Laut Urteil des BFH vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) ist das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, verfassungskonform. Zwar handelt es sich bei dem für Gewerbesteuer ab 2008 geltendem Abzugsverbot um eine Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften. Dies lässt sich jedoch durch die zugleich vorgenommene Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % und die Reduzierung der Gewerbesteuermesszahl hinreichend sachlich begründen.
Hinweis
Der BFH hatte in dem Urteil zwar nur über die Verfassungskonformität des Abzugsverbots von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu entscheiden. Da für Einkommensteuerpflichtige mit Wirkung ab 2008 die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors deutlich ausgedehnt wurde, dürfte laut den Ausführungen des BFH in der Urteilsbegründung aber auch das Verbot, die Gewerbesteuer von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, verfassungskonform sein. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung nun die bislang vorläufig ergangenen Steuerfestsetzungen endgültig verbescheidet.