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Rechtsberatung

Referentenentwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz (BMJ) veröff­ent­lichte am 11.01.2024 den Ent­wurf ei­nes Vier­ten Ge­set­zes zur Ent­las­tung der Bürge­rin­nen und Bürger, der Wirt­schaft so­wie der Ver­wal­tung von Büro­kra­tie (Vier­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz, kurz BEG IV). Mit dem Ge­setz sol­len insb. die Auf­be­wah­rungs­fris­ten verkürzt wer­den. In dem Ge­setz wer­den eine Reihe von Ein­zelmaßnah­men gebündelt.

Handels- und Steuerrecht: Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Ge­genwärtig müssen Bu­chungs­be­lege grundsätz­lich zehn Jahre auf­be­wahrt wer­den. Diese Auf­be­wah­rungs­frist soll nun auf acht Jahre verkürzt wer­den, § 147 Abs. 3 AO-E, § 257 Abs. 4 HGB-E.

Hin­weis: Die Er­leich­te­rung soll für alle Un­ter­la­gen gel­ten, de­ren Auf­be­wah­rungs­frist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht ab­ge­lau­fen ist, Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO-E.

Häufig han­delt es sich bei den Bu­chungs­be­le­gen um Rech­nun­gen i. S. v. § 14 UStG. Da­mit die Büro­kra­tie­ent­las­tung voll­umfäng­lich greift, soll auch die in § 14b Abs. 1 Satz 1 UstG ent­hal­tene Auf­be­wah­rungs­frist von Rech­nun­gen ent­spre­chend an­ge­passt wer­den.

Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung soll auch für be­reits aus­ge­stellte und emp­fan­gene Rech­nun­gen gel­ten, § 27 Abs. 40 UStG-E.

Förderung der Digitalisierung

Mit dem BEG IV soll der di­gi­tale Wan­del insb. durch die Auf­he­bung von Schrift­for­mer­for­der­nis­sen oder durch de­ren Her­ab­stu­fung auf die Text­form nach § 126b BGB vor­an­ge­trie­ben wer­den. Die im Rah­men ei­nes Schrift­for­mer­for­der­nis­ses nötige ei­genhändige Un­ter­schrift auf Pa­pier ver­ur­sacht laut der Begründung des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs Me­di­enbrüche in di­gi­ta­li­sier­ten Pro­zes­sen.

Vor­ge­se­hen ist die Ab­sen­kung der For­mer­for­der­nisse mit Ände­run­gen im BGB und im Einführungs­ge­setz zum BGB (EGBGB), in­dem bspw. das Schrift­for­mer­for­der­nis für Ge­wer­be­raum-Miet­verträge ge­stri­chen wer­den soll. Wei­tere Er­leich­te­run­gen be­tref­fen das Ver­eins­recht und das Schuld­recht. Auch im Wirt­schafts­recht sol­len Schrift­for­mer­for­der­nisse her­ab­ge­stuft wer­den und künf­tig über­wie­gend die Text­form gel­ten.

Darüber hin­aus fördert der Ent­wurf die Di­gi­ta­li­sie­rung u. a. durch fol­gende Maßnah­men:

  • Rei­sepässe sol­len bei der Flug­ab­fer­ti­gung di­gi­tal aus­ge­le­sen wer­den können.
  • Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen sol­len durch Ver­mie­ter auch di­gi­tal zur Ein­sicht­nahme be­reit­ge­stellt wer­den können.
  • Für Anträge auf El­tern­zeit soll die Text­form ein­geführt und der au­to­ma­ti­sierte Da­ten­ab­ruf bei den Stan­desämtern den Nach­weis von Ge­bur­ten er­leich­tert wer­den, um die Be­an­tra­gung von El­tern­geld zu ver­ein­fa­chen.

Abbau von Melde- und Informationspflichten

Im Zuge des BEV IV soll zu­dem die im Ko­ali­ti­ons­ver­trag ver­ein­barte weit­ge­hende Ab­schaf­fung der Mel­de­pflicht bei tou­ris­ti­schen Über­nach­tun­gen um­ge­setzt wer­den. So­mit soll für deut­sche Staats­an­gehörige zukünf­tig keine Ho­tel­mel­de­pflicht mehr be­ste­hen.

Schließlich ist die Ab­schaf­fung von An­zeige- be­zie­hungs­weise In­for­ma­ti­ons­pflich­ten in wei­te­ren Be­rei­chen vor­ge­se­hen, u. a. die Auf­he­bung ei­ner An­zei­ge­pflicht nach dem Mess- und Eich­ge­setz so­wie ei­ner In­for­ma­ti­ons­pflicht nach dem Fünf­ten Vermögens­bil­dungs­ge­setz.

Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung

Last but not least sol­len Ver­wal­tungs­abläufe ver­ein­facht bzw. be­schleu­nigt wer­den, u. a. durch

  • Ab­schaf­fung der Stich­pro­benprüfun­gen von Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen bei der Grund­rente,
  • Möglich­keit der an­ge­mes­se­nen Verkürzung der Äußerungs­first im Rah­men der Um­welt­verträglich­keitsprüfung,
  • Klar­stel­lung, dass No­tare, die Erklärun­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Un­ter­neh­mensgründung be­ur­kun­den oder be­glau­bi­gen, be­fugt sind, für die Be­tei­lig­ten An­zei­gen zu er­stat­ten, Mit­tei­lun­gen vor­zu­neh­men und Anträge zu stel­len, die im Zu­sam­men­hang mit der Gründung ste­hen.

Hin­weis: Wei­tere Maßnah­men zum Büro­kra­tie­ab­bau sind im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ent­hal­ten, das mo­men­tan im Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­han­delt wird.

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