Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.
LG und OLG gaben der Klage im Wesentlichen antragsgemäß statt. Das OLG bejahte die geltend gemachten Ansprüche dabei sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.
Die Gründe:
Eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" liegt nicht vor, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird insoweit der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.
Die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" verstößt allerdings unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet.
Dem auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" konnte ungeachtet dessen nicht stattgegeben werden, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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