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Die neue Risiko- und Krisenfrüherkennung für GmbHs und GmbH & Co. KGs

Mit dem Ge­setz über den Sta­bi­li­sie­rungs- und Re­struk­tu­rie­rungs­rah­men für Un­ter­neh­men, kurz StaRUG, wurde die An­for­de­rung, be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken durch ein Sys­tem zur Kri­senfrüher­ken­nung zu über­wa­chen und zu ma­na­gen, insb. für die GmbH und die GmbH & Co. KG ko­di­fi­ziert.

Mit Blick auf die Ge­schäfts­lei­ter tref­fen­den Pflich­ten sollte sich diese Kri­senfrüher­ken­nung auf einen Zeit­raum von 24 Mo­na­ten er­stre­cken.

Hin­weis: Mehr zu der durch das StaRuG ko­di­fi­zier­ten Kri­senfrüher­ken­nung le­sen Sie hier.

Doch wie sieht ein sol­ches Ri­siko- und Kri­senfrüher­ken­nungs­sys­tem im Sinne von § 1 StaRUG für klei­nere mit­telständi­sche Un­ter­neh­men idea­ler­weise aus?

Bei der Aus­ge­stal­tung ei­nes Ri­siko- und Kri­senfrüher­ken­nungs­sys­tems im Sinne des StaRUG sollte die Ge­schäftsführung ins­be­son­dere fol­gende As­pekte be­ach­ten:

  • Ent­wick­lun­gen, die den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens gefähr­den könn­ten, müssen als sol­che er­kannt wer­den
  • Die Ge­schäftsführung muss zu der Ein­schätzung kom­men, dass die Ent­wick­lun­gen be­stands­gefähr­dend sind
  • Ge­eig­nete Maßnah­men, um die po­ten­ti­elle be­stands­gefähr­dende Ent­wick­lung zu ver­mei­den bzw. in ih­rer Wir­kung zu re­du­zie­ren, müssen von der Ge­schäftsführung ein­ge­lei­tet wer­den.

Ein ge­eig­ne­tes Rah­men­werk für die Ein­rich­tung ei­nes sol­chen Ri­si­ko­ma­nage­ment­sys­tems bie­tet der IDW PS 980. Um die oben dar­ge­stell­ten As­pekte, wel­che nach §1 StaRUG von der Ge­schäftsführung ge­for­dert wer­den, ab­zu­de­cken, soll­ten aus dem um­fas­sen­den Rah­men­werk des IDW PS 980 ins­be­son­dere die Ele­mente der Ri­si­ko­iden­ti­fi­ka­tion, der Ri­si­ko­be­wer­tung so­wie der Ri­si­ko­steue­rung in den Un­ter­neh­men sys­te­ma­ti­sch und struk­tu­riert um­ge­setzt wer­den.

Bei der Ri­si­ko­iden­ti­fi­ka­tion ist die kon­ti­nu­ier­li­che Be­ob­ach­tung auffälli­ger Ent­wick­lun­gen an­hand be­stimm­ter fi­nan­zi­el­ler Fak­to­ren (z. B. sin­kende Pro­fi­ta­bi­lität) oder sons­ti­ger all­ge­mei­ner Fak­to­ren (z. B. sin­kende Kun­den­zu­frie­den­heit) von Be­deu­tung. So­bald eine In­di­ka­tion vor­liegt, dass die be­ob­ach­tete Ent­wick­lung im Un­ter­neh­men tatsäch­lich ein Ri­siko dar­stellt, sollte die­ses in sei­nem Ur­sa­che-Wir­kungs­zu­sam­men­hang ana­ly­siert und fest­ge­hal­ten wer­den. Da­bei kann die Wir­kung ei­nes Ri­si­kos eben eine dro­hende Zah­lungs­unfähig­keit des Un­ter­neh­mens sein. Die Ur­sa­chen dafür können je­doch vielfältig sein. Sie müssen als sol­che er­kannt wer­den (z. B. Aus­fall we­sent­li­cher Kun­den, Qua­litätspro­bleme etc.), um ge­eig­nete und wir­kungs­volle Maßnah­men er­grei­fen zu können.

