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Ausschließliche Steuerbefreiung von im Inland erzielten Kasino-Gewinnen unzulässig

EuGH 22.10.2014, C-344/13 u.a.

Durch die Be­steue­rung von Ge­win­nen bei Glücks­spie­len in an­de­ren Mit­glied­staa­ten und die Steu­er­be­frei­ung sol­cher Ge­winne, wenn sie aus dem In­land stam­men, be­schränken ita­lie­ni­sche Rechts­vor­schrif­ten die Dienst­leis­tungs­frei­heit. Diese Be­schränkung ist nicht durch die Bekämp­fung der Geldwäsche und der Spiel­sucht ge­recht­fer­tigt.

Hin­ter­grund:
In Ita­lien un­ter­lie­gen Ge­winne aus Spiel­ka­si­nos der Ein­kom­men­steuer. Ge­winne aus Spiel­ka­si­nos in Ita­lien sind je­doch von die­ser Steuer be­freit, da die Ein­be­hal­tung auf die von die­sen Ka­si­nos aus­ge­zahl­ten Ge­winne in der Vergnügungs­steuer ent­hal­ten ist. Letzt­end­lich fließen für in Ita­lien ansässige Per­so­nen nur die Ge­winne aus Spiel­ka­si­nos im Aus­land in die Be­mes­sungs­grund­lage für die Ein­kom­men­steuer ein.

Der Sach­ver­halt:
Den Klägern wird von der ita­lie­ni­schen Fi­nanz­ver­wal­tung zur Last ge­legt, meh­rere Ge­winne, die aus Ka­si­nos im Aus­land stam­men, nicht an­ge­ge­ben zu ha­ben. Beide ma­chen dem­ge­genüber gel­tend, dass die ge­gen sie er­gan­ge­nen Steu­er­be­scheide ge­gen den Grund­satz der Nicht­dis­kri­mi­nie­rung ver­stießen, da aus Ita­lien stam­mende Ge­winne von der Steuer be­freit seien. Die ita­lie­ni­schen Behörden sind ih­rer­seits der An­sicht, dass die na­tio­na­len Vor­schrif­ten auf die Ver­hin­de­rung der Geldwäsche im Aus­land und die Be­gren­zung der Ver­brin­gung von Ka­pi­tal un­ge­wis­sen Ur­sprungs ins Aus­land (oder sei­ner Ein­fuhr nach Ita­lien) ab­ziel­ten.

Das mit der Sa­che be­fasste Fi­nanz­ge­richt der Pro­vinz Rom möchte vom EuGH im Wege des Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens wis­sen, ob ers­tens na­tio­nale Vor­schrif­ten Ge­winne bei Glücks­spie­len in an­de­ren Mit­glied­staa­ten der Ein­kom­men­steuer un­ter­wer­fen können, während dies für sol­che Ge­winne, wenn sie aus dem In­land stam­men, nicht der Fall ist (Vor­lie­gen ei­ner Be­schränkung des freien Dienst­leis­tungs­ver­kehrs) und ob zwei­tens Gründe der öff­ent­li­chen Ord­nung, Si­cher­heit oder Ge­sund­heit eine sol­che Un­gleich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen können.

Die Gründe:
Die ita­lie­ni­schen Vor­schrif­ten ha­ben durch die Be­frei­ung nur der aus Glücks­spie­len in Ita­lien stam­men­den Ge­winne von der Ein­kom­men­steuer eine un­ter­schied­li­che Steu­er­re­ge­lung ge­schaf­fen, je nach­dem, ob die Ge­winne aus Ita­lien oder an­de­ren Mit­glied­staa­ten stam­men. Eine sol­che steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung hält Spie­ler da­von ab, sich in an­dere Mit­glied­staa­ten zu be­ge­ben und dort an Glücks­spie­len teil­zu­neh­men.

Die Tat­sa­che, dass die in Ita­lien ansässi­gen An­bie­ter von Spie­len vergnügungs­steu­er­pflich­tig sind, nimmt den ita­lie­ni­schen Vor­schrif­ten nicht ih­ren of­fen­sicht­lich dis­kri­mi­nie­ren­den Cha­rak­ter, da diese Steuer nicht der Ein­kom­men­steuer ent­spricht. Da­her geht von den ita­lie­ni­schen Vor­schrif­ten eine dis­kri­mi­nie­rende Be­schränkung der Dienst­leis­tungs­frei­heit aus.

Diese Dis­kri­mi­nie­rung ist auch nicht ge­recht­fer­tigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die dis­kri­mi­nie­rende Be­schränkung Ziele der öff­ent­li­chen Ord­nung, Si­cher­heit und Ge­sund­heit ver­folgt. Behörden ei­nes Mit­glied­staats dürfen al­ler­dings nicht all­ge­mein und un­ter­schieds­los da­von aus­ge­hen, dass in an­de­ren Mit­glied­staa­ten ansässige Ein­rich­tun­gen kri­mi­nelle Hand­lun­gen be­ge­hen. Außer­dem geht der durch Ita­lien ein­geführte ge­ne­relle Aus­schluss von der steu­er­li­chen Be­frei­ung über das hin­aus, was zur Bekämp­fung der Geldwäsche er­for­der­lich ist.

Es ist darüber hin­aus wi­der­sprüch­lich, wenn ein Mit­glied­staat, der die Spiel­sucht bekämp­fen möchte, ei­ner­seits die Ver­brau­cher, die an Glücks­spie­len in an­de­ren Mit­glied­staa­ten teil­neh­men, be­steu­ert, und an­de­rer­seits die­sel­ben Ver­brau­cher von der Steuer be­freit, wenn sie an Glücks­spie­len in Ita­lien teil­neh­men. Eine sol­che Be­frei­ung kann nämlich für die Ver­brau­cher einen An­reiz zur Teil­nahme am Glücks­spiel dar­stel­len und ist da­her nicht ge­eig­net, die Ver­wirk­li­chung die­ses Ziels zu gewähr­leis­ten.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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