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Haftungsprivileg auch für Führungskräfte?

Un­ter­neh­men sind we­gen Com­pli­ance-An­for­de­run­gen zu­neh­mend Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen aus­ge­setzt. Doch wie steht es um die Haf­tung der Führungskräfte. Das BAG ließ in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung aber wei­ter­hin die Frage nach ar­beits­recht­li­chen Haf­tungs­er­leich­te­run­gen für Führungskräfte of­fen.

Mehr Risiken durch steigende Compliance-Anforderungen

Dass sich Un­ter­neh­men mehr und mehr er­heb­li­chen Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen aus­ge­setzt se­hen, er­gibt sich zum einen aus den ge­stie­ge­nen Com­pli­ance-An­for­de­run­gen, zum an­de­ren aber auch dar­aus, dass eine Viel­zahl von Ge­set­zen mitt­ler­weile emp­find­li­che Sank­tio­nen vor­se­hen. Ak­tu­ells­tes Bei­spiel dafür ist die im Mai 2018 in Kraft tre­tende EU-Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (EU-DS­GVO). Verstärkt neh­men die in­so­weit in An­spruch ge­nom­me­nen Un­ter­neh­men ih­rer­seits ihre Ar­beit­neh­mer, ins­be­son­dere die­je­ni­gen in den Lei­tungs­funk­tio­nen, in Re­gress.

Haftungsprivileg auch für Führungskräfte? © Thinkstock

Während Ge­schäftsführer- und Vor­stands­verträge mitt­ler­weile häufig Re­ge­lun­gen zu „D&O-Ver­si­che­run­gen“ be­reit­hal­ten, ist dies bei Führungskräften un­ter­halb der Vor­stands-/Ge­schäftsführungs­ebene bis­lang noch nicht ver­brei­tet. Oft hängt es aber auch schlicht vom Zu­fall ab, ob Ar­beit­neh­mer auf der Grund­lage ei­nes Ge­schäftsführer-An­stel­lungs­ver­tra­ges oder ei­nes Ar­beit­neh­mer-An­stel­lungs­ver­tra­ges bei ei­ner Hol­ding-Ge­sell­schaft die Or­gan­stel­lung als Ge­schäftsführer über­nom­men ha­ben.

Da­her kommt der lei­der noch nicht höchstrich­ter­lich ent­schie­de­nen Frage, ob sich auch Führungskräfte auf die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­run­gen im Ar­beits­recht be­ru­fen können, mehr und mehr Be­deu­tung zu.

BAG vertagte Entscheidung über Schadensersatz in dreistelliger Millionenhöhe

Mit Ur­teil vom 29.6.2017 (Az: 8 AZR 189/15) hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) einen Scha­dens­er­satz­pro­zess im Zu­sam­men­hang mit Kar­tellbußen in Höhe 191 Mio. Euro zunächst an das zustände Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Die BAG-Ent­schei­dung war in­so­weit mit Span­nung er­war­tet wor­den, als sich die Pra­xis wert­volle Hin­weise über die An­wend­bar­keit von ar­beits­recht­li­chen Haf­tungs­er­leich­te­run­gen für Führungskräfte er­hoffte. Be­reits das Ur­teil der Vor­in­stanz (Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf vom 20.1.2015, Az: 16 Sa 459/14) hatte für Auf­se­hen ge­sorgt. Denn der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH war vor dem Hin­ter­grund ei­ner Kar­tellbuße auf einen Scha­dens­er­satz­an­spruch von 191 Mio. Euro ver­klagt wor­den.

Im Streit­fall wurde des­halb das Ar­beits­ge­richt an­ge­ru­fen, weil die Ge­schäftsführ­ertätig­kei­ten in den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten des Ar­beit­ge­bers auf der Grund­lage ei­nes An­stel­lungs­ver­tra­ges mit der Mut­ter­ge­sell­schaft er­folgte. Da je­doch kar­tell­recht­li­che Vor­fra­gen ent­schei­dend für die Frage des Scha­dens­er­satz­an­spruchs wa­ren, sind nach Auf­fas­sung des BAG die Ar­beits­ge­richte un­zuständig. In­so­weit dürfte in Zu­kunft das Gros ver­meint­li­cher Mil­lio­nen­scha­dens­er­satz­an­sprüche am Ende nicht von den Ar­beits­ge­rich­ten ent­schie­den wer­den.

