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Steuerberatung

Zur Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten

BFH v. 14.11.2018 - I R 81/16

"An­dere Ge­setze" i.S.d. § 140 AO können auch ausländi­sche Rechts­nor­men sein. Eine in Deutsch­land be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tige AG liech­ten­stei­ni­schen Rechts ist da­her im In­land nach § 140 AO i.V.m. ih­rer Buchführungs­pflicht aus liech­ten­stei­ni­schem Recht buchführungs­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG liech­ten­stei­ni­schen Rechts. Sie hat im In­land kei­nen ständi­gen Ver­tre­ter und ist des­halb nur mit ih­ren aus der Ver­mie­tung ei­nes im In­land be­le­ge­nen Grundstücks er­ziel­ten Einkünf­ten be­schränkt körper­schaft­steu­er­pflich­tig (§ 2 Nr. 1 KStG). Zu­dem un­ter­liegt sie nach liech­ten­stei­ni­schem Recht in Liech­ten­stein der Buchführungs­pflicht.

Nach­dem die Kläge­rin für das Jahr 2010 aus der Ver­mie­tung die­ses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als ge­werb­li­che Einkünfte zu er­fas­sen­den Ge­winn i.H.v. 133.131 € erklärt hatte, er­ließ das Fi­nanz­amt ihr ge­genüber mit Be­scheid die Mit­tei­lung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Be­ginn der Buchführungs­pflicht für den Ge­wer­be­be­trieb "Ver­mie­tung und Ver­wal­tung von Grund­be­sitz".

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Die Mit­tei­lung des Fi­nanz­am­tes über den Be­ginn der Buchführungs­pflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO ist rechts­wid­rig. Eine sol­che Ver­pflich­tung ist nicht er­for­der­lich, weil die Ge­sell­schaft be­reits nach § 140 AO für Steu­er­zwe­cke zur Buchführung ver­pflich­tet ist.

Nach der Vor­schrift des § 140 AO sind Auf­zeich­nungs- und Buchführungs­pflich­ten aus an­de­ren als Steu­er­ge­set­zen auch für Be­steue­rungs­zwe­cke zu erfüllen. Da­durch wer­den ins­be­son­dere die Buchführungs­pflich­ten nach dem deut­schen HGB in steu­er­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten "trans­for­miert".

Das ent­las­tet ei­ner­seits den Ge­setz­ge­ber, der nicht erst spe­zi­fi­sche Buchführungs­pflich­ten schaf­fen muss. Für den Steu­er­pflich­ti­gen er­gibt sich der Vor­teil, dass er die oh­ne­hin zu fer­ti­gen­den Buchführungs­un­ter­la­gen zu­gleich auch für Steu­er­zwe­cke ver­wen­den kann. Der Se­nat hat nun ent­schie­den, dass auch et­waige ausländi­sche Buchführungs­pflich­ten durch § 140 AO in steu­er­li­che Mit­wir­kungs­pflich­ten trans­for­miert wer­den.

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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