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Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt regulärem Umsatzsteuersteuersatz

FG Münster 10.4.2014, 5 K 2409/10 U

Die Auf­trags­for­schung ei­ner öff­ent­lich-recht­li­chen Hoch­schule stellt keine ge­meinnützige Leis­tung dar, die dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­liegt. Sie un­ter­liegt viel­mehr dem re­gulären Steu­er­satz.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Uni­ver­sität, die in der Rechts­form ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts or­ga­ni­siert ist. Sie hatte in Erfüllung ei­nes Werk­ver­trags eine wis­sen­schaft­li­che Stu­die durch­geführt, für die sie von ih­rem Auf­trag­ge­ber in den Jah­ren 2001 bis 2004 An­zah­lun­gen er­hielt und die im Jahr 2006 mit einem Ab­schluss­be­richt en­dete.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die ge­samte Vergütung für die Stu­die im Jahr 2006 der Um­satz­steuer und zwar mit dem Re­gel­steu­er­satz von sei­ner­zeit 16%. Die Kläge­rin war hin­ge­gen der An­sicht, dass sie ihre Leis­tung im Rah­men ei­nes Zweck­be­trie­bes er­bracht habe und da­her der ermäßigte Steu­er­satz von 7% an­zu­wen­den sei.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Steuer für den fal­schen Zeit­raum fest­ge­setzt. Die Um­satz­steuer war nämlich nicht erst im Jahr der vollständi­gen Er­brin­gung der Leis­tung, also 2006, son­dern viel­mehr be­reits in den Jah­ren ent­stan­den, in de­nen die An­zah­lun­gen ge­leis­tet wor­den wa­ren (2001 bis 2004).

Den­noch un­ter­lie­gen die Umsätze der Kläge­rin dem re­gulären Steu­er­satz. Die Kläge­rin ver­trat die Auf­fas­sung, dass im vor­lie­gen­den Fall nicht der Be­trieb ge­werb­li­cher Art, son­dern sie selbst als Träger der Wis­sen­schafts- und For­schungs­ein­rich­tung i.S.d. § 68 Nr. 9 AO an­zu­se­hen sei. Das Fi­nan­zie­rungs­er­for­der­nis des § 68 Nr. 9 AO sei auf ih­rer Ebene erfüllt, da sie sich als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts über­wie­gend aus Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand fi­nan­ziere. Das Ge­richt folgte die­ser Ar­gu­men­ta­tion der Kläge­rin nicht.

Der Be­reich der Auf­trags­for­schung stellte bei der Kläge­rin einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art dar, der nicht als Zweck­be­trieb an­zu­se­hen war. Die hierfür er­for­der­li­che über­wie­gende Fi­nan­zie­rung aus Zu­wen­dun­gen oder aus der Vermögens­ver­wal­tung (§ 68 Nr. 9 AO) lag nicht vor. Der Be­trieb hatte sich aus­schließlich aus Ent­gel­ten für die For­schungstätig­keit fi­nan­ziert. Die Kläge­rin als Trägerkörper­schaft selbst fi­nan­zierte sich eben­falls nicht aus Zu­wen­dun­gen, son­dern aus Zu­schüssen nach dem Hoch­schul­ge­setz. Darüber hin­aus war eine Begüns­ti­gung der Auf­trags­for­schung nicht mit höher­ran­gi­gem Uni­ons­recht ver­ein­bar, weil die­ser Be­reich we­der wohltäti­gen Zwecken noch der so­zia­len Si­cher­heit diente.

Link­hin­weis:

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