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Zum Versicherungsschutz bei Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens

BGH 11.11.2015, IV ZR 429/14

In Fällen, in de­nen der Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­schutz für ein Fahr­zeug mit einem Kurz­zeit­kenn­zei­chen durch den Ver­si­che­rer in der Weise gewährt wird, dass im Ver­si­che­rungs­schein ein na­ment­lich be­nann­ter Hal­ter auf­geführt ist, so ist die Ver­si­che­rung auf Fahr­zeuge die­ses Hal­ters be­schränkt. Es be­steht im Hin­blick auf einen of­fen­bar ver­brei­te­ten Han­del mit Kurz­zeit­kenn­zei­chen und die da­mit ver­bun­dene Miss­brauchs- und Be­trugs­ge­fahr ein be­rech­tig­tes In­ter­esse des Ver­si­che­rers daran, De­ckung nur für sol­che Hal­ter zu gewähren, die in die­sem Zu­sam­men­hang noch nicht auffällig ge­wor­den sind.

Der Sach­ver­halt:
Im Ok­to­ber 2010 hatte sich ein Ver­kehrs­un­fall er­eig­nete, an dem der Pkw ei­nes bei der Kläge­rin kas­ko­ver­si­cher­ten Ver­si­che­rungs­neh­mers so­wie die Fahr­zeuge der Be­klag­ten zu 1) und 3) be­tei­ligt wa­ren. Das Fahr­zeug des Be­klag­ten zu 1) war bei der Be­klag­ten zu 2) haft­pflicht­ver­si­chert; am Fahr­zeug des Be­klag­ten zu 3) wa­ren Kurz­zeit­kenn­zei­chen gem. § 16 Abs. 2 FZV a.F. an­ge­bracht, die auf die Be­klagte zu 4) als Haft­pflicht­ver­si­che­rer hin­wie­sen. Die Kläge­rin hat den ih­rem Ver­si­che­rungs­neh­mer ent­stan­de­nen Scha­den mit ins­ge­samt 4.644 € re­gu­liert; eine For­de­rung i.H.v. wei­te­rer 1.768,20 € (Selbst­be­tei­li­gung und Miet­wa­gen­kos­ten) hat die­ser an die Kläge­rin ab­ge­tre­ten. Diese Beträge machte die Kläge­rin mit der hier vor­lie­gen­den Klage gel­tend.

Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren strit­ten die Par­teien nur noch darum, ob die Be­klagte zu 4) Ver­si­che­rungs­schutz für das Fahr­zeug des Be­klag­ten zu 3) gewähren muss. Die Be­klagte zu 4) ver­wei­gerte die­sen. Sie war der An­sicht, dass der Ver­si­che­rungs­schein und in der Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung zu die­sem Kurz­zeit­kenn­zei­chen an­ge­ge­bene - vom Ver­si­che­rungs­neh­mer per­so­nen­ver­schie­dene - Hal­ter we­der Hal­ter noch Ei­gentümer des vom Be­klag­ten zu 3) geführ­ten un­fall­be­tei­lig­ten Fahr­zeugs war. Auch habe der Be­klagte zu 3) das Fahr­zeug nicht vom an­ge­ge­be­nen Hal­ter er­wor­ben.

Das LG ver­ur­teilte die Be­klag­ten ge­samt­schuld­ne­ri­sch i.H.v. 5.737 €; das OLG wies die Klage ge­gen die Be­klagte zu 4) auf de­ren Be­ru­fung hin ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die Wei­ter­gabe des Kenn­zei­chens an einen Drit­ten führte nicht dazu, dass der Ver­si­che­rungs­schutz aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag für das Kurz­zeit­kenn­zei­chen auf den Drit­ten über­ge­gan­gen ist oder auf ihn aus­ge­dehnt wurde.

In dem Ver­si­che­rungs­schein war ausdrück­lich ein Hal­ter mit Na­men be­nannt. Der Wort­laut re­gelt da­nach ein­deu­tig, dass die Ver­si­che­rung für eine ganz be­stimmte Per­son, nämlich die­sen Hal­ter, ge­nom­men ist, so dass die noch vor­zu­neh­mende Kon­kre­ti­sie­rung auf ein be­stimm­tes Fahr­zeug in­so­weit auf Fahr­zeuge die­ses Hal­ters be­schränkt war. An­de­res er­gab sich auch nicht dar­aus, dass bei den Fahr­zeug­da­ten das Wort "Uni­ver­sal" ein­ge­tra­gen wurde. Dar­aus ist nur zu schließen, dass Ver­si­che­rungs­neh­mer und Hal­ter bei der Aus­wahl des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs kei­nen Be­schränkun­gen hin­sicht­lich der Fahr­zeug­art (Pkw, Lkw, Anhänger) un­ter­la­gen.

Ge­gen die­sen Wort­laut spre­chende Umstände er­ga­ben sich we­der aus dem Sinn und Zweck der ab­ge­schlos­se­nen Ver­si­che­rung noch der In­ter­es­sen­lage der Ver­trags­par­teien oder sons­ti­gen Umständen. Der für den durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer er­kenn­bare Sinn und Zweck der Haft­pflicht­ver­si­che­rung für mit einem Kurz­zeit­kenn­zei­chen ver­se­hene Fahr­zeuge be­steht darin, den nach § 1 PflVG ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Ver­si­che­rungs­schutz für pri­vi­le­gierte Fahr­ten mit nicht zu­ge­las­se­nen Fahr­zeu­gen i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 FZV a.F. zu gewähr­leis­ten. Dem steht es nicht ent­ge­gen, wenn die hierfür ab­ge­schlos­sene Ver­si­che­rung auf die Fahr­zeuge ei­nes be­stimm­ten Hal­ters be­schränkt wird. Es be­steht zu­dem im Hin­blick auf einen of­fen­bar ver­brei­te­ten Han­del mit Kurz­zeit­kenn­zei­chen und die da­mit ver­bun­dene Miss­brauchs- und Be­trugs­ge­fahr ein be­rech­tig­tes In­ter­esse des Ver­si­che­rers daran, De­ckung nur für sol­che Hal­ter zu gewähren, die in die­sem Zu­sam­men­hang noch nicht auffällig ge­wor­den sind.

Auch der Cha­rak­ter des Kurz­zeit­kenn­zei­chens spricht nicht ge­gen eine wort­laut­ge­treue Aus­le­gung des Ver­si­che­rungs­scheins da­hin, dass mit der darin er­folg­ten An­gabe ei­nes kon­kre­ten Hal­ters Ver­si­che­rungs­schutz nur für des­sen Fahr­zeuge über­nom­men wird. Die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung des OLG Hamm (Urt.: v. 7.12.2012, Az.: I-9 U 117/12) ver­kennt, dass die Be­gren­zung der zulässi­gen In­be­trieb­nahme ei­nes Kfz auf die Dauer von fünf Ta­gen und auf be­stimmte pri­vi­le­gierte Fahr­ten einem darüber hin­aus persönlich be­grenz­ten Ver­si­che­rungs­schutz nicht ent­ge­gen­steht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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