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Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter

BGH 24.9.2013, II ZR 216/11

Ein wich­ti­ger Grund zum Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters im Falle ei­nes tief­grei­fen­den Zerwürf­nis­ses der Ge­sell­schaf­ter setzt vor­aus, dass das Zerwürf­nis von dem be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter zu­min­dest über­wie­gend ver­ur­sacht wor­den ist. Zu­dem dürfen in der Per­son des oder der die Aus­schließung be­trei­ben­den Ge­sell­schaf­ter keine Umstände vor­lie­gen, die de­ren Aus­schließung oder die Auflösung der Ge­sell­schaft recht­fer­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und drei wei­tere Ge­sell­schaf­ter gründe­ten die be­klagte GmbH, die ein Kino be­treibt. Alle Ge­sell­schaf­ter wa­ren mit je­weils 25 Pro­zent an der Be­klag­ten be­tei­ligt und al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tigte Ge­schäftsführer. Je­der Ge­sell­schaf­ter hatte be­stimmte Leis­tun­gen als Bei­trag zur Förde­rung des Ge­sell­schafts­zwecks zu er­brin­gen. Zu den Auf­ga­ben des Klägers gehörten die Be­treu­ung der Aus­zu­bil­den­den und die Über­nahme ein­zel­ner Wo­chen­end­dienste. Nach­dem die persönli­che Be­zie­hung des Klägers mit der Mit­ge­sell­schaf­te­rin L ge­schei­tert war, tra­ten zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern Span­nun­gen auf. Da­bei wurde dem Kläger die Ver­let­zung sei­ner Pflich­ten als Ge­schäftsführer und Ge­sell­schaf­ter vor­ge­wor­fen.

Ende 2005 wurde der Kläger drei­mal we­gen der Ver­nachlässi­gung sei­ner Ge­schäftsführer­pflich­ten an­walt­lich ab­ge­mahnt. In ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 16.12.2005 ei­nig­ten sich die Ge­sell­schaf­ter dar­auf, dass der Kläger bis auf wei­te­res be­zahl­ten Ur­laub neh­men dürfe und sich während die­ser Zeit jed­we­der Ge­schäftsführ­ertätig­keit ent­hal­ten solle. Hieran hielt sich der Kläger nicht. In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vom 22.2.2006 wurde der Kläger als Ge­schäftsführer ab­be­ru­fen. In der Ver­samm­lung vom 16.3.2006 be­schlos­sen die Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten in Ab­we­sen­heit des Klägers ein­stim­mig, des­sen Ge­schäfts­an­teile aus wich­ti­gem Grund ein­zu­zie­hen und den Kläger aus­zu­schließen; sein wei­te­res Ver­blei­ben in der Ge­sell­schaft sei auf­grund sei­nes Ver­hal­tens für die übri­gen Ge­sell­schaf­ter un­trag­bar.

§ 15 des Ge­sell­schafts­ver­trags der Be­klag­ten, der die Ein­zie­hung von Ge­schäfts­an­tei­len re­gelt, lau­tet u.a.:
  • 1. Die Ge­sell­schaf­ter können die Ein­zie­hung von Ge­schäfts­an­tei­len mit Zu­stim­mung des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters je­der­zeit be­schließen.
  • 2. Der Zu­stim­mung des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters be­darf es nicht, wenn in sei­ner Per­son ein an­de­rer wich­ti­ger Grund, der seine Aus­schließung aus der Ge­sell­schaft recht­fer­tigt, ge­ge­ben ist. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund liegt vor, wenn ein wei­te­res Ver­blei­ben des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters in der Ge­sell­schaft für diese un­trag­bar ist, ins­be­son­dere, In al­len die­sen Fällen er­folgt die Be­schluss­fas­sung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ei­ner Mehr­heit von 75 v.H. der ab­ge­ge­be­nen Stim­men; der be­trof­fene Ge­sell­schaf­ter hat kein Stimm­recht mehr.
  • Das LG wies die Klage, mit der der Kläger be­an­tragte, die Be­schlüsse vom 16.3.2006 für nich­tig zu erklären, ab. Das OLG gab hat ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

    Die Gründe:
    Nach dem tief­grei­fen­den Zerwürf­nis der Ge­sell­schaf­ter, das den Fest­stel­lun­gen des OLG zu­folge über­wie­gend vom Kläger ver­ur­sacht wor­den ist, wa­ren die Mit­ge­sell­schaf­ter des Klägers be­rech­tigt, des­sen Ge­schäfts­an­teil auf der Grund­lage von § 15 Nr. 2 der Sat­zung der Be­klag­ten ein­zu­zie­hen, weil ein wich­ti­ger Grund in der Per­son des Klägers vor­lag, der seine Aus­schließung aus der Ge­sell­schaft recht­fer­tigte. Die ge­gen­tei­lige Würdi­gung des OLG ist aus Rechtsgründen zu be­an­stan­den.

