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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze eines Arbeitsvermittlers

Schleswig-Holsteinisches FG 17.7.2013, 4 K 32/11

Leis­tun­gen, die ein Ar­beits­ver­mitt­ler ge­genüber einem Ar­beits­lo­sen auf der Grund­lage ei­nes un­mit­tel­bar mit die­sem ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges er­bringt, sind nicht um­satz­steu­er­frei. We­der dar­aus, dass der Ver­mitt­ler seine Tätig­keit mit dem So­zi­al­ver­si­che­rungsträger ab­ge­stimmt hat, noch dar­aus, dass eine Kos­ten­er­stat­tung durch den­sel­ben er­folgt, kann eine An­er­ken­nung als Ein­rich­tung mit so­zia­lem Cha­rak­ter her­ge­lei­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war als Ar­beits­ver­mitt­le­rin tätig und be­schäftigte sich da­mit, Ar­beits­lose durch Ver­mitt­lung ei­nes ge­eig­ne­ten so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Ar­beits­verhält­nis­ses wie­der in den Ar­beits­markt zu in­te­grie­ren. Hierzu schloss sie mit den Ar­beits­lo­sen je­weils einen sog. Ver­mitt­lungs­ver­trag, mit dem sie sich dazu ver­pflich­tete, ein Fähig­keits­pro­fil der Be­wer­ber zu er­stel­len und ein in­di­vi­du­el­les Be­wer­bungs­trai­ning durch­zuführen, sie ins­bes. auf Vor­stel­lungs­ge­spräche vor­zu­be­rei­ten. Die Ar­beits­lo­sen ver­pflich­te­ten sich im Ge­gen­zug, an die Kläge­rin eine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion zu zah­len.

Der Pro­vi­si­ons­an­spruch wurde ge­stun­det bis zur Bestäti­gung ei­ner er­folg­rei­chen Ver­mitt­lung durch den Be­wer­ber. Es wurde je­weils ver­ein­bart, dass die Pro­vi­sion von dem Ar­beits­lo­sen selbst zu er­brin­gen war, wenn er der Kläge­rin nicht auch den sog. Ver­mitt­lungs­gut­schein vor­legte, der es der Kläge­rin ermöglichte, bei der Bun­des­agen­tur für Ar­beit (Bun­des­agen­tur) gem. § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III die di­rekte Zah­lung des Ver­mitt­lungs­ent­gelts an sich zu be­an­tra­gen. Letz­te­res ge­schah re­gelmäßig. Die Kläge­rin be­han­delte die Zah­lun­gen der Bun­des­agen­tur als um­satz­steu­er­frei; das Fi­nanz­amt folgte dem je­doch nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Das beim BFH anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird dort un­ter dem Az. XI R 35/13 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ent­gelte, die die Kläge­rin im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mitt­lung von Ar­beits­lo­sen ver­ein­nahmt hat, zu Recht als steu­er­pflich­tige, dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­lie­gende Ent­gelte er­fasst.

Eine Um­satz­steu­er­frei­heit er­gibt sich we­der aus dem UStG noch aus dem Uni­ons­recht. Ins­bes. die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 13 Teil A Abs. 1g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1g der Richt­li­nie 2006/112/EG des Ra­tes über ein ge­mein­sa­mes Mehr­wert­steu­er­sys­tem - MwSt­Sys­tRL) sind nicht erfüllt. Da­nach be­freien die Mit­glied­staa­ten eng mit der So­zi­alfürsorge und der so­zia­len Si­cher­heit ver­bun­dene Dienst­leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen von Ge­genständen von der Steuer, die durch Al­ten­heime, Ein­rich­tun­gen des öff­ent­li­chen Rechts oder an­dere von dem be­tref­fen­den Mit­glied­staat als Ein­rich­tun­gen mit so­zia­lem Cha­rak­ter an­er­kannte Ein­rich­tun­gen be­wirkt wer­den.

Zwar sind die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen zur Ver­mitt­lung von Ar­beits­lo­sen eng mit der So­zi­alfürsorge oder der so­zia­len Si­cher­heit ver­bun­den, die Kläge­rin ist aber nicht als Ein­rich­tung mit so­zia­lem Cha­rak­ter an­zu­er­ken­nen. Denn dies kommt nur für sol­che Ein­rich­tun­gen in Be­tracht, die über eine un­mit­tel­bare ver­trag­li­che Be­zie­hung zu dem je­wei­li­gen Mit­glied­staat oder den je­wei­li­gen Trägern der so­zia­len Si­cher­heit verfügen, die In­halt, Um­fang und die Ver­ant­wort­lich­keit der Ein­rich­tung für eine ver­trags­gemäße Leis­tungs­er­brin­gung kon­kre­ti­sie­ren. We­der dar­aus, dass eine Ein­rich­tung ihre Tätig­keit mit dem So­zi­al­ver­si­che­rungsträger ab­ge­stimmt hat, noch dar­aus, dass eine Kos­ten­er­stat­tung durch den­sel­ben er­folgt, kann eine An­er­ken­nung als Ein­rich­tung mit so­zia­lem Cha­rak­ter her­ge­lei­tet wer­den.

Die Kläge­rin verfügt über keine ver­trag­li­chen Be­zie­hun­gen zur Bun­des­agen­tur, viel­mehr be­ste­hen sol­che nur zwi­schen der Kläge­rin und den Ar­beits­lo­sen. Et­was an­de­res er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass der Zah­lungs­fluss der Leis­tungs­ent­gelte di­rekt von der Bun­des­agen­tur an die Kläge­rin er­folgt. Denn die Über­nahme der Ent­gelte durch die Bun­des­agen­tur be­ruht al­lein auf § 421g SGB III und be­trifft da­her das zwi­schen der Ar­beits­ver­wal­tung und den Ar­beits­lo­sen be­ste­hende Rechts­verhält­nis. Den Re­ge­lun­gen des Ver­mitt­lungs­ver­tra­ges zu­folge wa­ren der Kläge­rin ge­genüber al­lein die Ar­beits­lo­sen zur Zah­lung ver­pflich­tet.

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