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Rechtsberatung

Ad-Blocker: Kein Verstoß gegen IP-Recht

OLG München 17.8.2017, 29 U 1917/16 u.a.

Ad-Blo­cker, die über keine ei­gene Fil­ter-Funk­tio­na­lität verfügen, son­dern mit Vor­ga­ben ergänzt wer­den müssen, wel­che In­halte blo­ckiert wer­den sol­len, ver­stoßen nicht ge­gen Kar­tell-, Wett­be­werbs- und Ur­he­ber­recht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kla­ge­par­teien be­trei­ben für die Nut­zer kos­ten­lose In­ter­net­sei­ten mit jour­na­lis­ti­schen In­hal­ten. Die­sen On­line­auf­tritt fi­nan­zie­ren sie durch Wer­bung. Die Be­klagte ver­treibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nut­zer un­ent­gelt­li­che Open-Source-Soft­ware, die der Un­terdrückung von Wer­be­ein­blen­dun­gen beim Auf­ruf ei­ner In­ter­net­seite dient. Da­bei be­sitzt das Pro­gramm der Be­klag­ten selbst keine ei­gene Fil­ter-Funk­tio­na­lität, son­dern muss mit Vor­ga­ben ergänzt wer­den, wel­che In­halte blo­ckiert wer­den sol­len.

Diese sind in sog. Fil­ter­lis­ten ("Black­lists") ent­hal­ten, die dem Nut­zer stan­dardmäßig vor­ge­schla­gen wer­den. Die Soft­ware der Be­klag­ten ist nach dem Down­load so vor­ein­ge­stellt, dass nach ih­ren Kri­te­rien ("Whi­te­list") als nicht störend ein­ge­stufte Wer­bung an­ge­zeigt wer­den kann. Je­der Web­sei­ten­be­trei­ber hat die Möglich­keit, am "Whi­te­lis­ting" der Be­klag­ten teil­zu­neh­men und seine Sei­ten von ihr frei­schal­ten zu las­sen. Von Be­trei­bern größerer Web­sei­ten ver­langt die Be­klagte dafür eine Li­zenz­zah­lung.

Die Kläge­rin­nen der vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ver­tre­ten die An­sicht, dass der Ein­satz der Soft­ware zu mas­si­ven Um­satz­einbußen führt, sie ge­zielt be­hin­dert und un­lau­ter Druck auf sie ausübt, mit der Be­klag­ten eine kos­ten­pflich­tige Ver­ein­ba­rung über eine "Frei­schal­tung" von Wer­be­inhal­ten ab­zu­schließen.

Das LG wies die Kla­gen, mit de­nen die Kläge­rin­nen wett­be­werbs- und kar­tell­recht­li­che so­wie ur­he­ber­recht­li­che Un­ter­las­sungs-, Aus­kunfts- und Scha­dens­er­satz­fest­stel­lungs­an­sprüche gel­tend mach­ten, ab. Die Be­ru­fun­gen hat­ten vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sio­nen zum BGH wur­den zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es liegt keine ge­zielte Be­hin­de­rung der Kläge­rin­nen vor. Darüber hin­aus ist das Ge­schäfts­mo­dell der Be­klag­ten nicht als ver­bo­tene ag­gres­sive Wer­bung an­zu­se­hen. Ein kar­tell­recht­li­ches Ver­bot war vor­lie­gend nicht zu verhängen, weil die Be­klagte nicht über eine markt­be­herr­schende Stel­lung auf dem Markt des Zu­gangs zu al­len In­ter­net­nut­zern für Wer­bung verfügt.

Die von ei­ner der Kläge­rin­nen gel­tend ge­mach­ten ur­he­ber­recht­li­chen An­sprüche schei­tern daran, dass die Ver­wen­dung von Wer­be­blo­ckern durch die Nut­zer nicht rechts­wid­rig ist. Denn in­dem die Kläge­rin den Nut­zern den un­ge­hin­der­ten Zu­gang zu ih­rem In­ter­net­auf­tritt bei Nut­zung des Wer­be­blo­ckers eröff­net lässt und le­dig­lich die Bitte geäußert hat, auf die Ver­wen­dung von Wer­be­blo­ckern zu ver­zich­ten, liegt aus der Sicht der Nut­zer eine (schlichte) Ein­wil­li­gung vor.

Die Re­vi­sion zum BGH war im Hin­blick auf eine ab­wei­chende Ent­schei­dung des OLG Köln zu den wett­be­werbs­recht­li­chen An­sprüchen zu­zu­las­sen.

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