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Rechtsberatung

Zur Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Kaffee-Kapseln

LG Koblenz 24.10.2017, 9 O 111/16

Ein Elek­tro­nik­ge­schäft, das außer Kaf­fee­ma­schi­nen auch Kaf­fee in Kap­seln ver­treibt, muss in der Wer­bung ne­ben dem End­preis auch den Grund­preis (Preis je kg) für den in den Kap­seln ent­hal­te­nen Kaf­fee an­ge­ben, da sonst die Preis­ver­gleichsmöglich­kei­ten durch die Wer­bung in un­zulässi­ger Weise er­heb­lich er­schwert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der be­klagte Elek­tro­nik­markt warb auf Wer­be­auf­stel­lern für ab­ge­packte Kaf­fee­kap­seln ver­schie­de­ner Her­stel­ler (je­weils Zeh­ner­pa­ckun­gen von La­vazza, Caffe Ver­gnano und Dall­mayr). Auf den Ver­pa­ckun­gen wa­ren zwar Ge­wichts­an­ga­ben ab­ge­druckt, ein Grund­preis für den in den Kap­seln ent­hal­te­nen Kaf­fee fand sich in der Wer­bung je­doch nicht.

Der kla­gende In­ter­es­sen­ver­band hält das für un­zulässig. Nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung auf Un­ter­las­sung der Wer­bung er­hob er Klage ge­gen die Be­klagte. Nach An­sicht des Klägers liegt ein Ver­stoß ge­gen die PAngV vor. Da­nach hat der Han­del den End­ver­brau­cher bei Wa­ren in Fer­tig­pa­ckun­gen nicht nur über den End­preis, son­dern auch über den um­ge­rech­ne­ten Preis je Men­gen­ein­heit (sog. Grund­preis) zu in­for­mie­ren, da­mit der Ver­brau­cher Preise ver­glei­chen kann.

Die Be­klagte hielt ent­ge­gen, der Ver­brau­cher sei es ge­wohnt Kaf­fee-Kap­seln nach Stück und nicht nach Ge­wicht zu kau­fen. Die An­gabe der Menge des Kaf­fees in der Kap­sel sei nicht re­le­vant für einen Preis­ver­gleich. Der Ver­brau­cher habe kein In­ter­esse, Preise von Kaf­fee in Kap­seln mit Pul­ver­kaf­fee zu ver­glei­chen. Die Kaf­fee­menge in der Kap­sel sei für den Ver­brau­cher un­er­heb­lich. Die Kaf­fee­kap­seln seien im Markt auch nur ein un­ter­ge­ord­ne­tes Pro­dukt.

Das LG gab der Klage statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Be­ru­fung ein­ge­legt.

Die Gründe:
Der Zweck der PAngV be­steht darin, durch eine sach­lich zu­tref­fende und vollständige Ver­brau­cher­in­for­ma­tion Preis­wahr­heit und Preis­klar­heit zu gewähr­leis­ten und durch op­ti­male Preis­ver­gleichsmöglich­keit die Stel­lung der Ver­brau­cher ge­genüber Han­del und Ge­werbe zu stärken. Die Be­klagte hat mit ih­rer Wer­bung eine un­zulässige ge­schäft­li­che Hand­lung vor­ge­nom­men. Es be­steht ein Ver­gleichs­bedürf­nis der Ver­brau­cher zum einen im Ver­gleich der Kap­sel­pro­dukte un­ter­ein­an­der, zum an­de­ren aber auch bei Kaf­fee in Kap­sel­form und Kaf­fee in lo­ser Ver­pa­ckung, der un­ter der An­gabe des Ge­wichts an­ge­bo­ten wird.

Es ist na­he­le­gend, dass ein nicht nur un­er­heb­li­cher Teil des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­ses beide Möglich­kei­ten der Kaf­fee­zu­be­rei­tung kennt und auch an­wen­det. Eine Kap­sel ist nicht als fest­ge­legte Ge­wichts- oder Größen­an­gabe an­zu­se­hen. Dies gilt umso mehr, als nicht jede Kap­sel das­selbe Ge­wicht hat. Dem Ver­brau­cher kommt es ent­schei­dend auf den In­halt - also auf das Kaf­fee­pul­ver - an, denn die Menge des Kaf­fee­pul­vers be­stimmt Aroma und Ge­schmack. Die be­an­stan­dete Wer­bung ist zu un­ter­las­sen, weil die Preis­ver­gleichsmöglich­kei­ten der Ver­brau­cher durch sie er­heb­lich er­schwert wer­den. Dass es sich bei den Kaf­fee-Kap­seln nur um sog. Zu­satz­ar­ti­kel des Elek­tro­mark­tes han­delt, ist da­bei im Übri­gen nicht ent­schei­dend.

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