deen

Aktuelles

Zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich des Risikos einer wieder auflebenden (begrenzten) Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB

BGH 4.12.2014, III ZR 82/14

Der An­la­ge­be­ra­ter hat auch dann über das Ri­siko ei­ner wie­der auf­le­ben­den Kom­man­di­tis­ten­haf­tung nach § 172 Abs. 4 HGB auf­zuklären, wenn diese auf 10 Pro­zent des An­la­ge­be­trags be­grenzt ist. Die wie­der auf­le­bende Kom­man­di­tis­ten­haf­tung hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die pro­gnos­ti­zierte Ren­dite, die nachträglich wie­der ent­fal­len oder ver­rin­gert wer­den kann. Diese Ren­di­teer­war­tung des An­le­gers ist re­gelmäßig we­sent­li­cher Maßstab für die Be­ur­tei­lung der An­lage.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten - so­weit im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von In­ter­esse - um Scha­dens­er­satz im Zu­sam­men­hang mit der Be­tei­li­gung des Klägers an der I. Der Kläger be­tei­ligte sich auf Emp­feh­lung des für die Be­klagte täti­gen selbständi­gen Han­dels­ver­tre­ters H im Au­gust 2000 und im April 2003 am I. und an der I. KG (IM.). Die Be­tei­li­gung am I. be­trug 30.000 DM zzgl. ei­ner Ab­wick­lungs­gebühr i.H.v. 1.500 DM und die 2003 getätigte An­lage im IM. 7.500 € zzgl. ei­ner Ab­wick­lungs­gebühr i.H.v. 375 €. Der Kläger macht u.a. gel­tend, dass er nicht über eine wie­der auf­le­bende Kom­man­di­tis­ten­haf­tung nach §§ 171, 172 HGB auf­geklärt wor­den sei.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
So­weit das Be­ru­fungs­ur­teil Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Klägers auch hin­sicht­lich der Be­tei­li­gung am IM. ver­neint hat, hält es der recht­li­chen Nach-prüfung nicht stand. In­so­weit kann mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung der­zeit ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Klägers nicht ver­neint wer­den.

In Be­zug auf das An­la­ge­ob­jekt muss der An­la­ge­be­ra­ter recht­zei­tig, rich­tig und sorgfältig, da­bei für den Kun­den verständ­lich und vollständig be­ra­ten. Ins­be­son­dere muss er den In­ter­es­sen­ten über die Ei­gen­schaf­ten und Ri­si­ken un­ter­rich­ten, die für die An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­li­che Be­deu­tung ha­ben oder ha­ben können. In die­sem Zu­sam­men­hang gehört es nach der Se­nats­recht­spre­chung ins­be­son­dere zu den Pflich­ten ei­nes An­la­ge­be­ra­ters, den An­le­ger über das Ri­siko der Haf­tung nach § 172 Abs. 4 HGB auf­zuklären.

So­weit das OLG hier eine Pflicht zur Aufklärung ver­neint, weil die Haf­tung des An­le­gers - ent­we­der un­mit­tel­bar als Kom­man­di­tist oder mit­tel­bar als Treu­ge­ber, der dem Rück­griff des Treu­hand­kom­man­di­tis­ten aus­ge­setzt ist - nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 Pro­zent des ein­ge­tra­ge­nen Haft­ka­pi­tals be­grenzt sei, hält dies ei­ner recht­li­chen Nachprüfung nicht stand. Die Aufklärungs­pflicht des An­la­ge­be­ra­ters im Hin­blick auf das Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung nach § 172 Abs. 4 HGB ist darin begründet, dass die an den An­le­ger er­folgte Aus­zah­lung durch den Fonds nicht si­cher ist, son­dern ggf. zurück­be­zahlt wer­den muss. Die­ses Ri­siko un­ter­schei­det sich auch von dem­je­ni­gen des all­ge­mei­nen Ver­lust­ri­si­kos, über das da­ne­ben auf­zuklären ist.

Die wie­der auf­le­bende Kom­man­di­tis­ten­haf­tung hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die pro­gnos­ti­zierte Ren­dite, die nachträglich wie­der ent­fal­len oder ver­rin­gert wer­den kann. Diese Ren­di­teer­war­tung des An­le­gers ist re­gelmäßig we­sent­li­cher Maßstab für die Be­ur­tei­lung der An­lage. Des­halb kann dem Ri­siko der wie­der auf­le­ben­den Kom­man­di­tis­ten­haf­tung eine Be­deu­tung für die An­la­ge­ent­schei­dung nicht ab­ge­spro­chen wer­den, auch wenn es auf 10 Pro­zent des An­la­ge­be­trags be­grenzt ist. Es ist des­halb aufklärungs­pflich­tig im Rah­men ei­nes An­la­ge­be­ra­tungs­ge­sprächs, da es dem An­le­ger über­las­sen wer­den muss, wel­che Be­deu­tung er die­sem Ri­siko bei sei­ner An­la­ge­ent­schei­dung ge­ben will.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben