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Zur teilweisen Rückzahlung des von einem Ehegatten gezahlten Einmalbeitrags für eine vom anderen Ehegatten vereinbarten Rentenversicherung nach dessen Tod

BFH 18.9.2013, II R 29/11

In Fällen, in de­nen ein Ehe­gatte ver­ein­ba­rungs­gemäß einen Teil des Ein­mal­bei­trags, den er für eine vom an­de­ren Ehe­gat­ten ab­ge­schlos­sene Ren­ten­ver­si­che­rung ge­zahlt hatte, von dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men er­stat­tet erhält, weil der an­dere Ehe­gatte ver­stor­ben ist, be­vor die ge­leis­te­ten Ren­ten­zah­lun­gen die Höhe des Ein­mal­bei­trags er­reicht ha­ben, un­ter­liegt der Er­stat­tungs­be­trag nicht der Erb­schaft­steuer. Der BFH teilt in­so­fern die ak­tu­elle Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Ehe­frau des Klägers hatte im Juli 2003 bei der B-Le­bens­ver­si­che­rung einen Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag ge­gen einen ein­ma­li­gen Ge­samt­bei­trag von 150.000 € ab­ge­schlos­sen. Den Bei­trag zahlte der Kläger. Die Rente sollte ge­zahlt wer­den, so­lange die Ehe­frau lebt. Für den Fall, dass sie ver­stirbt, be­vor die ge­zahlte Rente den Bei­trag er­reicht, wurde ver­ein­bart, dass die Ver­si­che­rung den Un­ter­schieds­be­trag an den Kläger zurück­zahlt.

Die Ehe­frau ver­st­arb im Mai 2006 und wurde vom Kläger al­lein be­erbt. Er er­hielt zu­dem den für die Ren­ten­ver­si­che­rung ge­zahl­ten Bei­trag abzüglich der ge­zahl­ten Ren­ten er­stat­tet, und zwar einen Be­trag von 126.148 €. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte bei der Fest­set­zung der Erb­schaft­steuer die­sen Be­trag als Er­werb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und setzte die Erb­schafts­steuer auf ins­ge­samt 25.091 € fest. Der Kläger sah darin eine Ver­let­zung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Zah­lung der Le­bens­ver­si­che­rung an ihn stelle einen nicht steu­er­ba­ren Vermögensrück­fall dar.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt und setzte die Erb­schaft­steuer auf ins­ge­samt 11.220 € fest.

Die Gründe:
Der An­spruch des Klägers auf Rück­zah­lung des von ihm ent­rich­te­ten Bei­trags abzüglich der von der Le­bens­ver­si­che­rung ge­zahl­ten Ren­ten un­ter­lag nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erb­schaft­steuer.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wa­ren nicht erfüllt. Es fehlte hin­sicht­lich des durch den (vor­zei­ti­gen) Tod der Ehe­frau auf­schie­bend be­ding­ten Rück­zah­lungs­an­spruchs an der er­for­der­li­chen Vermögens­ver­schie­bung zwi­schen ihr und dem Kläger. Nicht die Ehe­gat­tin, son­dern der Kläger hatte den Ver­si­che­rungs­bei­trag ge­zahlt. Dies war im vor­lie­gen­den Fall letzt­lich ent­schei­dend.

Der Se­nat teilt so­mit für die vor­lie­gende Fall­ge­stal­tung die ak­tu­elle Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung zu der Frage, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Leis­tun­gen aus ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung beim Er­werb durch einen Be­zugs­be­rech­tig­ten der Be­steue­rung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG un­ter­lie­gen. Dies ist nach R E 3.7 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2011 der Fall, wenn im Va­luta­verhält­nis zwi­schen dem Ver­spre­ch­ens­empfänger (Ver­si­che­rungs­neh­mer und Erb­las­ser) und dem Begüns­tig­ten eine frei­ge­bige Zu­wen­dung vor­liegt.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat so­mit die von ihr früher in R 10 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2003 ver­tre­tene Auf­fas­sung auf­ge­ge­ben, nach der die Steu­er­pflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grundsätz­lich nicht da­durch entfällt, dass der Be­zugs­be­rech­tigte die Prämien ganz oder teil­weise an­stelle des Ver­si­che­rungs­neh­mers ge­zahlt hat. An­ders als in R 10 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2003 vor­ge­se­hen macht die Fi­nanz­ver­wal­tung die Un­an­wend­bar­keit des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei dem Er­werb ei­nes An­spruchs aus ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung nicht mehr da­von abhängig, dass der Prämi­en­zah­ler von vorn­her­ein so­wohl für den Er­le­bens- als auch für den To­des­fall un­wi­der­ruf­lich be­zugs­be­rech­tigt ist. Viel­mehr kommt es le­dig­lich dar­auf an, ob und ge­ge­be­nen­falls in wel­chem Um­fang die ver­si­cherte Per­son oder der Be­zugs­be­rech­tigte die Ver­si­che­rungs­beiträge ge­zahlt hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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