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Vorsteuerberichtigung: Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren

BFH 3.7.2014, V R 32/13

Der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ent­steht mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit Zu­stim­mungs­vor­be­halt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO. En­det zu­gleich die Or­gan­schaft, rich­tet sich der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch für Leis­tungs­bezüge der Or­gan­ge­sell­schaft, die un­be­zahlt ge­blie­ben sind, ge­gen den bis­he­ri­gen Or­ganträger.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als Ein­zel­un­ter­neh­mer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Or­ganträger ei­ner GmbH. Diese hatte die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über ihr Vermögen be­an­tragt. Das In­sol­venz­ge­richt be­stellte dar­auf­hin im Fe­bruar 2009 einen vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter und ord­nete an, dass Verfügun­gen nur noch mit sei­ner Zu­stim­mung wirk­sam sind. Mit Ergänzungs­be­schluss aus März 2009 ord­nete das In­sol­venz­ge­richt wei­tere Be­schränkun­gen beim Ab­schluss von Verträgen an. Mit Be­schluss vom 30.4.2009 eröff­nete es das In­sol­venz­ver­fah­ren.

Im An­schluss an eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass der Kläger als Or­ganträger auf­grund der Zah­lungs­unfähig­keit und der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens bei der GmbH den Vor­steu­er­ab­zug aus den un­be­zahlt ge­blie­be­nen Leis­tungs­bezügen der GmbH nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu be­rich­ti­gen habe. Hier­aus er­gab sich ein Be­rich­ti­gungs­be­trag von 86.372 €, den das Fi­nanz­amt bei der Fest­set­zung der Um­satz­steuer 2009 ge­genüber dem Kläger berück­sich­tigte. Hier­ge­gen wurde kein Ein­spruch ein­ge­legt. Ein Ände­rungs­an­trag wurde von der Fi­nanz­behörde be­standskräftig zurück­ge­wie­sen.

Das Fi­nanz­amt "änderte" den Be­scheid gem. § 164 Abs. 2 AO Ende März 2011, ohne dass da­bei be­tragsmäßige Ände­run­gen vor­ge­nom­men wur­den. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es war der An­sicht, die Or­gan­schaft habe bis zur Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens fort­be­stan­den, so dass der Kläger als Or­ganträger Schuld­ner des Be­rich­ti­gungs­be­tra­ges ge­we­sen sei. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass sich der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch ge­gen den Kläger rich­tete.

Dr Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch war be­reits mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit Zu­stim­mungs­vor­be­halt und da­mit noch vor Be­en­di­gung der Or­gan­schaft ent­stan­den. Der er­ken­nende Se­nat hat be­reits mit Ur­teil vom 8.8.2013 (Az.: V R 18/13) ent­schie­den, dass die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung en­det, wenn das In­sol­venz­ge­richt für die Or­gan­ge­sell­schaft einen vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt und zu­gleich gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an­ord­net, dass Verfügun­gen nur noch mit Zu­stim­mung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters wirk­sam sind und dass der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit Zu­stim­mungs­vor­be­halt ent­steht. En­det zu­gleich die Or­gan­schaft, rich­tet sich der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch für Leis­tungs­bezüge der Or­gan­ge­sell­schaft, die un­be­zahlt ge­blie­ben sind, ge­gen den bis­he­ri­gen Or­ganträger.

In­fol­ge­des­sen kam es auf die im bis­he­ri­gen Ver­fah­ren be­ste­hende Streit­frage, ob die Or­gan­schaft erst mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens oder be­reits mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit all­ge­mei­nem Zu­stim­mungs­vor­be­halt en­dete, nicht an. Denn auch im zu­letzt ge­nann­ten Fall rich­tet sich der Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­an­spruch ge­gen den Kläger als bis­he­ri­gen Or­ganträger. Im Ge­gen­satz zu der o.g. Fall­ge­stal­tung hat das Fi­nanz­amt im vor­lie­gen­den Fall nicht gel­tend ge­macht, dass der Kläger auch die Umsätze der GmbH im Zeit­raum nach der Be­stel­lung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit Zu­stim­mungs­vor­be­halt zu ver­steu­ern hat. Nur hierfür wäre die Frage, zu wel­chem Zeit­punkt die Or­gan­schaft ge­en­det hat, von Be­deu­tung.

Link­hin­weis:

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