Die Ri­si­ko­be­wer­tung setzt sich mit der Ein­ord­nung ei­nes iden­ti­fi­zier­ten Ri­si­kos in Be­zug auf die Aus­wir­kung auf das Un­ter­neh­men aus­ein­an­der. Um be­ur­tei­len zu können, ob es sich in einem kon­kre­ten Fall um ein be­stands­gefähr­den­des Ri­siko für das Un­ter­neh­men han­delt, kann dem­nach von der Ge­schäftsführung bzw. den ver­ant­wort­li­chen Be­rei­chen bei­spiels­weise das iden­ti­fi­zierte Ri­siko in sei­ner Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit (d. h. wie wahr­schein­lich ist es, dass es zu ei­ner Be­stands­gefähr­dung kommt) und sei­nem Scha­dens­ausmaß (d. h. mit wel­chen Um­satz­einbußen ist bei­spiels­weise zu rech­nen bzw. wel­che zusätz­li­che Kos­ten kom­men auf das Un­ter­neh­men zu) be­ur­teilt wer­den. Wie die kon­krete Be­wer­tung tatsäch­lich vor­ge­nom­men wird, d. h. ob ein qua­li­ta­ti­ver oder quan­ti­ta­ti­ver Be­wer­tungs­an­satz er­folgt, wel­che Clus­ter oder Be­wer­tungs­ka­te­go­rien bzw. an­hand wel­cher Steue­rungsgrößen (z. B. EBIT, Um­satz, etc.) die Be­wer­tung vor­ge­nom­men wird, muss von dem Un­ter­neh­men vor­ge­ge­ben wer­den. Wich­tig aber ist, dass zu­min­dest ein ge­wis­ser Rah­men für die Be­wer­tung de­fi­niert und do­ku­men­tiert wird, um si­cher­zu­stel­len, dass schluss­end­lich die iden­ti­fi­zier­ten und be­wer­te­ten Ri­si­ken ei­ni­germaßen ver­gleich­bar sind.

Die Ri­si­ko­steue­rung sieht das Iden­ti­fi­zie­ren und An­stoßen von Maßnah­men vor, um Ri­si­ken und hier ins­be­son­dere sol­chen, die be­stands­gefähr­dend sind, ent­ge­gen zu tre­ten. Die Maßnah­men können dar­auf ab­zie­len, die Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit des Ri­si­kos (z. B. Er­grei­fen von Qua­litätsmaßnah­men, Kun­den­si­che­rungs­pro­gramme etc.) und/oder das Scha­dens­ausmaß (z. B. Abwälzen des Scha­dens über Ver­si­che­run­gen, Fac­to­ring etc.) zu re­du­zie­ren. Da­bei ist ins­be­son­dere wich­tig, dass das Er­grei­fen von Maßnah­men nach­voll­zieh­bar do­ku­men­tiert und in den Ge­samt­kon­text zu der Ri­si­ko­be­wer­tung ge­setzt wird.

Bei der Um­set­zung der Sys­te­ma­tik und der Vor­ge­hens­weise zu den oben dar­ge­stell­ten As­pek­ten der Ri­si­ko­iden­ti­fi­ka­tion, -be­wer­tung und -steue­rung, sind in der Re­gel drei we­sent­li­che Schritte zu be­ach­ten:

  • Kon­zep­tion: Fest­le­gung des Rah­mens und der Struk­tur für die Iden­ti­fi­ka­tion/Be­wer­tung/Steue­rung von Ri­si­ken, u. a. Ziel­bild, Do­ku­men­ta­tion der Vor­ge­hens­weise, or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ver­an­ke­rung der The­men, Fest­le­gung der Re­por­ting­struk­tu­ren, Re­ge­lung der Schnitt­stel­len (z. B. zur Pla­nung, dem Con­trol­ling, der Re­vi­sion etc.)
  • In­itiale Ri­si­ko­auf­nahme: Durchführung ei­ner erst­ma­li­gen Er­he­bung und Be­wer­tung von Ri­si­ken an­hand des zu­vor de­fi­nier­ten und ab­ge­steck­ten Rah­mens und Fest­le­gung der Steue­rungsmaßnah­men, übli­cher­weise für eine Pi­lot­ge­sell­schaft bzw. für einen be­stimm­tem Ge­schäfts­be­reich. Bei Be­darf An­pas­sung der Me­tho­dik bzw. der Vor­ge­hens­weise an­hand der Er­fah­run­gen bzw. Rück­mel­dun­gen aus dem Pi­lo­ten.
  • Im­ple­men­tie­rung und Re­gel­be­trieb: Aus­rol­len des An­sat­zes in wei­tere Ge­sell­schaf­ten bzw. Ge­schäfts­be­rei­che und Überführung in einen re­gelmäßigen Pro­zess der Iden­ti­fi­ka­tion / Be­wer­tung und Steue­rung so­wie Schaf­fung von Möglich­kei­ten ei­ner ad hoc Ri­si­ko­mel­dung. Je nach Größe und Kom­ple­xität des Un­ter­neh­mens Aus­wahl und Ein­satz ei­ner ent­spre­chen­den Ri­si­ko­ma­nage­ment Soft­ware um das Hand­ling zu er­leich­tern bzw. zu di­gi­ta­li­sie­ren.
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