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Vorabentscheidungsersuchen in Sachen Stromsteuer

FG Düsseldorf 19.8.2015, 4 K 956/14 VSt

Für Strom, den Hütten­werke zur Her­stel­lung von Roh­ei­sen im Hoch­ofen ver­wen­den, wird keine Strom­steuer er­ho­ben. Ob dies auch für Strom zum An­trieb der Win­der­zeu­ger gilt, ist Ge­gen­stand ei­nes Ver­fah­rens beim FG Düssel­dorf, das die­ses nun aus­ge­setzt hat, um dem EuGH die Frage - im Hin­blick auf die Aus­le­gung ei­ner eu­ropäischen Richt­li­nie - vor­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Hütten­werk. In ih­ren Hoch­ofen­an­la­gen wird aus Ei­sen­erz Roh­ei­sen ge­won­nen. Dies ge­schieht durch che­mi­sche Re­duk­tion, die mit­tels heißer Druck­luft in Gang ge­setzt und auf­recht­er­hal­ten wird. Im Gebläsehaus ste­hende Win­der­zeu­ger ver­dich­ten zunächst die Um­ge­bungs­luft auf etwa 3,5 bar. Über Rohr­lei­tun­gen wird die kom­pri­mierte Luft so­dann zu Win­der­hit­zern trans­por­tiert und schließlich un­ten in den Hoch­ofen ein­ge­bla­sen.

Für den Strom, den sie zum An­trieb der Win­der­zeu­ger ver­wen­det hatte, be­an­tragte die Kläge­rin eine Ent­las­tung von der Strom­steuer. Das Haupt­zoll­amt lehnte den An­trag ab, da nur sol­cher Strom ent­las­tungsfähig sei, der "für che­mi­sche Re­duk­ti­ons­ver­fah­ren" ent­nom­men werde. Die Kläge­rin habe den Strom je­doch nicht un­mit­tel­bar bei der che­mi­schen Re­duk­tion, son­dern zur Er­zeu­gung von Press­luft ein­ge­setzt. Der An­trieb der Win­der­zeu­ger gehe der che­mi­schen Re­duk­tion vor­aus und sei nicht begüns­tigt. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor:

Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. An­strich der Richt­li­nie (EG) Nr. 2003/96 des Ra­tes zur Re­struk­tu­rie­rung der ge­mein­schaft­li­chen Rah­men­vor­schrif­ten zur Be­steue­rung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen und elek­tri­schem Strom hin­sicht­lich des Hoch­ofen­pro­zes­ses zur Roh­ei­sen­her­stel­lung da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass auch der Strom zum An­trieb der Win­der­zeu­ger als Strom an­zu­se­hen ist, der hauptsäch­lich für Zwecke der che­mi­schen Re­duk­tion ver­wen­det wird?

Die Gründe:
Das FG hat Zwei­fel an der Aus­le­gung des Haupt­zoll­amts.

Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die im Hoch­ofen statt­fin­dende di­rekte che­mi­sche Re­duk­tion des Ei­sen­er­zes zu Roh­ei­sen da­von abhängt, dass un­ter Druck er­hitzte Um­ge­bungs­luft sehr weit un­ten am Hoch­ofen ein­ge­bla­sen wird. Dies ge­schieht dort, wo die höchs­ten Drücke und Tem­pe­ra­tu­ren herr­schen. Da­mit stellt die Ver­wen­dung die­ser Luft einen un­ab­ding­ba­ren Be­stand­teil des Hoch­ofen­pro­zes­ses und da­mit ei­nes che­mi­schen Re­duk­ti­ons­ver­fah­rens dar.

Bei der Er­zeu­gung heißer Druck­luft han­delt es sich also nicht um die Her­stel­lung ei­nes Vor­pro­duk­tes; es liegt kein der Roh­ei­sen­ge­win­nung vor­ge­la­ger­ter Teil­pro­zess vor. Viel­mehr wird die Druck­luft benötigt, um die che­mi­sche Re­duk­tion im Hoch­ofen aus­zulösen und auf­recht­zu­er­hal­ten. Sie stellt ein zwin­gend er­for­der­li­ches Re­duk­ti­ons­mit­tel dar. Eine Auf­spal­tung des Re­duk­ti­ons­ver­fah­rens in die Er­zeu­gung und Er­hit­zung von Druck­luft ei­ner­seits und die Re­duk­tion des Ei­sen­er­zes an­de­rer­seits ver­bie­tet sich da­her.

Das Kla­ge­ver­fah­ren war aus­zu­set­zen und die Sa­che dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen. Nach Be­kannt­gabe der Ent­schei­dung des EuGH wird das Ver­fah­ren - un­ter Zu­grun­de­le­gung der Vor­ab­ent­schei­dung - fort­geführt.

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