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"PreMaster-Programm" berechtigt auch in der Unternehmensphase zu Kindergeld

FG Baden-Württemberg 4.12.2013, 1 K 775/13

El­tern sind für ihre Kin­der auch für die Dauer der Un­ter­neh­mens­phase ei­nes sog. "Pre­Mas­ter-Pro­gramms", die not­wen­di­ger Teil der Be­rufs­aus­bil­dung des Kin­des mit dem Ziel ei­nes Mas­ter-Ab­schlus­ses ist, zum Be­zug von Kin­der­geld be­rech­tigt. Das Pre­Mas­ter-Pro­gramm dient auch in der Un­ter­neh­mens­phase der Be­rufs­aus­bil­dung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­hielt für seine im Ok­to­ber 1987 ge­bo­rene Toch­ter fort­lau­fend Kin­der­geld. Im Mai 2012 hob die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Au­gust 2011 auf, nach­dem die Toch­ter ihr Stu­dium der Außen­wirt­schaft an der Hoch­schule X im Juli 2011 mit dem Ba­che­lor-Ab­schluss be­en­det hatte. Der Auf­he­bungs­be­scheid wurde be­standskräftig. Im Sep­tem­ber 2012 be­an­tragte der Kläger ihm wie­der Kin­der­geld zu zah­len. Seine Toch­ter sei seit Sep­tem­ber 2012 an der Hoch­schule X im Mas­ter-Stu­di­en­gang In­ter­na­tio­nal Busi­ness De­ve­lop­ment ein­ge­schrie­ben. Sie nehme an dem sog. "Pre­Mas­ter-Pro­gramm" der Firma Z teil und be­finde sich da­her wie­der in Aus­bil­dung.

Mit einem sol­chen Pre­Mas­ter-Pro­gramm un­terstützen Un­ter­neh­men Ab­sol­ven­ten von Ba­che­lor-Stu­di­engängen auf dem Weg zum Ab­schluss ei­nes Mas­ter-Stu­di­ums. In der dem ei­gent­li­chen Mas­ter-Stu­dium vor­an­ge­hen­den einjähri­gen sog. "Un­ter­neh­mens­phase" wer­den den an­ge­hen­den Stu­den­ten im Be­trieb fach­spe­zi­fi­sche Kennt­nisse, Fer­tig­kei­ten und Er­fah­run­gen ver­mit­telt. Im Rah­men die­ses Trai­nings "on-the-job" wer­den sie im Un­ter­neh­men ei­ner "An­ker­ab­tei­lung" zu­ge­wie­sen und von einem persönli­chen Men­tor be­treut. Die Teil­neh­mer sind ver­pflich­tet, un­mit­tel­bar nach Ab­schluss der Un­ter­neh­mens­phase ein Mas­ter­stu­dium auf­zu­neh­men.

Die Fa­mi­li­en­kasse sah diese Un­ter­neh­mens­phase we­gen des vor­an­ge­gan­ge­nen Ba­che­lor­stu­di­ums als Zweit­aus­bil­dung und - we­gen des von dem Un­ter­neh­men ge­zahl­ten er­heb­li­chen Ent­gelts - als eine Er­werbstätig­keit an, die einem An­spruch auf Kin­der­geld ent­ge­gen­stehe.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Be­scheid der Fa­mi­li­en­kasse von Mai 2012, mit dem sie die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Au­gust 2011 auf­ge­ho­ben hat, ist wirk­sam und be­standskräftig, da der Kläger nicht recht­zei­tig Ein­spruch ein­ge­legt hat. Die (ne­ga­tive) Bin­dungs­wir­kung des Auf­he­bungs­be­scheids er­streckt sich bis Ende Mai 2012. Für die Mo­nate Juni 2012 bis Sep­tem­ber 2012 hat der Kläger je­doch An­spruch auf Kin­der­geld, weil seine Toch­ter in die­ser Zeit an der Un­ter­neh­mens­phase des Pre­Mas­ter-Pro­gramms der Firma Z teil­ge­nom­men hat und es sich hier­bei um ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis han­delte.

Das Pre­Mas­ter-Pro­gramm diente auch in der Un­ter­neh­mens­phase der Be­rufs­aus­bil­dung. Die Un­ter­neh­mens­phase des Pre­Mas­ter-Pro­gramms bei der Firma Z war not­wen­di­ger Teil der Be­rufs­aus­bil­dung der Kläge­rin mit dem Ziel ei­nes Mas­ter-Ab­schlus­ses. Es kann vor­lie­gend of­fen blei­ben, ob es sich bei dem ab­ge­schlos­se­nen Ba­che­lor­stu­dium der Toch­ter um eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­dium ge­han­delt hat. Die Un­ter­neh­mens­phase des Pre­Mas­ter-Pro­gramms der Firma Z fand in einem Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis statt, wes­halb die in die­ser Zeit ausgeübte Er­werbstätig­keit un­schädlich ist.

Ein Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis liegt vor, wenn die Aus­bil­dungsmaßnahme Ge­gen­stand des Dienst­verhält­nis­ses ist. Das Dienst­verhält­nis muss dar­auf aus­ge­rich­tet sein, die Zeit und Ar­beits­kraft des Kin­des in ers­ter Li­nie für die Aus­bil­dung und nicht für die Er­werbstätig­keit ein­zu­set­zen. Wird das Dienst­verhält­nis durch Aus­bil­dungs­zwe­cke geprägt, hält es der Ge­setz­ge­ber für ge­recht­fer­tigt, eine da­ne­ben ausgeübte Er­werbstätig­keit als un­schädlich an­zu­se­hen. Auf die Höhe der Vergütung kommt es bei einem Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis nicht an.

Da­nach fand die Teil­nahme der Toch­ter des Klägers am Pre­Mas­ter-Pro­gramm der Firma Z im Rah­men ei­nes Aus­bil­dungs­dienst­verhält­nis­ses statt. Das Pro­gramm dient nach sei­ner all­ge­mei­nen Ziel­set­zung der Un­terstützung von Ba­che­lor­ab­sol­ven­ten auf dem Weg zum Mas­ter. Die Stu­den­ten er­fah­ren eine fach­spe­zi­fi­sche Pra­xis und persönli­che Be­treu­ung. Sie sol­len durch ein in­ten­si­ves Trai­ning "on-the-job" auf ihr späte­res Mas­ter-Stu­dium vor­be­rei­tet wer­den. Das Pre­Mas­ter-Pro­gramm ist kein "Schnup­per-Prak­ti­kum", son­dern eine ziel­ge­rich­tete Vor­be­rei­tung für das je­wei­lige Mas­ter­stu­dium des Teil­neh­mers.

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