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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art wegen Gleichartigkeit

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) sind nach § 4 KStG mit ih­ren Be­trie­ben ge­werb­li­cher Art (BgA) körper­schaft­steu­er­pflich­tig. So­fern eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ge­ge­ben ist, be­steht zu­dem Ge­wer­be­steu­er­pflicht.

Gleich­ar­tige Tätig­kei­ten können hier­bei nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG zu­sam­men­ge­fasst wer­den. Dies bie­tet den Vor­teil, et­waige Ge­winne der einen Tätig­keit mit et­wai­gen Ver­lus­ten der gleich­ar­ti­gen Tätig­keit ver­rech­nen zu können.

Nach­tei­lig kann diese Zu­sam­men­fas­sung je­doch z.B. bei Über­schrei­ten der Nicht­auf­griffs­grenze von 45.000 Euro (vgl. R 4 Abs. 4 S. 2 KStR), nur ein­ma­li­ger Nut­zungsmöglich­keit des Frei­be­trags von 5.000 Euro (vgl. § 24 KStG, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG) oder Über­schrei­ten der Grenze zur Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­pflicht (Ein­nah­men über 350.000 Euro ODER Jah­resüber­schuss über 30.000 Euro; § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG) er­ge­ben.

Die Frage der Zu­sam­men­fas­sung oder Tren­nung ist da­her re­gelmäßig Streit­punkt zwi­schen jPdöR und dem Fi­nanz­amt. Der BFH hatte sich jüngst mit der Zu­sam­men­fas­sung ei­nes „BgA Kur­be­trieb“ mit der Zur­verfügung­stel­lung ei­nes „Glühwein­stan­des“ auf einem Weih­nachts­markt aus­ein­an­der­zu­set­zen (vgl. BFH-Ur­teil vom 15.03.2023, Az. I R 49/20, BFH/NV 2023, S. 962).

Im Ur­teils­fall un­ter­hielt eine Ge­meinde un­strit­tig einen „BgA Kur­be­trieb“ (u. a. Kur­beiträge so­wie Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Bühne des Kur­saals, Ke­gel­bahn, Mi­ni­golf­an­lage). Da­ne­ben bot sie einem Spen­der des Weih­nachts­bau­mes auf dem Weih­nachts­markt einen Stand an, um Glühwein etc. zu ver­kau­fen. Im Ge­gen­zug stand dort le­dig­lich ein Ständer mit Bro­schüren und ähn­li­chen Wer­be­ma­te­ria­lien für den Tou­ris­mus in der Ge­meinde/Re­gion.

Die Ge­meinde fasste die bei­den Tätig­kei­ten er­trag­steu­er­lich zu einem BgA zu­sam­men. Dem wi­der­sprach der BFH mit o. g. Ur­teil. Die Tätig­keit des Kur­be­triebs und das Be­reit­stel­len ei­nes Weih­nachts­markt­stan­des seien nicht gleich­ar­tig. Auch das Kri­te­rium ei­nes „ein­an­der ergänzen“ sei vor­lie­gend nicht ge­ge­ben. Zwar un­terstütze der Stand si­cher­lich die At­trak­ti­vität des Mar­ke­tings für den Tou­ris­mus durch Erhöhung der Be­su­cher­zah­len des Bro­schürenständers. Al­ler­dings sei nicht er­kenn­bar, dass die­ser die At­trak­ti­vität des Glühwein­stan­des erhöht. Ein ge­gen­sei­ti­ges „ein­an­der ergänzen“ sei dem­nach zu ver­nei­nen.

Auch seien die bei­den Tätig­kei­ten Aus­fluss ver­schie­de­ner Ge­wer­be­zweige. Die übri­gen Zu­sam­men­fas­sungs­vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 6 KStG (Ver­sor­gungs­be­triebe oder enge, wirt­schaft­lich-tech­ni­sche Ver­flech­tung) la­gen im Ur­teils­fall eben­falls nicht vor.

Für eine „Gleich­ar­tig­keit“ ist nach BFH in ers­ter Li­nie auf die ge­werb­li­che Betäti­gung selbst und da­mit auf das äußere Er­schei­nungs­bild des je­wei­li­gen BgA ab­zu­stel­len, nicht auf die von der Trägerkörper­schaft mit dem BgA ver­folg­ten über­ge­ord­ne­ten Ziele.

Zu be­ach­ten ist in die­sem Ur­teil zu­dem, dass die Wahl zur Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG (Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung) zwin­gend ei­nes ent­spre­chen­den An­trags be­darf. Ohne die­sen sei zwin­gend eine Ge­winn­er­mitt­lung durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich (Bi­lan­zie­rung; § 4 Abs. 1 EStG) vor­zu­neh­men.

Für den Fall der gewünsch­ten Zu­sam­men­fas­sung hat der BFH die Vor­aus­set­zun­gen so­mit wei­ter erhöht. Aus­wir­kun­gen auf be­ste­hende Zu­sam­men­fas­sun­gen blei­ben ab­zu­war­ten. Bei Neu­zu­sam­men­fas­sun­gen oder ge­wer­be­zweigüber­schrei­tende Er­wei­te­run­gen von BgA ist eine vor­he­rige Ab­stim­mung da­her zu emp­feh­len.

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