Grundzüge der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung

Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG be­ste­hen für Ar­beit­neh­mer be­son­dere Haf­tungs­pri­vi­le­gie­run­gen, wenn sie im Rah­men ih­rer be­trieb­li­chen Tätig­keit Sach- und Vermögens­schäden schuld­haft ver­ur­sa­chen. So trifft den Ar­beit­neh­mer ver­ein­facht dar­ge­stellt im Fall leich­ter und leich­tes­ter Fahrlässig­keit keine Haf­tung. Bei mitt­le­rer Fahrlässig­keit wird der Scha­den zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber ge­teilt. Bei gro­ber Fahrlässig­keit und Vor­satz hat der Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich den ge­sam­ten Scha­den zu tra­gen. Die­ser Grund­satz hat im Laufe der Jahre durch das BAG je­doch wei­tere Mo­di­fi­zie­run­gen er­fah­ren. Ins­be­son­dere ist im Rah­men des Mit­ver­schul­dens des Ar­beit­ge­bers zu berück­sich­ti­gen, ob und in­wie­weit der in Frage ste­hende Scha­den hätte ver­si­chert wer­den können. Da­ne­ben spie­len die be­ruf­li­che Stel­lung des Ar­beit­neh­mers, die Höhe sei­nes Ver­diens­tes so­wie die Scha­denshöhe eben­falls eine Rolle bei der Fest­le­gung des kon­kret zu zah­len­den Scha­dens­er­sat­zes. Einen „Höchst­be­trag“ hat das BAG bis­lang ab­ge­lehnt. Es gibt aber bis­her – so­weit er­sicht­lich – keine Ent­schei­dung, wo­nach dem Ar­beit­neh­mer trotz ho­her Scha­dens­sum­men mehr als ein Jah­res­ar­beits­ent­gelt auf­er­legt wurde.

Anwendbarkeit auf Führungskräfte

Grundsätz­lich ist der Ar­beit­neh­mer­sta­tus we­der von der hier­ar­chi­schen Stel­lung im Be­trieb und ei­ner et­wai­gen weit­rei­chen­den Mit­ar­bei­terführung abhängig, noch spielt die Höhe des Ver­diens­tes eine Rolle. Da­her sind grundsätz­lich auch Führungskräfte Ar­beit­neh­mer. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ver­neint je­doch eine sol­che An­wen­dung des Ar­beit­neh­mer­pri­vi­legs. Eine ent­spre­chende Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zu die­ser The­ma­tik steht bis­lang noch aus.

In der Li­te­ra­tur ist um­strit­ten, ob die dar­ge­stell­ten Haf­tungs­be­schränkun­gen auch auf Führungskräfte aus­ge­dehnt wer­den können. Zum Teil wird ver­tre­ten, eine ent­spre­chende Pri­vi­le­gie­rung vor dem Hin­ter­grund der Stel­lung in der Ar­beits­or­ga­ni­sa­tion sei schlicht ab­zu­leh­nen. Selbst die­je­ni­gen, die eine An­wend­bar­keit grundsätz­lich be­ja­hen, wol­len die ei­gen­ver­ant­wort­li­che und selbst­be­stimmte Tätig­keit von Führungskräften in­so­weit berück­sich­ti­gen, so dass bei den Sorg­falts­an­for­de­run­gen ein stren­ge­rer Maßstab an­zu­le­gen ist.

Folgen für die Praxis

So­lange diese vor­ste­hende Frage der An­wen­dung von Haf­tungs­be­schränkun­gen noch un­geklärt ist, soll­ten sich Führungskräfte eben­falls mit dem Ab­schluss ei­ner D&O-Ver­si­che­rung aus­ein­an­der­set­zen. Wei­ter­hin zeigt der Fall des BAG, dass die Zufällig­keit der Kon­stel­la­tion, ob man ver­trag­lich als Ar­beit­neh­mer oder als Ge­schäftsführer tätig ist, auch Ar­gu­mente dafür lie­fert, eine et­waige Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung auch bei Or­ga­nen gel­tend zu ma­chen.

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