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Steuerberatung

Zur beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinnahmen aus Wandelanleihen

FG Düsseldorf 6.12.2017, 2 K 1289/15 H

Zins­ein­nah­men aus Wan­del­an­lei­hen gehören zu den inländi­schen Einkünf­ten im Sinne der be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht, wenn der Schuld­ner der Erträge sei­nen Sitz im In­land hat.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist im In­land nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig. In den Streit­jah­ren 2012 und 2013 er­zielte sie Zins­erträge aus Wan­del­an­lei­hen. Emit­ten­tin der An­leihe und Schuld­ne­rin der Ka­pi­tal­erträge war die im In­land ansässige Bei­ge­la­dene. Bei der Aus­zah­lung der Zin­sen an die Kläge­rin hatte die Bei­ge­la­dene keine Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten und ab­geführt.

Das be­klagte Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin einen Be­scheid, mit dem es die Bei­ge­la­dene für die Ka­pi­tal­er­trag­steuer in Haf­tung nahm. Da­ge­gen rich­tete sich die Klage der An­le­ge­rin. Sie machte gel­tend, dass die Zin­sen keine inländi­schen Ka­pi­tal­einkünfte seien. Es sei nicht zu be­an­stan­den, dass die Bei­ge­la­dene ihr die Zin­sen ohne Ein­be­halt von Ka­pi­tal­er­trag­steuer aus­ge­zahlt habe.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Kläge­rin wird dort un­ter dem Az. I R 6/18 geführt.

Die Gründe:

Die Bei­ge­la­dene ist zu Recht als Haf­tungs­schuld­ne­rin in An­spruch ge­nom­men wor­den. Die Zin­sen aus der Wan­del­an­leihe gehören zu den inländi­schen Einkünf­ten der Kläge­rin. Die Bei­ge­la­dene hätte da­her bei Aus­zah­lung der Zin­sen Ka­pi­tal­er­trag­steuer ein­be­hal­ten und abführen müssen.

Die Qua­li­fi­ka­tion als inländi­sche Einkünfte er­gibt sich aus der Re­ge­lung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a letz­ter Halbs. EStG. Zur Begründung ist maßgeb­lich auf den Wort­laut des Ge­set­zes ab­zu­stel­len; Wan­del­an­lei­hen sind in die­ser Vor­schrift ausdrück­lich ge­nannt. Da­durch sind die Zin­sen aus Wan­del­an­lei­hen - im Ge­gen­satz zu den übri­gen Ein­nah­men aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen - ausdrück­lich dem Buchst. a der Vor­schrift zu­ge­ord­net. Die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Dop­pel­buchst. aa S. 2 EStG ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin nicht ein­schlägig.

Auch die his­to­ri­sche Aus­le­gung des Ge­set­zes spricht für diese Aus­le­gung. Un­abhängig von der Aus­nah­me­re­ge­lung für Teil­schuld­ver­schrei­bun­gen ist für Erträge aus Wan­del­an­lei­hen eine be­schränkte Steu­er­pflicht ge­schaf­fen wor­den. Der Ge­setz­ge­ber wollte Einkünfte aus Wan­del­an­lei­hen ohne Rück­sicht auf eine ding­li­che Si­che­rung der be­schränk­ten Steu­er­pflicht un­ter­wer­fen, wenn der Schuld­ner sei­nen Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Sitz im In­land hat.

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