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Zur Einordnung einer Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung

BGH 22.5.2014, I ZB 64/13

Ob der Ver­kehr eine Marke als be­schrei­bende An­gabe oder Abkürzung er­kennt, ist an­hand der Marke selbst zu be­ur­tei­len. Der In­halt des Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis­ses kann zur Er­mitt­lung des Ver­kehrs­verständ­nis­ses nicht her­an­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die An­mel­de­rin be­an­tragte beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt (DPMA) die Ein­tra­gung der Wort­marke "ECR-Award" für die fol­gen­den Dienst­leis­tun­gen der Klasse 41: Or­ga­ni­sa­tion und Durchführung von Preis­ver­lei­hun­gen für Ma­nage­ment­leis­tun­gen, ins­be­son­dere im Be­reich Ef­fi­ci­ent Con­su­mer Re­sponse, die in­tel­li­gente Ko­ope­ra­tion zum Nut­zen der Kon­su­men­ten.

Die Mar­ken­stelle des DPMA wies die An­mel­dung we­gen Feh­lens der Un­ter­schei­dungs­kraft zurück. Das BPatG wies die da­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der Mar­ken­an­mel­de­rin hob der BGH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das BPatG zurück.

Die Gründe:
Die Be­ur­tei­lung des BPatG, dass hin­sicht­lich der an­ge­mel­de­ten Wort­marke "ECR-Award" das Ein­tra­gungs­hin­der­nis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ge­ge­ben sei, hält der recht­li­chen Nachprüfung nicht stand.

Das BPatG hat das Ein­tra­gungs­hin­der­nis des Feh­lens jeg­li­cher Un­ter­schei­dungs­kraft be­jaht, weil es sich bei dem Zei­chen um eine be­schrei­bende An­gabe han­dele. Die Abkürzung "ECR" stehe nicht nur für "Ef­fi­ci­ent Con­su­mer Re­sponse", son­dern auch für an­dere Be­griffe, etwa "Earth Cen­te­red Ro­ta­tion", "Elec­tro Coat Re­pla­ce­ment" oder "Elec­tro­nic Cash Re­gis­ter". Wel­che kon­krete Be­deu­tung der Be­griff "ECR" tatsäch­lich habe, lasse sich ohne Berück­sich­ti­gung der Dienst­leis­tun­gen, die die streit­ge­genständ­li­che An­mel­dung be­an­spru­che, kaum ergründen. Im kon­kre­ten Zu­sam­men­hang mit den be­an­spruch­ten Dienst­leis­tun­gen werde der an­ge­spro­chene Ver­kehr auch ohne eine ana­ly­sie­rende Be­trach­tungs­weise die an­ge­mel­dete Marke in dem von dem DPMA an­ge­nom­me­nen Sinn deu­ten und in der darin ent­hal­te­nen Abkürzung "ECR" einen Hin­weis auf die prämierte Leis­tung se­hen. Das an­ge­spro­chene Pu­bli­kum werde auf­grund der Viel­zahl der Be­deu­tun­gen der Abkürzung "ECR" nicht zwin­gend die op­ti­mierte La­ger­lo­gis­tik als Thema er­ken­nen; es werde den Be­griff als Hin­weis auf einen "the­ma­ti­sch be­stimm­ten" Preis auf­fas­sen.

Die­sen Ausführun­gen kann nicht zu­ge­stimmt wer­den. Aus ih­nen er­gibt sich nicht, dass der an­ge­spro­chene Ver­kehr "ECR-Award" ohne Un­klar­hei­ten als gebräuch­li­che Abkürzung für "Ef­fi­ci­ent-Con­su­mer-Re­sponse-Award" er­kennt. Viel­mehr ist der Ver­kehr ohne Berück­sich­ti­gung der im Ver­zeich­nis an­ge­ge­be­nen Dienst­leis­tun­gen nicht in der Lage, "ECR" als Abkürzung für "Ef­fi­ci­ent Con­su­mer Re­sponse" zu be­grei­fen. Zu dem ge­gen­tei­li­gen Er­geb­nis ist das BPatG nur da­durch ge­langt, dass es rechts­feh­ler­haft zur Er­mitt­lung des Ver­kehrs­verständ­nis­ses den In­halt des Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis­ses her­an­ge­zo­gen hat. Das Ver­zeich­nis der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ist dem die Marke wahr­neh­men­den Ver­kehr je­doch nicht be­kannt. Nur des­sen Verständ­nis an­hand der Marke selbst und der mit ihr ge­kenn­zeich­ne­ten Dienst­leis­tun­gen ist maßge­bend für die Frage, ob eine Marke als be­schrei­bende An­gabe oder Ab-kürzung ver­stan­den wer­den kann. Ohne Kennt­nis des In­halts des Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis­ses kann der Ver­kehr der an­ge­mel­de­ten Marke keine be­stimmte, ohne wei­te­res be­schrei­bende Be­deu­tung bei­le­gen.

Dies gilt selbst dann, wenn das Zei­chen im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Preis­ver­lei­hung im Be­reich "Ef­fi­ci­ent Con­su­mer Re­sponse" be­nutzt wird, weil sich auch dann kein die Dienst­leis­tun­gen glatt be­schrei­ben­der Be­griff er­gibt. Wie aus den Ausführun­gen des DPMA folgt, auf die das BPatG ver­wie­sen hat, ist die­ser Be­griff nicht ein­fach durch Über­set­zung der eng­li­schen Wörter zu er­mit­teln. Das DPMA hat viel­mehr an­ge­nom­men, die Wort­folge be­zeichne eine In­itia­tive zur Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Her­stel­lern und Händ­lern, die auf Kos­ten­re­duk­tion und bes­sere Be­frie­di­gung von Kon­su­men­ten­bedürf­nis­sen ab­zielt. Da­ge­gen ist das BPatG da­von aus­ge­gan­gen, "Ef­fi­ci­ent Con­su­mer Re­sponse" be­schreibe ein Kon­zept zur op­ti­mier­ten La­ger­lo­gis­tik, ohne dass deut­lich wird, wie das BPatG zu die­sem Ver­kehrs­verständ­nis ge­langt ist.

Da nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des BPatG nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass es sich bei der an­ge­mel­de­ten Wort marke "ECR-Award" um eine be­schrei­bende An­gabe han­delt, konnte die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung auch nicht mit der nicht näher begründe­ten Auf­fas­sung des BPatG auf­recht­er­hal­ten wer­den, dass hin­sicht­lich der an­ge­mel­de­ten Dienst­leis­tun­gen ein Frei­hal­te­bedürf­nis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG be­steht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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