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FG Köln zum Verpflegungsmehraufwand bei einem Studium im Ausland

FG Köln 20.6.2012, 4 K 4118/09

Hoch­schu­len sind nicht als re­gelmäßige Ar­beitsstätten an­zu­se­hen, auch wenn sie häufig über einen länge­ren Zeit­raum hin­weg zum Zwecke ei­nes Voll­zeit­stu­di­ums auf­ge­sucht wer­den. Ob­wohl die be­ruf­li­che Fort- oder Aus­bil­dung die volle Ar­beits­zeit des Steu­er­pflich­ti­gen in An­spruch nimmt, ist eine Bil­dungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie hier - über einen länge­ren Zeit­raum er­streckt, re­gelmäßig vorüber­ge­hend und nicht auf Dauer an­ge­legt.

Der Sach­ver­halt:
Der hatte zunächst ein Ba­che­lor-Stu­dium an ei­ner Be­rufs­aka­de­mie ab­ge­legt. Bis Ende Sep­tem­ber 2008 war er An­ge­stell­ter bei ei­ner Firma und für die Stu­di­en­zeit von sei­ner Tätig­keit frei­ge­stellt. Vom 1.8.2008 bis zum 23.9.2009 war der Kläger als Stu­dent im Pro­gramm "Mas­ter of Sci­ence in In­ter­na­tio­nal Ma­nage­ment" ein­ge­schrie­ben. Während des ers­ten Se­mes­ters war er be­ur­laubt, um das Stu­dium an ei­ner Uni­ver­sität in Me­xiko zu ab­sol­vie­ren. Die von dem Kläger in Me­xiko er­brach­ten Leis­tun­gen wur­den vollständig an­er­kannt und bil­de­ten einen Pflicht­teil des Pro­gramms. Einen ei­ge­nen Haus­stand in Deutsch­land hatte der Kläger während des Auf­ent­halts in Me­xiko nicht. Er war während die­ser Zeit bei sei­nen El­tern ge­mel­det.

Erst im Jahr 2010 nahm der Kläger er­neut eine An­ge­stell­tentätig­keit auf. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2008 stellte er die Kos­ten sei­ner Wei­ter­bil­dung zu­sam­men und be­rech­nete da­bei auch Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für den Auf­ent­halt in Me­xiko. Er be­gehrte den Ab­zug von ins­ge­samt 5.041 €. Das Fi­nanz­amt er­kannte zwar die Auf­wen­dun­gen für das Stu­dium weit­ge­hend an, berück­sich­tigte je­doch nicht die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen. Die Ab­leh­nung wurde da­mit begründet, dass es sich bei dem Aus­bil­dungs­ort in Me­xiko um die re­gelmäßige Ar­beitsstätte bzw. Aus­bil­dungsstätte ge­han­delt habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es ließ al­ler­dings we­gen der grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob einem Steu­er­pflich­ti­gen bei Ein­satz­wech­seltätig­keit auch dann Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten zu­ge­bil­ligt wer­den können, wenn die­ser außer sei­ner Woh­nung am auswärti­gen Ein­satz­ort keine wei­tere Woh­nung un­terhält, die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Dem Kläger ste­hen Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung dem Grunde nach als Wer­bungs­kos­ten zu.

Der Kläger war bei sei­nem Auf­ent­halt in Me­xiko nicht auf ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte tätig. Denn Hoch­schu­len sind nicht als re­gelmäßige Ar­beitsstätten an­zu­se­hen, auch wenn sie häufig über einen länge­ren Zeit­raum hin­weg zum Zwecke ei­nes Voll­zeit­stu­di­ums auf­ge­sucht wer­den. Denn auch wenn die be­ruf­li­che Fort- oder Aus­bil­dung die volle Ar­beits­zeit des Steu­er­pflich­ti­gen in An­spruch nimmt, ist eine Bil­dungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie hier - über einen länge­ren Zeit­raum er­streckt, re­gelmäßig vorüber­ge­hend und nicht auf Dauer an­ge­legt. Im Übri­gen ver­steht der BFH nach neu­erer Recht­spre­chung un­ter re­gelmäßiger Ar­beitsstätte nur eine orts­feste dau­er­hafte be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist und die er nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit, d.h. fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf­sucht; dies ist re­gelmäßig der Be­trieb des Ar­beit­ge­bers oder ein Zweig­be­trieb.

Der Höhe nach ste­hen dem Kläger die gel­tend ge­mach­ten Mehr­auf­wen­dun­gen in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten zu, da er während sei­nes Aus­lands­auf­ent­halts sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt in Deutsch­land bei­be­hielt. Zwar verfügte er während sei­ner Auswärtstätig­keit in Deutsch­land über kei­nen ei­ge­nen Haus­stand. Als Woh­nung am Ort sei­nes Le­bens­mit­tel­punk­tes war aber die Woh­nung der El­tern an­zu­se­hen. Dort war der Kläger während sei­nes Stu­di­ums in Me­xiko po­li­zei­lich ge­mel­det. Da seine El­tern dort wohn­ten hatte er zu die­ser Woh­nung auch persönli­che Bin­dun­gen. Es stand während der zeit­lich be­grenz­ten Zeit des Auf­ent­halts in Me­xiko fest, dass der Kläger zunächst an diese Woh­nung zurück­keh­ren würde, um so­dann für die Fort­set­zung sei­nes Stu­di­ums eine Woh­nung am Stu­di­en­ort zu su­chen.

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