren Wort­laut - zu­mal zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen - kommt nicht in Be­tracht, da die teil­weise in der steu­er­recht­li­chen Li­te­ra­tur vor­ge­brach­ten Be­den­ken sich we­der in den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien wi­der­spie­geln, noch Ein­gang in den Ge­setz­text ge­fun­den ha­ben. Ins­be­son­dere fehlt ein ge­setz­lich ver­an­ker­ter Ak­ti­vitätsvor­be­halt.

Auch aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht ist we­der eine an­dere (ver­fas­sungs­kon­forme) Aus­le­gung ge­bo­ten noch be­ste­hen Be­den­ken ge­gen die Ver­fas­sungsmäßig­keit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hin­blick auf einen ver­fas­sungs­wid­ri­gen Begüns­ti­gungs­aus­schluss Drit­ter, die nicht Bau­leis­tun­gen emp­fan­gen. Eine An­wen­dung der Aus­schluss­re­ge­lung auf in­ak­tive Do­mi­zil­ge­sell­schaf­ten ist da­nach nur dann un­ter dem Ge­sichts­punkt des Ge­stal­tungs­miss­brauchs (§ 42 AO) be­denk­lich, wenn der Bau­leis­tungs­empfänger gem. § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG "in­stru­men­ta­li­siert" und sich den Ab­zug ent­ge­gen § 160 AO im Zu­sam­men­wir­ken mit ei­ner for­mal als Sub­un­ter­neh­mer ein­ge­schal­te­ten Do­mi­zil­ge­sell­schaft in rechts­missbräuch­li­cher Weise er­schli­chen hat. An­halts­punkte hierfür wa­ren im vor­lie­gen­den Fall aber nicht er­sicht­lich.

Link­hin­weis:

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