    Die Ein­zie­hung von Ge­schäfts­an­tei­len ist nach § 34 Abs. 2 GmbHG ohne Zu­stim­mung des An­teils­be­rech­tig­ten nur dann zulässig, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der­sel­ben vor dem Zeit­punkt, in wel­chem der Be­rech­tigte den Ge­schäfts­an­teil er­wor­ben hat, im Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­setzt wa­ren. Vor­lie­gend knüpft § 15 Nr. 2 der Sat­zung der Be­klag­ten die Zwangs­ein­zie­hung in zulässi­ger Weise an das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des in der Per­son des Ge­sell­schaf­ters, der seine Aus­schließung aus der Ge­sell­schaft recht­fer­tigt. Die Würdi­gung des OLG, dass ein sinn­vol­les Zu­sam­men­wir­ken der Ge­sell­schaf­ter nicht mehr zu er­war­ten ist, weil es an der für das Funk­tio­nie­ren ei­ner per­so­na­lis­ti­sch aus­ge­stal­te­ten GmbH er­for­der­li­chen er­sprießli­chen Zu­sam­men­ar­beit und der Ach­tung vor dem an­de­ren fehle, ist zwar nicht zu be­an­stan­den. Das OLG meint je­doch fälsch­li­cher­weise, die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen, die den Aus­schluss des Klägers un­ter die­sem Ge­sichts­punkt und da­mit die Ein­zie­hung sei­nes Ge­schäfts­an­teils recht­fer­ti­gen könn­ten, seien nicht sämt­lich ge­ge­ben.

    Nach der Recht­spre­chung des Se­nats setzt ein wich­ti­ger Grund zum Aus­schluss ei­nes Ge­sell­schaf­ters im Falle ei­nes tief­grei­fen­den Zerwürf­nis­ses der Ge­sell­schaf­ter vor­aus, dass das Zerwürf­nis von dem be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter zu­min­dest über­wie­gend ver­ur­sacht wor­den ist und in der Per­son des oder der die Aus­schließung be­trei­ben­den Ge­sell­schaf­ter keine Umstände vor­lie­gen, die de­ren Aus­schließung oder die Auflösung der Ge­sell­schaft recht­fer­ti­gen. Vor­lie­gend ist nicht er­sicht­lich, dass den Mit­ge­sell­schaf­tern ein ih­ren ei­ge­nen Aus­schluss recht­fer­ti­gen­des Ver­hal­ten vor­zu­wer­fen wäre. Das OLG hat viel­mehr al­lein Ver­hal­tens­wei­sen des Klägers fest­ge­stellt, die die Ach­tung vor sei­nen Mit­ge­sell­schaf­tern ver­mis­sen las­sen und ei­ner er­sprießli­chen Zu­sam­men­ar­beit im Wege ste­hen. Wei­ter hat es an­ge­nom­men, dass durch die Ver­hal­tens­wei­sen des Klägers die Zerrüttung zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern zu­min­dest ver­tieft wurde. Da­mit ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG aber hin­rei­chend dar­ge­legt, dass das Zerwürf­nis in­ner­halb der Ge­sell­schaft über­wie­gend vom Kläger ver­ur­sacht wor­den ist.

    Das Schei­tern der Le­bens­ge­mein­schaft des Klägers und der Mit­ge­sell­schaf­te­rin L ist für die Be­ant­wor­tung der Frage, wer das in­ner­ge­sell­schaft­li­che Zerwürf­nis über­wie­gend ver­ur­sacht hat, nur dann und so­weit von Be­deu­tung, wie der dar­aus re­sul­tie­rende persönli­che Kon­flikt von den Be­tei­lig­ten in die Ge­sell­schaft hin­ein­ge­tra­gen wurde. Das OLG hat je­doch nur in Be­zug auf den Kläger fest­ge­stellt, dass seine Pflicht­ver­let­zun­gen in Fort­set­zung sei­ner in die Ge­sell­schaft hin­ein­ge­tra­ge­nen persönli­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit der Mit­ge­sell­schaf­te­rin L be­gan­gen wur­den. Dass die Mit­ge­sell­schaf­ter in ver­gleich­ba­rer Weise die persönli­che Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem Kläger und der Ge­sell­schaf­te­rin L in die Ge­sell­schaft hin­ein­ge­tra­gen oder in an­de­rer Weise zum Zerwürf­nis der Ge­sell­schaf­ter bei­ge­tra­gen ha­ben, hat das OLG da­ge­gen nicht fest­ge­stellt.

    Link­hin­weis:

    • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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