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Zur Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Vorliegen eines gemeinsamen unentgeltlichen Wohnungsrechts

BGH 18.12.2013, XII ZB 268/13

Eine Vergütung für die al­lei­nige Nut­zung der Ehe­woh­nung kann auch zu­ge­spro­chen wer­den, wenn ein Ehe­gatte während des Ge­trennt­le­bens aus ei­ner Ehe­woh­nung weicht, für die bei­den Ehe­gat­ten ge­mein­sam ein un­ent­gelt­li­ches Woh­nungs­recht ein­geräumt ist. Dies setzt nicht vor­aus, dass der in der Ehe­woh­nung ver­blei­bende Ehe­gatte die ihm durch die un­ge­teilte Nut­zung zu­wach­sen­den Vor­teile wirt­schaft­lich ver­wer­ten kann.

Der Sach­ver­halt:
Die be­tei­lig­ten Ehe­leute schlos­sen 1984 die Ehe, leb­ten seit No­vem­ber 2009 ge­trennt und sind seit Au­gust 2012 rechtskräftig ge­schie­den. Sie wa­ren je zur Hälfte Mit­ei­gentümer ei­nes ge­mein­sam be­wohn­ten Fa­mi­li­en­heims, das sie im März 1998 auf ihre vier ge­mein­sa­men Töchter zu je 1/4 Mit­ei­gen­tums­an­teil schenk­weise über­tru­gen. Da­bei be­hiel­ten sie sich als Ge­samt­be­rech­tigte (§ 428 BGB) ein le­bens­lan­ges un­ent­gelt­li­ches ding­li­ches Woh­nungs­recht vor, das sie dazu be­rech­tigt, das auf dem Grundstück ste­hende Wohn­haus un­ter Aus­schluss des Ei­gentümers zu be­woh­nen. Der Wohn­wert des An­we­sens beträgt mtl. 1.200 €.

Im Zeit­punkt der Tren­nung zog die An­trag­stel­le­rin (Ehe­frau) aus dem Fa­mi­li­en­heim aus. Seit­her be­wohnt der An­trags­geg­ner (Ehe­mann) das Fa­mi­li­en­heim mit den vier in­zwi­schen volljähri­gen Töchtern und ei­ner 11-jähri­gen En­ke­lin. Die bei­den älte­ren Töchter sind wirt­schaft­lich selbstständig, während die bei­den jünge­ren Töchter nach Ab­schluss ih­rer Aus­bil­dung ar­beits­los sind. Die Ehe­frau nimmt den Ehe­mann auf Zah­lung ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung von 600 € mtl. in An­spruch, die sie mit Schrei­ben vom 30.8.2011 erst­mals gel­tend ge­macht hat.

Das AG - Fa­mi­li­en­ge­richt - wies den An­trag ab. Das OLG sprach der Ehe­frau eine Nut­zungs­ent­schädi­gung von 250 € mtl. seit 1.9.2011 bis zum 15.8.2012 zu. Die Rechts­be­schwerde des Ehe­manns hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehe­gatte, der dem an­de­ren die Ehe­woh­nung während des Ge­trennt­le­bens ganz oder zum Teil über­las­sen hat, von dem nut­zungs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten eine Vergütung für die Nut­zung ver­lan­gen, so­weit dies der Bil­lig­keit ent­spricht. Der Vergütungs­an­spruch be­steht auch, wenn ein Ehe­gatte aus ei­ner Ehe­woh­nung weicht, für die bei­den ge­mein­sam ein un­ent­gelt­li­ches ding­li­ches Woh­nungs­recht ein­geräumt ist. Denn während der Zeit des ge­mein­sa­men ehe­li­chen Woh­nens ist das Wohn­recht je­des Ehe­gat­ten mit der Ver­pflich­tung be­las­tet, die Mit­nut­zung durch den an­de­ren Ehe­gat­ten zu dul­den.

Diese Dul­dungs­pflicht entfällt für den ver­blei­ben­den Ehe­gat­ten mit dem Wei­chen des an­de­ren aus der Woh­nung. Die fortan un­ge­teilte Nut­zung durch den ver­blie­be­nen Ehe­gat­ten kann einen höheren Wohn­wert verkörpern als die ur­sprüng­lich nur an­tei­lige Nut­zung. So­wohl die­ser Vor­teil als auch der dem wei­chen­den Ehe­gat­ten ent­ste­hende Nach­teil kann, so­weit es der Bil­lig­keit ent­spricht, durch eine Vergütung an den wei­chen­den Ehe­gat­ten aus­zu­glei­chen sein.

So­weit der Se­nat einen Aus­gleichs­an­spruch in sei­nem Ur­teil vom 8.5.1996 (XII ZR 254/94) wei­ter­hin da­von abhängig ge­macht hat, dass der in der Ehe­woh­nung ver­blei­bende Ehe­gatte die ihm durch die un­ge­teilte Nut­zung zu­wach­sen­den Vor­teile wirt­schaft­lich ver­wer­ten könne, hält er daran nicht fest. Der Vergütungs­an­spruch nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB setzt nach dem Wort­laut der Vor­schrift nur das Über­las­sen der Ehe­woh­nung während des Ge­trennt­le­bens vor­aus und eröff­net auf der Rechts­fol­gen­seite eine Bil­lig­keits­abwägung.

Der Nut­zungs­vergütung steht es auch nicht ge­ne­rell ent­ge­gen, wenn dem in der Woh­nung ver­blie­be­nen Ehe­gat­ten die al­lei­nige Nut­zung letzt­lich auf­gedrängt wor­den ist. Die­sem Ge­sichts­punkt kann mit dem Kri­te­rium der Bil­lig­keit Rech­nung ge­tra­gen wer­den, an das der Vergütungs­an­spruch nach Grund und Höhe anknüpft. Vor­lie­gend hat das OLG berück­sich­tigt, dass ne­ben dem Ehe­mann noch vier er­wach­sene Töchter so­wie ein En­kel­kind die Ehe­woh­nung nut­zen und die vom Ehe­mann zu zah­lende Nut­zungs­vergütung dem­zu­folge auf rund ein Fünf­tel des Ge­samt­wohn­werts des An­we­sens fest­ge­setzt. Rechts­verstöße bei der Bil­lig­keits­abwägung sind we­der er­sicht­lich noch von der Rechts­be­schwerde auf­ge­zeigt.

Link­hin­weis:

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