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Steuerberatung

49 Euro-Ticket als Jobticket

Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers für Fahr­ten sei­nes Ar­beit­neh­mers mit dem ÖPNV sind un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lohn­steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dies gilt auch, wenn der Ar­beit­ge­ber dazu sei­nem Ar­beit­neh­mer das neue 49 Euro-Ti­cket zur Verfügung stellt.

Die Steu­er­frei­heit von Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers für Fahr­ten mit dem ÖPNV setzt vor­aus, dass

  • die Zu­schüsse dem Ar­beit­neh­mer im Rah­men ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wer­den und
  • da­mit tatsäch­lich an­fal­lende Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte im ÖPNV über­nom­men oder dem Ar­beit­neh­mer er­stat­tet wer­den.

Un­ter die Steu­er­be­frei­ung fällt insb. die kos­ten­freie oder ver­bil­ligte Über­las­sung ei­nes sog. Jobti­ckets bzw. die Er­stat­tung der ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen durch den Ar­beit­ge­ber. Für die Steu­er­frei­heit ist da­bei un­er­heb­lich, ob der Ar­beit­neh­mer das Jobti­cket ne­ben Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte auch für an­dere pri­vate Fahr­ten nutzt. Al­ler­dings gilt die Steu­er­begüns­ti­gung bei pri­va­ten Fahr­ten nur im öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr. Als Jobti­cket kann nun al­ter­na­tiv zum bis­he­ri­gen, re­gio­nal an­ge­bo­te­nen Jobti­cket des ÖPNV auch das neu ein­geführte 49 Euro-Ti­cket ver­wen­det wer­den, das nicht nur die re­gio­nale, son­dern die deutsch­land­weite Nut­zung des ÖPNV ermöglicht. Ar­beit­ge­ber wer­den sich insb. dann be­reit erklären, das 49 Euro-Ti­cket als Jobti­cket zu ver­wen­den, wenn die­ses güns­ti­ger als das bis­her re­gio­nal an­ge­bo­tene Jobti­cket ist.

Hin­weis: Ein vergüns­tig­tes ÖPNV-Ti­cket wurde be­reits im Som­mer 2022 mit dem sog. 9 Euro-Ti­cket an­ge­bo­ten. Hin­sicht­lich des­sen Ver­wen­dung als Jobti­cket äußerte sich das BMF ex­pli­zit mit Schrei­ben vom 30.05.2022 (Az. IV C 5 - S 2351/19/10002 :007). Dem Ver­neh­men nach sieht die Fi­nanz­ver­wal­tung beim 49 Euro-Ti­cket kei­nen Be­darf an ent­spre­chen­den wei­te­ren Ausführun­gen. Da­mit gel­ten die vor­ge­nann­ten all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen zur Steu­er­frei­heit von Ar­beit­ge­ber­zu­schüssen. Ar­beit­ge­ber, die bis­lang höhere Auf­wen­dun­gen für das bis­he­rige Jobti­cket über­nom­men ha­ben, soll­ten dar­auf ach­ten, die Zu­schüsse ab Nut­zung des 49 Euro-Ti­ckets ent­spre­chend zu be­gren­zen. Über­stei­gen die Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers für das Jobti­cket die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers, liegt nämlich steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor. An­ders als beim 9 Euro-Ti­cket be­steht hier nicht die Möglich­keit ei­ner Jah­res­be­trach­tung, in­ner­halb der die Zu­schüsse nicht die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen über­stei­gen dürfen. Viel­mehr ist im je­wei­li­gen Mo­nat zu prüfen, ob ma­xi­mal die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers er­stat­tet wer­den.

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