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Zur letztwilligen Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an länger lebenden Ehegatten

BFH 3.6.2014, II R 45/12

Ein steu­er­begüns­tig­ter Er­werb ei­nes Fa­mi­li­en­heims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der länger le­bende Ehe­gatte von To­des we­gen endgültig zi­vil­recht­lich Ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum an ei­ner als Fa­mi­li­en­heim begüns­tig­ten Im­mo­bi­lie des vor­ver­stor­be­nen Ehe­gat­ten er­wirbt und diese zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken selbst nutzt. Die von To­des we­gen er­fol­gende Zu­wen­dung ei­nes ding­li­chen Woh­nungs­rechts an dem Fa­mi­li­en­heim erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist zu 1/3 Miter­bin ih­res im Au­gust 2009 ver­stor­be­nen Ehe­manns (E). Wei­tere Miter­ben sind die bei­den Kin­der des E. Zum Nach­lass gehörte u.a. ein mit einem Zwei­fa­mi­li­en­haus be­bau­tes Grundstück.

Ent­spre­chend den tes­ta­men­ta­ri­schen Verfügun­gen des E wurde das Ei­gen­tum an die­sem Grundstück je­weils zur Hälfte an die bei­den Kin­der über­tra­gen und der Kläge­rin un­ent­gelt­lich ein le­bens­lan­ges, ding­lich ge­si­cher­tes Woh­nungs- und Mit­be­nut­zungs­recht an der in dem Haus be­find­li­chen Woh­nung ein­geräumt, die die Kläge­rin und E bis zu des­sen Tod ge­mein­sam be­wohnt hat­ten.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, die Steu­er­be­frei­ung für Fa­mi­li­en­heime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sei auf den Er­werb von bloßen Woh­nungs­rech­ten nicht an­wend­bar, und be­zog da­her den Ka­pi­tal­wert des der Kläge­rin ein­geräum­ten Woh­nungs- und Mit­be­nut­zungs­rechts in die Er­mitt­lung von de­ren steu­er­pflich­ti­gem Er­werb ein.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH in der Sa­che kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Zu­wen­dung des Woh­nungs- und Mit­be­nut­zungs­rechts an die Kläge­rin un­ter­liegt als Er­werb von To­des we­gen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erb­schaft­steuer. Die Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG steht der Kläge­rin nicht zu.

Die letzt­wil­lige Zu­wen­dung ei­nes ding­li­chen Wohn­rechts erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung ei­ner Steu­er­be­frei­ung für Fa­mi­li­en­heime. Dass die Kläge­rin die Fa­mi­li­en­woh­nung wei­ter­hin zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken nutzt, ist in­so­weit un­er­heb­lich. Der Ge­set­zes­wort­laut der Steu­er­be­frei­ung ist ein­deu­tig und begüns­tigt nur den Er­werb von selbst ge­nutz­tem Wohn­ei­gen­tum.

Ist der Er­wer­ber aber - wie im Streit­fall - bei­spiel­weise auf­grund ei­nes tes­ta­men­ta­ri­sch an­ge­ord­ne­ten Vor­aus­vermächt­nis­ses ver­pflich­tet, das Ei­gen­tum an der Fa­mi­li­en­woh­nung auf einen Drit­ten (hier die Kin­der des Erb­las­sers) zu über­tra­gen, kann er die Steu­er­be­frei­ung nicht in An­spruch neh­men. Eine wei­ter­ge­hende An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung auf die letzt­wil­lige Zu­wen­dung ei­nes Wohn- oder sons­ti­gen Nut­zungs­rechts können we­der die mit der Vor­schrift ver­folg­ten Ziele noch ver­fas­sungs­recht­li­che Gründe recht­fer­ti­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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