deen

Aktuelles

Anspruch auf Kindergeld für die Dauer eines sog. dualen Studiums

FG Münster 22.8.2014, 4 K 1914/14 Kg

Ab­sol­viert ein Kind ein sog. Dua­les Stu­dium, be­steht der Kin­der­geld­an­spruch auch für Zei­ten nach Ab­schluss der IHK-Prüfung. Der Be­griff des Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG ist wei­ter­ge­hend als der­je­nige der Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. §§ 4 ff., 52 BBiG; er um­fasst sämt­li­che Dienst­verhält­nisse, die eine Aus­bil­dungsmaßnahme zum Ge­gen­stand ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zog für sei­nen im Jahr 1991 ge­bo­re­nen Sohn Kin­der­geld. Die­ser hatte nach Ende sei­ner Schul­aus­bil­dung im Au­gust 2011 eine Be­rufs­aus­bil­dung zum In­dus­trie­kauf­mann auf­ge­nom­men. Die Aus­bil­dung sollte drei Jahre an­dau­ern.

An­fang 2012 ho­ben der Ar­beit­ge­ber und der Sohn des Klägers den vor­ge­nann­ten Aus­bil­dungs­ver­trag ein­ver­nehm­lich auf und schlos­sen einen neuen Be­rufs­aus­bil­dungs­ver­trag zum In­dus­trie­kauf­mann, der zum 1.8.2012 in Voll­zug ge­setzt wer­den und bis zum 31.1.2014 an­dau­ern sollte. Da­ne­ben ver­ein­bar­ten sie, dass der Sohn aus­bil­dungs­be­glei­tend ein sechs­se­mest­ri­ges Stu­dium zum "Ba­che­lor of Arts (Busi­ness Ad­mi­nis­tra­tion)", ein sog. Dua­les Stu­dium, ab­sol­viert. Die Stu­di­en­kos­ten soll­ten beide Sei­ten je zur Hälfte tra­gen. Für den Kündi­gungs­fall wurde eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ver­ein­bart.

An­fang 2014 be­stand der Sohn die IHK-Ab­schlussprüfung zum In­dus­trie­kauf­mann. Mit Wir­kung zum 15.1.2014 schlos­sen beide Sei­ten noch­mal ein - dies­mal bis zum Ab­schluss des Ba­che­lor-Stu­di­ums be­fris­te­tes - Ar­beits­verhält­nis. Der Kläger be­an­tragte im April 2014 die Fort­zah­lung des Kin­der­gel­des für sei­nen Sohn im Hin­blick auf des­sen noch an­dau­ern­des Stu­dium an der  Be­rufs­aka­de­mie. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab und führte an, der Sohn habe seine er­ste Be­rufs­aus­bil­dung zum In­dus­trie­kauf­mann be­reits ab­ge­schlos­sen. Die be­son­de­ren Berück­sich­ti­gungs­vor­aus­set­zun­gen von § 32 Abs. 4 S. 2 u. 3 EStG lägen nicht vor.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che so­wie zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger kann für sei­nen Sohn, der während des Streit­zeit­raums noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hatte, Kin­der­geld be­an­spru­chen.

Zwar hatte der Sohn be­reits im Ja­nuar 2014 seine (er­ste) Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Aber er be­fand sich auch darüber hin­aus in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG. Dass er in­so­weit kei­nem Voll­zeit-Stu­dium nach­ging, son­dern nur an ein­zel­nen Ta­gen in der Wo­che die Be­rufs­aka­de­mie be­suchte, war für die An­nahme ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung im kin­der­geld­recht­li­chen Sinne un­schädlich. Schließlich setzt der Tat­be­stand der Be­rufs­aus­bil­dung i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG nicht vor­aus, dass die Vor­be­rei­tung auf den künf­ti­gen Be­ruf die Ar­beits­kraft des Kin­des über­wie­gend be­an­sprucht.

Die Be­rufs­aus­bil­dung des Soh­nes zum "Ba­che­lor of Arts" ab Fe­bruar 2014 war auch kin­der­geld­recht­lich begüns­tigt. Zwar über­schritt der Um­fang sei­ner "Er­werbstätig­keit" die Un­schädlich­keits­grenze von 20 Stun­den/Wo­che. Der Sohn des Klägers be­fand sich al­ler­dings über den Ab­schluss sei­ner Be­rufs­aus­bil­dung zum In­dus­trie­kauf­mann hin­aus in einem Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis. Hier­bei war nicht ent­schei­dend, dass er während des Streit­zeit­raums nicht mehr in einem Be­rufs­aus­bil­dungs­verhält­nis i.S.v. §§ 4 ff., 52 BBiG stand, son­dern für die Zeit ab Be­en­di­gung der Be­rufs­aus­bil­dung zum In­dus­trie­kauf­mann ein - be­fris­te­tes - Ar­beits­verhält­nis ge­schlos­sen wurde. Schließlich geht der Be­griff des Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG wei­ter als der­je­nige der Be­rufs­aus­bil­dung im vor­ge­nann­ten Sinne; er um­fasst sämt­li­che Dienst­verhält­nisse, die eine Aus­bil­dungsmaßnahme zum Ge­gen­stand ha­ben.

Das Hes­si­sche FG hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 21.11.2013 (Az.: 8 K 807/12), der ein durch­aus ver­gleich­ba­rer Sach­ver­halt (IHK-Aus­bil­dung zum Fach­in­for­ma­ti­ker so­wie dua­les Ba­che­lor-Stu­dium mit dem Schwer­punkt Wirt­schafts­in­for­ma­tik) zu­grunde lag, den Kin­der­geld­an­spruch für Zei­ten nach Ab­schluss der IHK-Prüfung ver­neint. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ge­gen die Ent­schei­dung wird beim BFH un­ter dem Az. XI R 1/14 geführt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben