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Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses

BGH 9.10.2013, VIII ZR 224/12

Eine Klau­sel in den Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ei­nes Auk­ti­ons­hau­ses, die eine Haf­tung des Auk­ti­ons­hau­ses für Sachmängel weit­ge­hend aus­schließt, kann un­wirk­sam sein. Dies gilt je­den­falls dann, wenn die Haf­tung auf Vor­satz und grobe Fahrlässig­keit be­schränkt ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte ist öff­ent­lich be­stell­ter und ver­ei­dig­ter Auk­tio­na­tor. Bei ei­ner von ihm ver­an­stal­te­ten Kunst­auk­tion bot er eine bei ihm ein­ge­lie­ferte Bud­dha-Skulp­tur an. Diese war im Auk­ti­ons­ka­ta­log wie folgt be­schrie­ben: "Sit­zen­der Bud­dha, Dhyan As­ana, China, Sui-Dy­nas­tie, 581-681, Mu­seal! 3.800 €". Die Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen des Be­klag­ten ent­hiel­ten u.a. fol­gende Be­stim­mun­gen:

"7. Gewähr­leis­tung, Haf­tung
a) Der Käufer kann ge­gen das Auk­ti­ons­haus keine Ein­wen­dun­gen oder An­sprüche we­gen Sachmängeln er­he­ben.
b) Die Haf­tung des Auk­ti­ons­hau­ses auf Scha­dens­er­satz für Vermögens­schäden, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dem Auk­ti­ons­haus fiele Vor­satz oder grobe Fahrlässig­keit zur Last."

Die Skulp­tur wurde dem Kläger für 20.295 € zu­ge­schla­gen. Er ließ sie später we­gen Zwei­feln an der Echt­heit von einem Pri­vat­sach­verständi­gen un­ter­su­chen. Die­ser stellte fest, dass die er­ho­be­nen Be­funde ge­gen die Au­then­ti­zität des Ob­jekts sprächen. Nach­dem der Kläger den Ein­lie­fe­rer er­folg­los auf Kauf­preisrück­zah­lung in An­spruch ge­nom­men hatte, erklärte er ge­genüber dem Be­klag­ten den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Er be­an­sprucht die Er­stat­tung des ge­zahl­ten Kauf­prei­ses und der an­ge­fal­le­nen Gut­ach­ter­kos­ten nebst Zin­sen Zug um Zug ge­gen Rück­gabe der Skulp­tur.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr im We­sent­li­chen statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil - (nur) we­gen ei­nes Ver­fah­rens­feh­lers des OLG bei der von ihm an­ge­nom­me­nen Un­echt­heit der Skulp­tur - auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Der in Zif­fer 7 der Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ent­hal­tene Gewähr­leis­tungs­aus­schluss ist un­wirk­sam.

Eine auf ei­ner Kunst­auk­tion an­ge­bo­tene Skulp­tur, die im Auk­ti­ons­ka­ta­log wie vor­ste­hend wie­der­ge­ge­ben be­schrie­ben wor­den ist, ist man­gel­haft, wenn es sich nicht um ein aus der an­ge­ge­be­nen Stile­po­che stam­men­des Ori­gi­nal, son­dern um eine neu­zeit­li­che Fälschung han­delt. Ein aus der hier zu un­ter­stel­len­den Un­echt­heit der Skulp­tur fol­gen­des Rück­tritts­recht ist nicht durch Zif­fer 7 der Ver­stei­ge­rungs­be­din­gun­gen aus­ge­schlos­sen.

Der dort ge­re­gelte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss verstößt ge­gen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB. Da­nach sind in AGB ein Aus­schluss oder eine Be­gren­zung der Haf­tung für Schäden aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Körpers oder der Ge­sund­heit, die auf ei­ner fahrlässi­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders be­ru­hen, un­wirk­sam. Denn der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss be­zieht be­reits nach sei­nem Wort­laut auch sol­che An­sprüche des Käufers ge­gen den Ver­stei­ge­rer aus Mängeln der er­stei­ger­ten Ge­genstände un­zulässig in sei­nen Gel­tungs­be­reich ein.

Der Rechts­streit war zur wei­te­ren Aufklärung der Echt­heit der Skulp­tur an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

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