deen

Aktuelles

Zur Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

BFH 17.10.2013, VI R 44/12

Er­teilt das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt dem Ar­beit­ge­ber eine Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft, so sind die Fi­nanz­behörden im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens an diese auch ge­genüber dem Ar­beit­neh­mer ge­bun­den. Das Fi­nanz­amt kann die vom Ar­beit­ge­ber auf­grund ei­ner (un­rich­ti­gen) An­ru­fungs­aus­kunft nicht ein­be­hal­tene und ab­geführte Lohn­steuer in­so­weit vom Ar­beit­neh­mer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nach­for­dern.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ar­beit­neh­mer ei­ner GmbH, die zunächst Mit­glied der Zu­satz­ver­sor­gungs­kasse (ZVK) der Stadt "E-Stadt" war. Nach Über­nahme des Vermögens der ZVK "E-Stadt" durch die ZVK "L-Stadt" wur­den die Mit­glie­der der ZVK "E-Stadt" mit Wir­kung ab dem 1.1.2001 Mit­glie­der der ZVK "L-Stadt". Zum Aus­gleich hatte die ZVK "E-Stadt" eine Aus­gleichs­zah­lung (sog. Nach­teils­aus­gleich) an die ZVK "L-Stadt" zu leis­ten. Sie be­han­delte die Zah­lun­gen des Nach­teils­aus­gleichs als erhöhte Um­lage und er­hob Lohn­steuer mit einem Pau­schal­steu­er­satz gem. § 40b EStG. So­weit die Zah­lun­gen die Pau­scha­lie­rungs­grenze über­stie­gen, un­ter­warf die GmbH die ent­spre­chen­den Beträge dem Re­gel­be­steue­rungs­ver­fah­ren

Der BFH ent­schied, dass die Nach­teils­aus­gleichs­zah­lun­gen kei­nen Ar­beits­lohn dar­stell­ten. Im An­schluss an diese Ent­schei­dung be­an­tragte die GmbH beim zuständi­gen Be­triebsstätten­fi­nanz­amt "E-Stadt" eine An­ru­fungs­aus­kunft nach § 42e EStG, wo­nach es ihr er­laubt sei, sämt­li­che zu Un­recht ver­steu­er­ten Nach­teils­aus­gleichs­zah­lun­gen der Jahre 2002 bis 2005 im lau­fen­den Lohn­steu­er­zah­lungs­zeit­raum des Jah­res 2006 in Form ne­ga­ti­ver Ein­nah­men zu kor­ri­gie­ren. Die­sem An­trag gab das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt am 29.6.2006 statt.

Im Sep­tem­ber 2006 wi­der­rief das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt seine An­ru­fungs­aus­kunft vom 29.6.2006. Die da­ge­gen von der GmbH er­ho­bene Klage war in der Re­vi­si­ons­in­stanz er­folg­reich. Der Se­nat hob die Auf­he­bungs­verfügung des Be­triebsstätten­fi­nanz­amts wie­der auf. Im No­vem­ber 2008 er­hielt das be­klagte Wohn­sitz­fi­nanz­amt des Klägers eine Kon­troll­mit­tei­lung der Zen­tra­len Außenprüfungs­stelle Lohn­steuer (ZALSt), die darüber in­for­mierte, dass die GmbH als Ar­beit­ge­ber des Klägers im Lohn­steu­er­zah­lungs­zeit­raum Sep­tem­ber 2006 den Brut­to­ar­beits­lohn des Klägers um rd. 4.000 € ge­min­dert habe. Die GmbH sei un­zu­tref­fen­der­weise da­von aus­ge­gan­gen, dass in die­ser Höhe ne­ga­ti­ver Ar­beits­lohn des Klägers vor­ge­le­gen habe. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin ge­genüber dem Kläger einen ent­spre­chen­den Lohn­steuer-Nach­for­de­rungs­be­scheid.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der strei­ti­gen Lohn­steu­er­nach­for­de­rung steht die dem Ar­beit­ge­ber des Klägers am 29.6.2006 im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs er­teilte An­ru­fungs­aus­kunft ent­ge­gen.

Nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG kann das Fi­nanz­amt den Ar­beit­neh­mer als Schuld­ner der Lohn­steuer in An­spruch neh­men, wenn der Ar­beit­ge­ber die Lohn­steuer nicht vor­schriftsmäßig an­ge­mel­det hat. Nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Ar­beit­neh­mer Schuld­ner der Lohn­steuer. Zu­gleich haf­tet der Ar­beit­ge­ber nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für nicht ein­be­hal­tene und nicht ab­geführte Lohn­steuer. So­weit diese Haf­tung reicht, sind der Ar­beit­ge­ber und der Ar­beit­neh­mer Ge­samt­schuld­ner (§ 42d Abs. 3 S. 1 EStG). Das Be­triebsstätten­fi­nanz­amt kann die Steu­er­schuld oder Haf­tungs­schuld nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen ge­genüber je­dem Ge­samt­schuld­ner gel­tend ma­chen (§ 42d Abs. 3 S. 2 EStG).

Al­ler­dings kann der Ar­beit­neh­mer nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG für seine Lohn­steuer als (Ge­samt)Schuld­ner ne­ben dem Ar­beit­ge­ber nur in be­stimm­ten Fällen in An­spruch ge­nom­men wer­den, etwa wenn der Ar­beit­ge­ber die Lohn­steuer nicht vor­schriftsmäßig vom Ar­beits­lohn ein­be­hal­ten hat. An ei­ner vor­schrifts­wid­ri­gen Ein­be­hal­tung und Abführung der Lohn­steuer fehlt es, wenn der Ar­beit­ge­ber eine An­ru­fungs­aus­kunft ein­ge­holt hat und da­nach ver­fah­ren ist. Über­dies führt die ord­nungs­gemäße Abführung der aus­kunfts­gemäß ein­be­hal­te­nen Lohn­steuer zum Erlöschen des Lohn­steu­er­an­spruchs des Fi­nanz­amts (§ 47 AO). Der Ar­beit­neh­mer kann da­mit nicht mehr auf Zah­lung der Lohn­steuer in An­spruch ge­nom­men wer­den, und zwar auch dann nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber die Lohn­steuer auf­grund ei­ner ma­te­ri­ell un­rich­ti­gen Lohn­steu­er­an­ru­fungs­aus­kunft ein­be­hal­ten und ab­geführt hat.

In einem sol­chen Fall wird zwar nicht die Ein­kom­men­steu­er­schuld, aber die Lohn­steu­er­schuld i.S.d. § 38 Abs. 2 EStG des Ar­beit­neh­mers wie auch die Ent­rich­tungs­schuld des Ar­beit­ge­bers durch das Fi­nanz­amt im Wege der An­ru­fungs­aus­kunft ver­bind­lich fest­ge­stellt. Es kann da­her die vom Ar­beit­ge­ber auf­grund ei­ner un­rich­ti­gen An­ru­fungs­aus­kunft nicht ein­be­hal­tene und ab­geführte Lohn­steuer vom Ar­beit­neh­mer nicht nach § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG nach­for­dern. Denn die Fi­nanz­behörden sind zwar nicht im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren, aber im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens und da­mit des Vor­aus­zah­lungs­ver­fah­rens auch ge­genüber dem Ar­beit­neh­mer ge­bun­den.

An der ge­gen­tei­li­gen Auf­fas­sung, nach der das Fi­nanz­amt nicht ge­hin­dert ist, im Lohn­steu­er­ver­fah­ren dem Ar­beit­neh­mer ge­genüber einen an­de­ren, ungüns­ti­ge­ren Rechts­stand­punkt zu ver­tre­ten als im Aus­kunfts­ver­fah­ren ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber, hält der Se­nat nicht fest. Denn das dem Ar­beit­neh­mer ein­geräumte An­trags­recht wäre an­sons­ten prak­ti­sch wert­los. Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer wären ge­zwun­gen, je­weils einen ge­mein­sa­men An­trag nach § 42e EStG zu stel­len

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben