deen

Branchen

Formerfordernisse beim Stiftungsgeschäft

Für ein Stif­tungs­ge­schäft, dass eine ein­sei­tige Wil­lens­erklärung dar­stellt, be­steht nach § 81 BGB ein Schrift­for­mer­for­der­nis. Die ein­sei­tige Wil­lens­erklärung, eine Stif­tung zu er­rich­ten und mit Vermögen aus­zu­stat­ten, kann also pri­vat­schrift­lich erklärt und der Stif­tungs­auf­sicht zur Ge­neh­mi­gung vor­ge­legt wer­den.

Was aber, wenn die Vermögens­zu­sage auf Wirt­schaftsgüter ge­rich­tet ist, für de­ren Über­tra­gung stren­gere For­mer­for­der­nisse gel­ten?

Mit einem sol­chen Fall hatte sich das OLG im Be­schluss vom 5.8.2019 (Az. 2 Wx 220/19, 2 Wx 227-229/19, ZEV 2019, S. 72) be­fasst, in dem die Vermögens­wid­mung auch die Aus­stat­tung der Stif­tung mit Im­mo­bi­li­en­vermögen vor­sah. Die Stif­tung war durch pri­vat­schrift­li­che Erklärung gegründet und im April 2018 an­er­kannt wor­den. Die Grund­buch­um­schrei­bung wurde mit der Begründung nicht vor­ge­nom­men, das Stif­tungs­ge­schäft genüge nicht der nach § 311b BGB vor­ge­schrie­be­nen no­ta­ri­el­len Form. Diese Rechts­frage ist, wie das OLG selbst an­merkte, um­strit­ten. Nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung spricht es nicht ge­gen die An­wen­dung des For­mer­for­der­nis­ses, dass § 311b BGB dem Wort­laut gemäß auf Verträge An­wen­dung fin­det. Dem Sinn und Schutz­zweck der Vor­schrift ent­spricht es, sie auch auf ein­sei­tige Wil­lens­erklärun­gen an­zu­wen­den.

Das OLG war der Auf­fas­sung, dass eine im Stif­tungs­ge­schäft über­nom­mene Ver­pflich­tung zur Ein­brin­gung von Grund­ei­gen­tum, wie je­des auf die Über­tra­gung von Grund­ei­gen­tum ge­rich­tete Rechts­ge­schäft, der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung nach § 311b BGB bedürfe. Das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 81 BGB verdrängt als Vor­schrift aus dem all­ge­mei­nen Teil nicht jede spe­zi­el­lere Form­vor­schrift. Die Re­ge­lun­gen für das Stif­tungs­ge­schäft und da­mit auch die Form­vor­schrift des § 81 BGB be­tref­fen al­lein die Begründung der Ein­rich­tung der ju­ris­ti­schen Per­son Stif­tung. So­weit zu dem zu wid­men­den Vermögen Ge­genstände gehören, de­ren Über­tra­gung be­son­de­ren Form­vor­schrif­ten un­ter­liegt, tre­ten diese Nor­men der für die Begründung der Stif­tung als sol­cher gel­ten­den Form­vor­schrift hinzu. Zwar wurde im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren zum § 81 BGB über­legt, in An­be­tracht der Dau­er­haf­tig­keit ei­ner Stif­tung auch für die Gründung ei­ner Stif­tung ein Be­ur­kun­dungs­er­for­der­nis ein­zuführen. Dass hier­auf ver­zich­tet wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass eine An­wen­dung von Form­vor­schrif­ten für be­stimmte Ar­ten von Vermögens­ge­genständen, wie etwa die grundstücks­recht­li­chen Be­stim­mun­gen des § 311b BGB, aus­ge­schlos­sen wer­den soll­ten. Auch das ver­wal­tungs­recht­li­che Ver­fah­ren der An­er­ken­nungs­behörde ent­spricht nicht der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung und dient da­her nicht dem glei­chen Schutz­zweck. Die An­er­ken­nungs­behörde hat im öff­ent­li­chen In­ter­esse al­lein die Merk­male des § 80 BGB zu prüfen. Persönli­che Be­lange des Stif­ters sind da­ge­gen nicht Ge­gen­stand des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens, son­dern Grund und In­halt der no­ta­ri­el­len Be­ra­tungs- und Be­leh­rungs­pflicht. Hinzu kommt die Warn­funk­tion so­wie be­stimmte Do­ku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen, de­nen ein pri­vat­schrift­li­ches Stif­tungs­ge­schäft nicht genügt.

Hinweis

Auch nach die­sen Ausführun­gen ist nicht ab­schließend geklärt, ob das Stif­tungs­ge­schäft im­mer dann, wenn zu­min­dest auch Vermögen über­tra­gen wird, für das ein spe­zi­el­les For­mer­for­der­nis be­steht, in die­ser Form ab­ge­schlos­sen wer­den muss. Wird zum Bei­spiel er­heb­li­ches Bar- oder Wert­pa­pier­vermögen über­tra­gen und nur wertmässig re­la­tiv un­er­heb­li­ches Im­mo­bi­li­en­vermögen, könnte die no­ta­ri­elle Form des Stif­tungs­ge­schäfts er­heb­li­che Gebühren ver­ur­sa­chen. In die­sen Fällen mag es sich an­bie­ten, die Stif­tung zwei­ak­tig aus­zu­stat­ten, d. h. die form­ge­bun­dene Vermögensüber­tra­gung, seien es Grundstücke oder Ge­sell­schafts­an­teile, erst in einem nach­ge­la­ger­ten Akt im Wege der Zu­stif­tung vor­zu­neh­men.

nach oben