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Bar gezahlte Kinderbetreuungskosten nicht absetzbar

FG Köln 10.1.2014, 15 K 2882/13

Vor­aus­set­zung für den steu­er­li­chen An­satz be­zahl­ter Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (hier: im Jahr 2010) ist, dass der Steu­er­pflich­tige für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung er­hal­ten hat und die Zah­lung auf das Konto des Er­brin­gers der Leis­tung er­folgt ist. Der BFH hat be­reits im An­wen­dungs­be­reich des § 35a EStG die Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen ba­ren und un­ba­ren Zah­lungs­vorgängen als durch das am Ge­mein­wohl ori­en­tierte Ziel ge­recht­fer­tigt an­ge­se­hen, die Schwarz­ar­beit im Pri­vat­haus­halt zu bekämp­fen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist von Be­ruf Kri­mi­nal­be­am­ter und seit 2005 ver­wit­wet. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2010 hatte er für seine da­mals neunjährige Toch­ter Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten i.H.v. 9.153 € gel­tend ge­macht. Nach ei­ner bei­gefügten An­lage wa­ren in die­sem Be­trag 3.080 € für ein Au-pair-Ta­schen­geld ent­hal­ten, das bar aus­ge­zahlt wor­den war. Der Kläger erläuterte dazu, das Au-pair- Mädchen habe nach ei­ge­nen An­ga­ben nicht über ein Konto verfügt.

Das Fi­nanz­amt kürzte die gel­tend ge­mach­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten u.a. um den oben ge­nannt Be­trag und berück­sich­tigte le­dig­lich 5.533 € steu­er­min­dernd. Die Behörde begründete dies da­mit, dass Geld­leis­tun­gen im Rah­men ei­nes Au-pair-Verhält­nis­ses nur an­er­kannt wer­den könn­ten, wenn diese un­bar und zu­dem auf ein Konto des Au-pairs ge­zahlt seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Zwar können Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Be­treu­ung ei­nes zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehören­den leib­li­chen, noch nicht 14 Jahre al­ten Kin­des, die we­gen ei­ner Er­werbstätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen an­fal­len, in Höhe von 2/3 der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens i.H.v. 4.000 € bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit wie Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist al­ler­dings gem. §§ 9c Abs. 3 S. 3, 9 Abs. 5 S. 1 EStG, dass der Steu­er­pflich­tige für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung er­hal­ten hat und die Zah­lung auf das Konto des Er­brin­gers der Leis­tung er­folgt ist.

Die Ab­zugs­vor­aus­set­zung ei­ner un­ba­ren Zah­lung die­ser Auf­wen­dun­gen ist rechtmäßig und sieht zu Recht keine Aus­nah­men vor. Zwar hatte der er­werbstätige Kläger im vor­lie­gen­den Fall die Leis­tung des Au-Pairs zur Be­treu­ung sei­nes un­ter 14 Jahre al­ten Kin­des auf­grund ei­nes Au-pair-Ver­tra­ges auf­ge­wen­det. Er hatte diese aber in bar ent­gol­ten, so dass de­ren steu­er­min­dernde Berück­sich­ti­gung aus­schied. Sieht der Ge­setz­ge­ber nämlich vor, dass steu­er­min­dernd gel­tend ge­machte Auf­wen­dun­gen nur dann an­zu­er­ken­nen sind, wenn diese un­bar durch Zah­lung auf ein Konto nach­ge­wie­sen wer­den, so ist diese Ab­zugs­vor­aus­set­zung ohne Aus­nahme zu be­ach­ten.

Der BFH hat be­reits im An­wen­dungs­be­reich des § 35a EStG die Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen ba­ren und un­ba­ren Zah­lungs­vorgängen als durch das am Ge­mein­wohl ori­en­tierte Ziel ge­recht­fer­tigt an­ge­se­hen, die Schwarz­ar­beit im Pri­vat­haus­halt zu bekämp­fen. Mit den Nach­weis­er­for­der­nis in den ge­nann­ten Nor­men ver­folgte der Ge­setz­ge­ber die­sel­ben Zwecke wie mit den in­so­weit in­halts­glei­chen Re­ge­lun­gen des - bis 31.12.2008 gel­ten­den - § 4f S. 5 EStG, des § 10 Abs. 1 Nr. 8 S. 6 EStG und § 35a Abs. 2 S. 5 EStG. Mit die­sen An­for­de­run­gen soll­ten An­reize ge­ge­ben wer­den, le­gale Be­schäfti­gungs­verhält­nisse in Pri­vat­haus­hal­ten zu schaf­fen, Miss­brauch soll vor­ge­beugt und die Schwarz­ar­beit bekämpft wer­den.

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