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Zulässigkeit des kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

BGH 12.2.2015, I ZR 213/13

Der kos­ten­lose Fahr­dienst ei­ner Au­gen­kli­nik für Pa­ti­en­ten kann ge­gen das heil­mit­tel­recht­li­che Ver­bot von Wer­be­ga­ben ver­stoßen. Es be­steht die Ge­fahr ei­ner un­sach­li­chen Be­ein­flus­sung des Ver­brau­chers, weil nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sich Pa­ti­en­ten nicht im Hin­blick auf die Qua­lität der ärzt­li­chen Leis­tung, son­dern we­gen des an­ge­bo­te­nen Fahr­diensts für eine Be­hand­lung durch die be­klagte Au­gen­kli­nik ent­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt eine Au­gen­kli­nik. Der Kläger ist Au­gen­arzt und führt in sei­ner Au­gen­be­le­gab­tei­lung auch sta­tionäre Au­gen­ope­ra­tio­nen durch. Er be­an­tragte, der Be­klag­ten zu ver­bie­ten, Pa­ti­en­ten, die zur Dia­gnos­tik oder Ope­ra­tion ihre Au­gen­kli­nik auf­su­chen müssen, einen kos­ten­lo­sen Fahr­dienst an­zu­bie­ten oder zur Verfügung zu stel­len, bei dem Pa­ti­en­ten zur Au­gen­kli­nik der Be­klag­ten und nach der Be­hand­lung nach Hause ge­bracht wer­den.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das be­an­stan­dete An­ge­bot stellt eine auf kon­krete Leis­tun­gen be­zo­gene Wer­bung dar, die dem in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ge­re­gel­ten ge­ne­rel­len Ver­bot von Wer­be­ga­ben un­terfällt.

Es be­steht die Ge­fahr ei­ner un­sach­li­chen Be­ein­flus­sung des Ver­brau­chers, weil nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sich Pa­ti­en­ten nicht im Hin­blick auf die Qua­lität der ärzt­li­chen Leis­tung, son­dern we­gen des an­ge­bo­te­nen Fahr­diensts für eine Be­hand­lung durch die be­klagte Au­gen­kli­nik ent­schei­den. Der Fahr­dienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige ge­ring­wer­tige Klei­nig­keit dar, weil die Ab­ho­lung und der Rück­trans­port des Pa­ti­en­ten über eine längere Weg­stre­cke für ihn eine nicht un­er­heb­li­che vermögens­werte Leis­tung dar­stellt.

In der wie­dereröff­ne­ten Be­ru­fungs­in­stanz wird das OLG nun­mehr fest­zu­stel­len ha­ben, ob der be­an­stan­dete Fahr­dienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige han­delsübli­che Ne­ben­leis­tung dar­stellt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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