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Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

BFH 25.1.2017, II R 26/16

Eine nicht­rechtsfähige Stif­tung un­ter­liegt nicht der Er­sat­zerb­schaft­steuer. Da das Vermögen der nicht­rechtsfähi­gen Stif­tung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stif­tung mit Er­sat­zerb­schaft­steuer be­legt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Stadt. Sie war Träge­rin ei­ner nicht­rechtsfähi­gen Stif­tung. Die Stif­tung war im 19. Jahr­hun­dert auf­grund Tes­ta­ments er­rich­tet wor­den und ihre Erträge soll­ten vor­wie­gend den Nach­kom­men des Stif­ters zu­gu­te­kom­men. Das ErbStG sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen ei­ner Stif­tung, so­fern sie we­sent­lich im In­ter­esse ei­ner Fa­mi­lie oder be­stimm­ter Fa­mi­lien er­rich­tet ist (Fa­mi­li­en­stif­tung), in Zeit­abständen von je 30 Jah­ren der Erb­schaft­steuer un­ter­liegt. Zweck die­ser Be­stim­mung ist, Vermögen, wel­ches an­sons­ten auf Dauer der Erb­schaft­steuer ent­zo­gen wäre, in re­gelmäßigen Abständen die­ser Er­sat­zerb­schaft­steuer zu un­ter­wer­fen.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, auch nicht­rechtsfähige Fa­mi­li­en­stif­tun­gen mit ei­ner Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts als Träger un­terlägen der Er­sat­zerb­schaft­steuer und setzte für die Stif­tung Er­sat­zerb­schaft­steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i.H.v. über 1,8 Mio. € fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Stif­tung war als nicht­rechtsfähige Stif­tung keine Fa­mi­li­en­stif­tung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und un­ter­lag da­her nicht der Er­sat­zerb­schaft­steuer.

Eine nicht­rechtsfähige Stif­tung erfüllt nicht den Be­griff der Fa­mi­li­en­stif­tung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie be­sitzt kein ei­ge­nes Vermögen, das der Er­sat­zerb­schaft­steuer un­ter­lie­gen kann. Die nicht­rechtsfähige Stif­tung ist nicht ge­setz­lich ge­re­gelt. Nach An­sicht des Se­nats ist aber die Zi­vil­rechts­lage maßgeb­lich, so dass es nicht auf eine wirt­schaft­li­che Be­trach­tungs­weise an­kommt. Nicht­rechtsfähige Stif­tun­gen ha­ben keine ei­gene Rechts­persönlich­keit und kein ei­ge­nes Vermögen. Träger des Stif­tungs­vermögens ist ein Treuhänder, der die­ses ver­wal­tet und für die Stif­tung han­delt. Da das Vermögen der nicht­rechtsfähi­gen Stif­tung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stif­tung mit Er­sat­zerb­schaft­steuer be­legt wer­den.

Nach der der­zei­ti­gen Ge­set­zes­lage müssen da­her nur rechtsfähige Fa­mi­li­en­stif­tun­gen alle 30 Jahre mit ei­ner Erb­schafts­be­steue­rung rech­nen. Diese ma­chen den über­wie­gen­den An­teil an Stif­tun­gen in Deutsch­land aus. Rechtsfähige Stif­tun­gen sind, im Ge­gen­satz zu nicht­rechtsfähi­gen Stif­tun­gen, ge­setz­lich im BGB ge­re­gelt. Sie verfügen über eine ge­fes­tigte Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur mit einem Stif­tungs­vor­stand, den der Stif­ter selbst ein­set­zen kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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