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Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 € auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

FG Münster 2.4.2014, 11 K 2574/12 E

Nutzt ein Ar­beit­neh­mer für Fahr­ten zur Ar­beit ver­schie­dene öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel, ist die Ent­fer­nungs­pau­schale gleich­wohl auf 4.500 € jähr­lich zu be­gren­zen. Schließlich ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ge­setz­ge­ber in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG be­wusst den Plu­ral ("Be­nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel") ver­wen­det hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2010 ins­be­son­dere Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit als Rich­ter. Fer­ner er­zielte er durch Veröff­ent­li­chun­gen und Vorträge Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit. Die Kläge­rin er­zielte mit Presse- und Öff­ent­lich­keits­ar­beit Einkünfte aus selbstständi­ger Ar­beit so­wie Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Der Kläger nutzte für den Weg zu sei­ner 130 km ent­fernt lie­gen­den Ar­beitsstätte auf drei Teil­stre­cken sei­nen pri­va­ten PKW, einen Zug der Deut­schen Bahn und die U-Bahn.

Für die mit dem Auto und dem Zug zurück­ge­legte Ent­fer­nung machte der Kläger die Pau­schale von 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter gel­tend, wo­bei er den auf den Zug ent­fal­len­den Be­trag ent­spre­chend der ge­setz­li­chen Re­ge­lung auf 4.500 € be­grenzte. Da­ne­ben be­gehrte er je­doch den Ab­zug der tatsäch­li­chen Kos­ten für die U-Bahn­fahr­ten. Er war der An­sicht, dass in­so­weit der Höchst­be­trag über­schrit­ten wer­den dürfe, da es sich um ver­schie­dene öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel han­dele.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte dem­ge­genüber die Kos­ten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass meh­rere öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel ein­heit­lich zu be­han­deln seien. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für die Wege des Klägers zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner Ar­beitsstätte zu­tref­fend er­mit­telt. Es hatte da­bei zu Recht die tatsäch­li­chen Kos­ten für die Be­nut­zung der U-Bahn i.H.v. rund 554 € nicht an­stelle der sog. Ent­fer­nungs­pau­schale für die Stre­cke vom Haupt­bahn­hof zum Ar­beits­platz im Ge­richt berück­sich­tigt.

Die Be­gren­zung der Ent­fer­nungs­pau­schale auf jähr­lich 4.500 € greift für alle Teil­stre­cken ein, die nicht mit dem ei­ge­nen PKW zurück­ge­legt wer­den. Dies gilt un­abhängig da­von, ob hierfür ei­nes oder meh­rere öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel ge­nutzt wer­den, da das Ge­setz le­dig­lich zwi­schen zwei Teil­stre­cken - pri­va­ter PKW ei­ner­seits und öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel an­de­rer­seits - dif­fe­ren­ziert. Schließlich ist da­von aus­zu­ge­hen, dass der Ge­setz­ge­ber in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG be­wusst den Plu­ral ("Be­nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel") ver­wen­det hat.

Al­ler­dings ist noch nicht höchstrich­ter­lich geklärt, wie § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Ver­wen­dung meh­re­rer un­ter­schied­li­cher öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel aus­zu­le­gen ist. In­fol­ge­des­sen war zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­zu­las­sen.

Link­hin­weis:

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