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Zur Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

BFH 23.4.2014, VII R 1/13

Der nach Art. 2 Abs. 1 An­strich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fas­sung vor Ände­rung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Be­rech­nung des Zu­satz­zolls maßgeb­li­che cif-Ein­fuhr­preis ist der fob-Preis des letz­ten drittländi­schen Verkäufers zzgl. der tatsäch­li­chen Trans­port- und Ver­si­che­rungs­kos­ten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsäch­li­chen Ver­brin­gen in das Zoll­ge­biet der Union erst ein späte­rer Er­wer­ber die Ware zum freien Ver­kehr an­mel­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb von der in Deutsch­land ansässi­gen H-GmbH 1.500 Kar­tons ge­fro­rene Hühner­teile (Code­num­mer 0207 1410 00 0). Die H-GmbH hatte die Hühner­teile zu­vor von einem bra­si­lia­ni­schen Ausführer er­wor­ben. Ur­sprungs­land der Hühner­teile war eben­falls Bra­si­lien. Die Kläge­rin mel­dete die ge­fro­re­nen Hühner­teile im Ok­to­ber 2004 zur Überführung in den freien Ver­kehr an. Das be­klagte Haupt­zoll­amt be­rech­nete die Ein­fuhr­ab­ga­ben auf Grund­lage der von der H-GmbH ge­stell­ten Han­dels­rech­nung.

Nach­dem das Haupt­zoll­amt im Rah­men ei­ner Nachprüfung die vom bra­si­lia­ni­schen Ausführer ge­genüber der H-GmbH ge­stellte Han­dels­rech­nung so­wie Un­ter­la­gen über die Trans­port- und Ver­si­che­rungs­kos­ten er­hal­ten hatte, for­derte es gem. Art. 220 Abs. 1 des Zoll­ko­dex (ZK) Ein­fuhr­ab­ga­ben nach. Der Zu­satz­zoll nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1484/95 (VO Nr. 1484/95) mit Durchführungs­be­stim­mun­gen zur Re­ge­lung der zusätz­li­chen Ein­fuhrzölle und zur Fest­set­zung der repräsen­ta­ti­ven Preise in den Sek­to­ren Geflügel­fleisch und Eier sei nicht auf Grund­lage der vom deut­schen Zwi­schenhänd­ler ge­stell­ten Han­dels­rech­nung, son­dern auf Grund­lage ei­nes cif-Ein­fuhr­prei­ses i.H.v. 128,94 €/100 kg zu be­rech­nen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass es bei der Be­stim­mung des cif-Ein­fuhr­prei­ses i.S.d. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 auf die vom bra­si­lia­ni­schen Ausführer ge­stellte Rech­nung zzgl. der tatsäch­li­chen Trans­port- und Ver­si­che­rungs­kos­ten an­kommt.

Hierfür spricht zunächst der klare Wort­laut der VO Nr. 1484/95. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Ver­ord­nung ist der Zu­satz­zoll auf Grund­lage des cif-Ein­fuhr­prei­ses der be­tref­fen­den Sen­dung zu be­rech­nen. Eine De­fi­ni­tion des cif-Ein­fuhr­prei­ses, die ausdrück­lich für die ge­samte VO Nr. 1484/95 gel­ten soll, fin­det sich in Art. 2 Abs. 1 An­strich 2. Da­nach be­steht der cif-Ein­fuhr­preis aus dem fob-Preis im Ur­sprungs­land und den tatsäch­li­chen Trans­port- und Ver­si­che­rungs­kos­ten "bis zum Ort des Ver­brin­gens in das Zoll­ge­biet der Ge­mein­schaft". Da­mit wird der­je­nige Ort be­zeich­net, an dem die Ware tatsäch­lich die Grenze zum Zoll­ge­biet der Ge­mein­schaft über­schrei­tet, d.h. ge­rade nicht der Ort der - ggf. späte­ren - Überführung in den freien Ver­kehr.

Die Aus­le­gung nach dem Wort­laut wird so­wohl durch eine sys­te­ma­ti­sche als auch durch eine te­leo­lo­gi­sche Aus­le­gung bestätigt. Die Maßgeb­lich­keit des tatsäch­li­chen Ver­brin­gens der Ware in das Zoll­ge­biet für die Be­stim­mung des cif-Ein­fuhr­prei­ses deckt sich darüber hin­aus mit den Vor­schrif­ten des Zoll­wert­rechts. Auch hier ist für die Er­mitt­lung der Be­mes­sungs­grund­lage grundsätz­lich auf das tatsäch­li­che Ver­brin­gen in das Zoll­ge­biet der Union ab­zu­stel­len (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 163 der Zoll­ko­dex-Durchführungs­ver­ord­nung).

Auch die Strei­chung der De­fi­ni­tion des cif-Ein­fuhr­prei­ses in Art. 2 Abs. 1 An­strich 2 VO Nr. 1484/95 durch die VO Nr. 816/2009 kann zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis führen. Zum einen gilt die alte Fas­sung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95 für das Streit­jahr. Zum an­de­ren er­ge­ben sich aus den Erwägungsgründen der VO Nr. 816/2009 keine An­halts­punkte, dass die Strei­chung zu ei­ner ab­wei­chen­den Be­stim­mung des cif-Ein­fuhr­prei­ses führen sollte. Viel­mehr wird in den Erwägungsgründen al­lein auf die Gründe für die geänderte Er­mitt­lung der repräsen­ta­ti­ven Preise hin­ge­wie­sen.

Link­hin­weis:

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