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Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung

BFH 29.11.2017, I R 7/16

Eine nach § 20 Um­wStG 2002 begüns­tigte Buch­wer­tein­brin­gung setzt vor­aus, dass auf den über­neh­men­den Recht­sträger alle Wirt­schaftsgüter über­tra­gen wer­den, die im Ein­brin­gungs­zeit­punkt zu den funk­tio­nal we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen des be­tref­fen­den Be­triebs gehören.

Der Sach­ver­halt:
Die ver­hei­ra­te­ten Kläger ver­mie­te­ten den ge­werb­li­chen Teil des in ih­rem Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Grundstücks X. seit 1996 an den Kläger, der dort ein Ma­schi­nen­bau-Un­ter­neh­men be­trieb. Nach Gründung der GmbH, de­ren Ge­sell­schaf­ter die Kläger zunächst zur Hälfte wa­ren, ver­mie­tete der Kläger ab Ja­nuar 1999 die Ma­schi­nen und den Kun­den­stamm sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens so­wie die Ehe­leute den vor­ge­nann­ten Grundstücks­an­teil an die GmbH. Nach­dem das Fi­nanz­amt den Klägern mit­ge­teilt hatte, es gehe von ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung zwi­schen den Klägern und der GmbH aus, über­trug die Kläge­rin am 25.2.1999 ih­ren GmbH-An­teil dem Kläger, der da­mit Al­lein­ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der GmbH wurde.

Der Kläger er­warb am 18.10.2001 ein un­be­bau­tes Grundstück Z, das er un­ter In­an­spruch­nahme ei­ner un­ter sei­ner Ein­zel­firma be­an­trag­ten öff­ent­li­chen Fi­nanz­hilfe mit Ge­wer­beräumen (Nutzfläche: 593 qm) be­baute. Nach­dem er am 17.12.2002 un­ent­gelt­lich sei­nen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem Grundstück Z. der Kläge­rin über­tra­gen hatte, ver­legte die GmbH ih­ren Un­ter­neh­mens­sitz nach der Fer­tig­stel­lung der Ge­wer­beräume dort­hin. Die Grundstücks­ge­mein­schaft ver­mie­tete so­dann für die Dauer von zehn Jah­ren das Grundstück am 17.9.2003 rück­wir­kend zum 1.3.2003 an die GmbH.

Der Kläger teilte zunächst die Ein­schätzung des Fi­nanz­am­tes, dass sein hälf­ti­ger Mit­ei­gen­tums­an­teil zu sei­nem Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­men gehöre und be­rich­tigte seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2002 ent­spre­chend. Zu­dem erklärte er (be­tref­fend sei­nen Mit­ei­gen­tums­an­teil) für die Jahre 2003 bis 2005 ge­werb­li­che Ver­mie­tungs­einkünfte und erläuterte dies je­weils mit "50 v.H. an­tei­lig ... (Kläger) Be­triebs­vermögen". Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläger erklärungs­gemäß. Mit Rück­sicht auf zwi­schen­zeit­li­che Er­wei­te­rungs­bau­ten wurde der Miet­ver­trag durch den Ver­trag vom 16.12.2008 er­setzt und die Ver­trags­lauf­zeit bis zum 30.11.2018 verlängert so­wie im Jahr 2014 er­neut geändert (wei­tere Miet­erhöhung).

Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag über die "Aus­glie­de­rung zur Auf­nahme" vom 25.8.2006 über­trug der Kläger sein Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­men zum 1.1.2006 ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten der GmbH; sei­nen An­teil am Grundstück Z. be­hielt er zurück. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2006 ga­ben die Kläger in­so­weit kei­nen Auf­ga­be­ge­winn an; viel­mehr gin­gen sie von ei­ner steu­erneu­tra­len Ein­brin­gung nach § 20 Um­wStG 2002 aus.

Nach ei­ner Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Er­geb­nis, die Vor­aus­set­zun­gen des § 20 Um­wStG 2002 hätten nicht vor­ge­le­gen, weil das Grundstück Z. nicht mit ein­ge­bracht wor­den sei. Das Fi­nanz­amt folgte dem und setzte nach § 16 EStG einen steu­er­ba­ren "Veräußerungs­ge­winn" an.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Dem FG war darin zu fol­gen, dass auf­grund des Rück­be­halts des Grundstücks­an­teils Z. die Ein­brin­gung der wei­te­ren Wirt­schaftsgüter des Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­mens in die GmbH nicht nach § 20 Um­wStG 2002 steu­er­recht­lich zu Buch­wer­ten voll­zo­gen wer­den konnte und des­halb zu­gleich auch zum An­fall ei­nes Be­triebs­auf­ga­be­ge­winns nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG geführt hat.

Es lag nach den Fest­stel­lun­gen des FG hin­sicht­lich des Mit­ei­gen­tums­an­teils des Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­mers an der Grundstücks­ge­mein­schaft not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen vor. Es han­delte sich auch um eine we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage i.S.d. § 20 Um­wStG, da in die­sem Rah­men die funk­tio­nale Be­trach­tungs­weise maßge­bend ist. Als funk­tio­nal we­sent­lich sind da­bei alle Wirt­schaftsgüter an­zu­se­hen, die für den Be­triebs­ab­lauf ein er­heb­li­ches Ge­wicht ha­ben und mit­hin für die Fortführung des Be­triebs not­wen­dig sind oder dem Be­trieb das Gepräge ge­ben. Ein Grundstück ist für den Be­trieb we­sent­lich, wenn es die räum­li­che und funk­tio­nale Grund­lage für die Ge­schäftstätig­keit bil­det und es dem Un­ter­neh­men ermöglicht, sei­nen Ge­schäfts­be­trieb auf­zu­neh­men und auszuüben.

Da­her ist grundsätz­lich je­des vom Be­trieb ge­nutzte Grundstück eine funk­tio­nal we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage, es sei denn, es ist im Ein­zel­fall aus­nahms­weise nur von ge­rin­ger wirt­schaft­li­cher Be­deu­tung für den Be­trieb. Die Zu­ord­nung ei­nes Grundstücks zu den we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen schei­tert auch nicht daran, dass das Be­triebs­un­ter­neh­men je­der­zeit am Markt ein für seine Be­lange gleich­wer­ti­ges Ob­jekt kau­fen oder mie­ten könnte. Glei­ches gilt für den Mit­ei­gen­tums­an­teil an ei­ner we­sent­li­chen Be­triebs­grund­lage.

Im Streit­fall war die Zurück­be­hal­tung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an dem von der Be­triebs-GmbH ge­nutz­ten Grundstück als we­sent­li­che Be­triebs­grund­lage an­zu­se­hen, die so­mit ei­ner Buch­wer­tein­brin­gung ent­ge­gen­stand. Auch lag keine begüns­tigte Teil­be­triebs­ein­brin­gung vor. Ent­spre­chend war da­her die Ein­brin­gung des Be­sitz­ein­zel­un­ter­neh­mens in die GmbH ge­gen Ge­sell­schafts­an­teile an der über­neh­men­den Ge­sell­schaft nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG steu­er­bar.

Link­hin­weis:

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