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Abzugsverbot für Gewerbesteuer verfassungskonform

Der BFH be­en­det die Dis­kus­sion um die Ver­fas­sungs­kon­for­mität des für die Ge­wer­be­steuer ab 2008 gel­ten­den Ab­zugs­ver­bots. Die Rich­ter se­hen eine aus­rei­chende Kom­pen­sa­tion durch zu­gleich ein­geführte Steu­er­vergüns­ti­gun­gen und ver­nei­nen des­halb einen Ver­stoß ge­gen die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben.

Laut Ur­teil des BFH vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) ist das Ver­bot, die Ge­wer­be­steu­er­last von der Be­mes­sungs­grund­lage der Körper­schaft­steuer ab­zu­zie­hen, ver­fas­sungs­kon­form. Zwar han­delt es sich bei dem für Ge­wer­be­steuer ab 2008 gel­ten­dem Ab­zugs­ver­bot um eine Ein­schränkung des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Dies lässt sich je­doch durch die zu­gleich vor­ge­nom­mene Ab­sen­kung des Körper­schaft­steu­er­sat­zes von 25 % auf 15 % und die Re­du­zie­rung der Ge­wer­be­steu­er­mess­zahl hin­rei­chend sach­lich begründen.

Hinweis

Der BFH hatte in dem Ur­teil zwar nur über die Ver­fas­sungs­kon­for­mität des Ab­zugs­ver­bots von der körper­schaft­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage zu ent­schei­den. Da für Ein­kom­men­steu­er­pflich­tige mit Wir­kung ab 2008 die An­rech­nung der Ge­wer­be­steuer auf die Ein­kom­men­steuer durch die Erhöhung des An­rech­nungs­fak­tors deut­lich aus­ge­dehnt wurde, dürfte laut den Ausführun­gen des BFH in der Ur­teils­begründung aber auch das Ver­bot, die Ge­wer­be­steuer von der ein­kom­men­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage ab­zu­zie­hen, ver­fas­sungs­kon­form sein. Es ist zu er­war­ten, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung nun die bis­lang vorläufig er­gan­ge­nen Steu­er­fest­set­zun­gen endgültig ver­be­schei­det.

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