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Klage gegen Nullbescheid auch bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit unzulässig

FG Münster 23.9.2014, 9 K 2451/10 K

Eine Klage ge­gen einen auf 0 € lau­ten­den Körper­schaft­steu­er­be­scheid ist nicht al­lein des­halb zulässig, weil im Begründungs­teil aus­geführt wird, die Körper­schaft sei nicht ge­meinnützig. Ein bloß ab­strak­tes Klärungs­bedürf­nis bezüglich der Frage der Steu­er­be­frei­ung ist für eine Be­schwer grundsätz­lich nicht aus­rei­chend.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Hoch­schule und als sol­che eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts. Sie un­terhält einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art, der der Auf­trags­for­schung nach­geht. Das Fi­nanz­amt ge­langte nach ei­ner Außenprüfung zu dem Er­geb­nis, dass die­ser Be­trieb die Vor­aus­set­zun­gen der Ge­meinnützig­keit nicht erfülle. Man­gels Jah­resüber­schus­ses er­ließ es Körper­schaft­steu­er­be­scheide über 0 €.

Die Kläge­rin war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass sie mit dem Be­reich der Auf­trags­for­schung ge­meinnützig und da­her von der Körper­schaft­steuer be­freit sei. Es han­dele sich bei den er­stell­ten Stu­dien nicht um die An­wen­dung ge­si­cher­ter Er­kennt­nisse, viel­mehr habe die Durchführung der Stu­dien eine Wei­ter­ent­wick­lung der wis­sen­schaft­li­chen Me­tho­dik er­for­dert.

Das FG hat die Klage als un­zulässig ab­ge­wie­sen. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, da das FG von Ent­schei­dun­gen des BFH ab­ge­wi­chen ist. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: I R 6/15 anhängig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin ist durch Körper­schaft­steu­er­fest­set­zun­gen auf 0 € nicht be­schwert. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger gel­tend macht, durch den Ver­wal­tungs­akt in sei­nen Rech­ten ver­letzt zu sein. Maßge­bend für die ob­jek­tive Kla­ge­be­fug­nis ist bei Steu­er­be­schei­den die in dem Aus­spruch ent­hal­tene Steu­er­fest­set­zung. Eine auf 0 € lau­tende Steu­er­fest­set­zung be­las­tet den Steu­er­pflich­ti­gen re­gelmäßig nicht.

Eine Kla­ge­be­fug­nis er­gab sich hier auch nicht dar­aus, dass die Be­scheide einen über die bloße Steu­er­fest­set­zung hin­aus­ge­hen­den Re­ge­lungs­ge­halt ent­hiel­ten. Denn die mögli­cher­weise un­zu­tref­fende Be­ur­tei­lung der Ge­meinnützig­keit konnte im vor­lie­gen­den Fall nicht zu ei­ner Rechts­ver­let­zung der Kläge­rin führen. Zwar konnte sich die An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit auf die Be­fug­nis aus­wir­ken, Spen­den­be­schei­ni­gun­gen aus­zu­stel­len. Hierzu war die Kläge­rin als Hoch­schule je­doch oh­ne­hin be­rech­tigt. Über­dies hatte sie nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, für den Be­reich der Auf­trags­for­schung über­haupt Spen­den er­hal­ten oder ein­ge­wor­ben zu ha­ben.

Im Übri­gen wa­ren die Körper­schaft­steu­er­be­scheide im Hin­blick auf die Ent­schei­dung über die Ge­meinnützig­keit nicht bin­dend für an­dere Steu­er­ar­ten (etwa für die Um­satz­steuer). Eine Vorprägung für Fol­ge­jahre be­stand eben­falls nicht, weil die Be­ur­tei­lung der Ge­meinnützig­keit von der Art der dann durch­geführ­ten Pro­jekte abhängen wird. Ein bloß ab­strak­tes Klärungs­bedürf­nis bezüglich der Frage der Steu­er­be­frei­ung ist für eine Be­schwer grundsätz­lich nicht aus­rei­chend.

Die vor­lie­gende Ent­schei­dung weicht al­ler­dings (zu­min­dest) von den BFH-Ur­tei­len v. 21.10.1999 (Az.: I R 14/98 und v. 15.3.1995 (Az.: II R 24/91) ab.

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